Zwölfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Tarnverordnung).
Vom 26. Februar 1942.
Auf Grund des § 12 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 8. September 1939(Reichsgesetzbl. I S. 1762) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern und dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet:
§1
(1) Die Eigentümer und Besitzer von beweglichen und unbeweglichen Sachen sind verpflichtet, auf Anordnung der nach § 3 zuständigen Stellen Tarnmaßnahmen durchzuführen oder die Durchführung von Tarnmaßnahmen zu dulden.
(2) Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Tarnmaßnahmen, die zu einer dauernden Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums führen. Sie umfaßt jedoch eine vorläufige Duldung derartiger Tarnmaßnahmen bis zum Abschluß des einzuleitenden Enteignungsverfahrens. Dem Grundeigentum stehen die sonstigen dinglichen Rechte an Grundstücken sowie andere Rechte gleich, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
§2
Die Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kann von der Erfüllung von Bedingungen zur Tarnung des Gebäudes und der anläßlich der Bauten neugeschaffenen oder veränderten Anlagen abhängig gemacht werden.
§3
(1) Die Durchführung oder Duldung sowie die Wartung, Instandhaltung und Beseitigung der vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder von seinen nachgeordneten Luftwaffendienststellen angeordneten Tarnmaßnahmen wird den nach § l Verpflichteten von den Polizeibehörden durch polizeiliche Verfügung aufgegeben.
(2) Für die beweglichen und unbeweglichen Sachen der im § 22 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) genannten besonderen Verwaltungen erläßt das zuständige Luftgaukommando die Anordnungen
unmittelbar.
§ 4
(1) Die Kosten der Tarnmaßnahmen trägt das Reich, soweit sich aus $ 5 nicht etwas anderes ergibt.
(2) Soweit die nach den §§1 und 2 Verpflichteten die Tarnmaßnahmen, ihre Wartung, Instandhaltung und Beseitigung selbst durchzuführen haben, werden die Kosten von den vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bestimmten Stellen erstattet. Diese Stellen entscheiden endgültig. Der Antrag auf Erstattung ist bei der Polizeibehörde einzureichen, die die Maßnahmen angeordnet hat.
(3) Für Sach- und Nutzungsschäden, die infolge der Tarnmaßnahmen entstehen, wird Entschädigung nach Richtlinien gewährt, die der Reichsminister des Innern gemäß § l Abs. 4 und 5 der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) erläßt.
§5
Eine Kostenerstattung nach § 4 Abs. 2 findet nicht statt :
1. bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die Berücksichtigung von Bedingungen über besondere Form- und Farbgebung von Bauwerken und Anlagen gemäß § 2,
2. bei bestehenden Anlagen für die Durchführung von Tarnmaßnahmen, die bei ohnehin vorgenommenen Änderungen (z.B. Neuanstrich, Anlage von Gärten und Wegen) ohne wesentliche Mehrkosten durchzuführen sind,
3. allgemein gegenüber Reichsverwaltungen sowie der NSDAP, ihren. Gliederungen und angeschlossenen Verbänden, ferner gegenüber den Ländern und dem Protektorat Böhmen und Mähren.
§6
Die Polizeibehörden überwachen die Durchführung der Tarnmaßnahmen. § 17 und § 21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung. Die Einlegung der Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
§7
Für Tarnmaßnahmen, die seit dem 26. August 1939 - in den eingegliederten Gebieten und dem Protektorat Böhmen und Mähren seit der Einführung des Luftschutzrechts
die in diesen Gebieten — durchgeführt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ l bis 5 sinngemäß. Für das Kostenerstattungs - und Entschädigungsverfahren bei diesen Tarnmaßnahmen steht eine polizeiliche Bestätigung ihrer Notwendigkeit der polizeilichen Anordnung gleich.
Berlin, den 26. Februar 1942.
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
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