Vereinfachung der Reichsbauverwaltung RdErl. d. RWM. vom 14. Juli 1942 — I Pers. 3/12 325/42 -
Nachstehende vom Reichsminister der Finanzen im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern in seiner Eigenschaft als Generalbevollmächtigter für die Reichsverwaltung erlassenen Vorschriften zur Kenntnis.
Ich ersuche im Verkehr mit der Reichsbauverwaltung künftig danach zu verfahren und insbesondere bei Bauvorhaben aus fortdauernden Mitteln Nr. 7 und bei Bauvorhaben aus einmaligen Mitteln Nr. 8 der nachstehenden Bestimmungen zu beachten.
Verwaltung der fortdauernden Baumittel
Aus den in den Kapiteln des Einzelplans VI bei Tit. 15 der fortdauernden Ausgaben (Unterhaltung der Dienstgebäude) vorgesehenen Ausgabemitteln dürfen nach § 30 a RHO. (vgl. § 3 des Gesetzes über die Haushaltsführung im Reich im Rechnungsjahr 1942 vom 26. März 1942 - Reichsgesetzbl. II S. 179 ) die Kosten für Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten und den Erwerb von Hausgrundstücken bis zum Höchstbetrage von 60 000 RM im einzelnen Fall, für unbebaute Grundstücke bis zum Höchstbetrag von 20 000 RM im einzelnen Fall bestritten werden.
Den Beiträgen zu den Haushaltsvoranschlägen ist jährlich als Unterlage für den bei Tit. 15 für Bauvorhaben aus fortdauernden Baumitteln veranschlagten Betrag die Baumittelbedarfsnachweisung (mit den Eintragungen der Ortsbaudienststelle und der technischen Aufsichtsbehörde) beizufügen. Vorbehaltlich besonderer Verfügung im Einzelfall gilt meine nach § 14 RWB. vorgenommene Zuweisung von Ausgabemitteln zugleich als Ermächtigung für die Präsidenten, Reichsstatthalter, Leiter usw. der nachgeordneten Behörden, in den Grenzen der durch Kassenanschläge usw. zugewiesenen Ausgabemittel und der Einzelbeträge in der Baumittelbedarfsnachweisung die darin unter a) bis d) aufgeführten Maßnahmen auszuführen und (nach den den Beiträgen zum Haushaltsvoranschlag ebenfalls beigefügten Unterlagen, sofern der Geldansatz unverändert bewilligt ist) Bauplätze bis zum Höchstbetrag von 20 000 RM im einzelnen. Fall (einschließlich Vertragsnebenkosten) zu erwerben. Auf meinen Runderlaß vom 2. Mai 1941 - I Verw. 1/2815/41 - Ziff. II 2 Satz 2 RWMB1. 1941 S. 152) nehme ich Bezug.
An die nachgeordneten Behörden.
Zuständigkeiten, Kostengrenzen und Geschäftsgang bei Durchführung der baulichen Aufgaben der von der Reichsbau Verwaltung hochbautechnisch betreuten Dienststellen.
1. Zuständigkeit bei Reichsbauaufgaben.
Vorbereitung, Planung, Durchführung und Abrechnung der hochbaulichen Maßnahmen für die betreuten Verwaltungen - soweit nicht Sonderregelungen bestehen - sind Sache der Reichsbauverwaltung. Sie erstattet auch die erforderlichen Gutachten und Schätzungen.
Ausgenommen davon sind bauliche Maßnahmen, zu deren Beurteilung weder baufachlich'e noch künstlerische Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, und deren Kosten ohne Aufspaltung in Einzelarbeiten den Betrag von 1000 RM nicht übersteigen. Diese sollen grundsätzlich vom Nutznießer - Hausverwaltung - ausgeführt werden.
Ob zu einer Ausführung solche besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind, z. B. bei Arbeiten an Feuerstätten, Zentralheizungen und elektrischen Anlagen, entscheidet in Zweifelsfällen die zuständige Ortsbaudienststelle. Sie darf dabei nicht kleinlich verfahren.
2.Zuständigkeit bei Auftragsaufgaben.
Auf Wunsch der nachbenannten Dienststellen hat die
Reichsbauverwaltung auftragsweise die Vorbereitung, Planung, Durchführung und Abrechnung von hochbaulichen Aufgaben zu übernehmen und bautechnische Gutachten und Schätzungen zu fertigen:
a) im Altreichsgebiet und in den Reichsgauen für die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein, die Dienststellen der NSDAP, SA und ff, der dem Reichsversicherungsamt unterstellten Versicherungsträger und die Kaiser - Wilhelm- Gesellschaft;
b) in den Reichsgauen für die Selbstverwaltungskörperschaften, soweit sie über eigene Baudienststellen nicht verfügen.
Besondere Ausgaben sind der Reichsbauverwaltung bei Auftragsaufgaben nach den geltenden Vorschriften aus Baumitteln zu erstatten.
3. Zuständigkeit bei der Heranziehung von Privatarchitekten.
Die Kosten für die Heranziehung von Privatarchitekten bei baulichen Maßnahmen der von der Reichsbauverwaltung betreuten Verwaltungen fallen - außer bei Auftragsaufgaben - ausschließlich der Reichsbauverwaltung zur Last. Sie sind daher in jedem solchen Falle nicht bei den Baukosten zu veranschlagen, sondern wie Ausgaben für nichtbeamtete Hilfskräfte der Reichsbauverwaltung bei Einzelplan XV Kapitel 5 Titel 4 zu buchen. Die Reichsbauverwaltung entscheidet deshalb auch, ob im Einzelfall ein Privatarchitekt herangezogen werden soll. Gleiches gilt für die von den] Länderbauverwaltungen außer Preußen auszuführenden Bauten für die Justiz- und Polizeiverwaltung. Gelegentlich der Entscheidung über die Frage, ob im Einzelfall ein Privatarchitekt hinzugezogen werden soll,] wird der Länderbauverwaltung vom Reichsfinanzministerium auch mitgeteilt werden, wie die Honorarkosten geschäftlich zu behandeln und zu buchen sind,
Die Heranziehung von Privatarchitekten für die Planung von Bauten (Skizzen, Vorentwürfe, Bauentwürfe) kommt nur in besonders begründeten Fällen in l Betracht, Abgesehen von Anordnungen des Führers] kann sie auf Grund einer Anregung der Reichsverwaltung, für die gebaut werden soll, oder eigener Entschließung des Reichsministers der Finanzen und nur durch diesen als der obersten technischen Aufsichtsbehörde der Reichsbauverwaltung angeordnet werden. Der Auftrag an den Privatarchitekten ist alsdann durch die vom Reichsminister der Finanzen beauftragte Baudienststelle zu erteilen. Sie hat auch in seinem Auftrag mit dem Privatarchitekten den Vertrag abzuschließen dessen Genehmigung dem Reichsminister der Finanzen vorbehalten bleibt, und die dem Privatarchitekten übertragenen Arbeiten zu überwachen.
4. Kosten grenzen für die Ortsbaudienststellen.
Sie sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für Reichsbehörden bis zu einem Kostenbetrage
Unter Ortsbaudienststellen sind zu verstehen die Reichsbauämter, Reichsneubauämter sowie im Altreich außer Preußen bei den Hochbauangelegenheiten Reichsjustizverwaltung und des Reichsführers SS und Chefs der Deutschen Polizei die Ortsbaudienststellen der Länderbauverwaltungen. 20000 RM einschließlich der Nebenkosten in der Vorbereitung, Planung und Durchführung selbständig. Bei gewöhnlichen Bauunterhaltungsarbeiten 2) in Gebäuden ohne besonderen künstlerischen oder historischen Wert sind sie im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel ohne Begrenzung auf eine Höchstsumme selbständig. Die Ortsbaudienststellen haben also im obigen Umfange weder die nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen für die Ausführung nötigen Pläne noch die von ihnen aufgestellten Kostenberechnungen und Anschläge der technischen Aufsichtsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Sie tragen für diese Baumaßnahmen, die gesamte Verantwortung allein und haben dafür einzustehen, daß die gebotene Sparsamkeit in jeder Hinsicht beachtet wird. Das entbindet die technischen Aufsichtsbehörden nicht davon, die Art und Weise, wie die Ortsbaudienststellen die ihnen selbständig übertragenen Arbeiten erledigen, durch Stichproben zu überwachen und wahrgenommene Mängel abzustellen,
Bauunterhaltungsarbeiten besonderer Art, z. B. Unterfangungsarbeiten, Ersatz von Balkendecken durch Massivdecken, von Putzflächen durch Plattenbeläge, von Ofenheizungen durch Zentralheizungen und ähnliche Maßnahmen, die eine Abweichung vom bisherigen Bauzustande bedeuten, sind hinsichtlich der technischen Prüfung wie Umbauten zu behandeln, d. h. bei Kostenbeträgen von mehr als 20 000 RM technisch durch die Aufsichtsbehörde zu prüfen.
Bei Bauunterhaltungsarbeiten in Gebäuden von besonderem künstlerischem oder historischem Wert ist regelmäßig die technische Aufsichtsbehörde zu beteiligen, die die Ausarbeitungen, Pläne und Kostenberechnungen ohne Rücksicht auf den Kostenbetrag technisch zu prüfen hat.
Bei Auftragsaufgaben der Selbstverwaltungskörperschaften findet eine bautechnische Prüfung und Überprüfung der von. den Ortsbaudienststellen ausgearbeiteten Unterlagen durch die technische Aufsichtsbehörde und den Reichsminister der Finanzen statt, wenn die betreffende Verwaltungsdienststelle in der Orts- bzw. Aufsichtsinstanz verwaltungsseitig nicht selbst entscheiden kann, sondern die Entwürfe zur Einholung der Genehmigung des Bauvorhabens vom Verwaltungsstandpunkt dem für sie zuständigen Reichsressort vorzulegen hat.
Bei allen übrigen Auftragsaufgaben ist wie bei baulichen Aufgaben für die betreuten Reichsverwaltungen zu verfahren.
5. Kostengrenzen für technische Aufsichtsbehörde.
Die technischen Aufsichtsbehörden sind allein verantwortliche technische Prüfungsbehörde für alle Vorentwürfe zu Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von mehr als 20 000 RM bis 60 000 RM und für die Bauentwürfe von mehr als 60 000 RM bis 120 000 RM.
Für alle Rechnungen über Bauausführungen ohne Rücksicht auf die Kostenhöhe sind sie bautechnische Vorprüfungsstelle für den Rechnungshof.
6. Kostengrenzen für die oberste technische Aufsichtsbehörde.
Dem Reichsminister der Finanzen als der obersten technischen Aufsichtsbehörde der von den Dienststellen der Reichsbauverwaltung und der im Altreich außer Preußen von den Länderbauverwaltungen für Justiz und Polizei durchzuführenden baulichen Maßnahmen sind zur bautechnischen Überprüfung vorzulegen die Vorentwürfe von mehr als 60 000 RM, Bauentwürfe von mehr als 120 000 RM,
Gewöhnliche Bauunterhaltungsarbeiten sind solche, die nur die Wiederherstellung des ordnungsmäßigen Bauzustandes betreffen.
Unter technischen Aufsichtsbehörden sind zu verstehen im Altreich und im Oberfinanzbezirk Troppau die Oberfinanzpräsidenten, in den Reichsgauen die Reichsstatthalter und im Altreich außer Preußen bei den Hochbauangelegenheiten von Justiz und Polizei die Aufsichtsbehörden der Länderbauverwaltungen.
Bauvorlagen unter diesen Kostengrenzen für Baumaßnahmen einschließlich der Bauunterhaltungsmaßnahmen in Gebäuden von besonderem künstlerischem oder historischem Wert oder für Arbeiten von besonderer technischer Bedeutung. Für die Vorlage an den Reichsminister der Finanzen hat in diesen Fällen die technische Aufsichtsbehörde zu sorgen.
7. Geschäftsverfahren bei Bauvorhaben aus fortdauernden Mitteln.
Um eine ordnungsmäßige Erhaltung der reichseigenen sowie der angemieteten und gepachteten Gebäude und Bauanlagen, deren Bauunterhalt Sache des Reichs ist, sicherzustellen, sind sie jährlich einmal durch den Vorsteher der zuständigen Ortsbaudienststelle und den Dienststellenleiter der Bedarfsbehörde oder deren Vertreter gemeinsam zu besichtigen (Bauaufnahme). Dabei sind die zur Beseitigung von Schäden für das kommende Rechnungsjahr nötigen baulichen Maßnahmen sowie die etwa für erforderlich gehaltenen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, soweit sie schätzungsweise aus fortdauernden Mitteln zu bestreiten wären, festzustellen. Diese Maßnahmen sind vom Vertreter der Bedarfsbehörde im Benehmen mit dem Vertreter der 0rtsbaudienststelle listenmäßig zusammenzustellen (Baubedarfsnachweisung). In dieser Liste sind die Maßnahmen zu trennen nach
a) gewöhnlichen Bauunterhaltungsarbeiten in normalen Gebäuden,, die nur der Wiederherstellung des ordnungsmäßigen Bauzustandes dienen, wie z. B. Anstricherneuerungen, Fußbodenerneuerungen u. dergl.,
b) außergewöhnlichen Bauunterhaltungsarbeiten, bei denen es sich um zusätzliche Baumaßnahmen, z. B. Unterfangungsarbeiten, handelt oder bei denen eine Abweichung von der bisherigen Bauart oder Konstruktion stattfinden soll, z. B. Ersatz von Holzbalkendecken durch Massivdecken, von Wandputz durch Plattenbelag, Ofenheizung durch Zentralheizung u. dgl.,
c) Bauunterhaltungsarbeiten in Gebäuden von besonderem künstlerischem oder historischem Wert oder Arbeiten von besonderer technischer Bedeutung,
d) kleineren Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, soweit sie aus fortdauernden Mitteln zu bestreiten sind.
In den einzelnen Abschnitten sind die Arbeiten nach der Dringlichkeit zu ordnen.
Die Ortsbaudienststelle veranschlagt die einzelnen Arbeiten und trägt die Kosten in die Baubedarfsnachweisung ein, die dadurch zur Unterlage für die Aufstellung der Baumittelbedarfsnachweisung wird. Die Baumittelbedarfsnachweisung ist bezüglich der unter b), c) und d) aufgeführten Baumaßnahmen durch die technische Aufsichtsbehörde zu prüfen, während bei den unter a) aufgeführten Arbeiten, für die die Ortsbaudienststelle die alleinige Verantwortung trägt, auf die Vorlage von Plänen und Kostenberechnungen und damit auf die technische Prüfung durch die Aufsichtsbehörde zu verzichten ist. Die technisch geprüften Baubedarfsnachweisungen bilden die Grundlage für die Anforderung der erforderlichen Haushaltsmittel für die dafür zuständigen Verwaltungsdienststellen bei dem für sie zuständigen Reichsressort.
Für Baumaßnahmen, die sich erst im Laufe des Haushaltsjahres ergeben und die somit nicht in der Baumittelbedarfsnachweisung enthalten waren, werden die nötigen Einzelanträge um Bewilligung von Haushaltsmitteln in sinngemäßer Weise behandelt.
8. Geschäftsverfahren bei Bauvorhaben aus einmaligen Mitteln.
Für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten aus einmaligen Mitteln stellt zunächst die örtliche Bedarfsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Ortsbaudienststelle das Raumprogramm auf. Die örtliche Bedarfsbehörde holt alsdann in der für sie vorgeschriebenen Weise die grundsätzliche Genehmigung ihres Ressortministeriums zur Weiterverfolgung des Bauvorhabens ein, soweit nicht sie selbst oder die übergeordnete mittlere Verwaltungsbehörde die Entscheidung treffen kann.
Nachdem die Genehmigung erteilt und die Bauplatzfrage im Benehmen mit der Bauverwaltung (Ortsbaudienststelle und technische Aufsichtsbehörde) geregelt ist, hat die Ortsbaudienststelle einen vorschriftsmäßigen - Vorentwurf mit Erläuterungsbericht und Kostenüberschlag aufzustellen. Das hat im Benehmen mit der Bedarfsbehörde zu geschehen. Diese hat daher ihr Einverständnis auf dem Erläuterungsbericht des Vorentwurfs zu vermerken oder ihre abweichende Ansicht zum Ausdruck zu bringen.
Ein Vorentwurf muß künftig aufgestellt werden bei Neu, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Kostenbetrage von über 20 000 RM. Ob bei Bauten bis zu diesem Betrage ein Vorentwurf aufzustellen ist, bleibt dein pflichtmäßigen Ermessen der mit der Aufgabe befaßten Ortsbaudienststelle, überlassen.
Sofern nichts anderes besonders bestimmt ist, wird bei Bauvorhaben von mehr als 60 000 RM neben der Hauptausfertigung des Vorentwurfs, die unter Einschaltung der technischen Aufsichtsbehörde auf dem Dienstwege dem Reichsressort vorzulegen ist, für das der Bau bestimmt ist, eine Nebenausfertigung auf dem Wege über die technische Aufsichtsbehörde unmittelbar dem Reichsminister der Finanzen eingereicht. Die Nebenausfertigung verbleibt dem Reichsminister der Finanzen. Das zuständige Ressortministerium schickt die Hauptausfertigung mit seinem Einverständnisvermerk oder seinen Bemerkungen an den Reichsminister der Finanzen zur technischen Überprüfung und sendet den überprüften Vorentwurf auf dem Dienstwege zurück. Es ordnet dabei, falls eine Umarbeitung oder Wiedervorlage des Vorentwurfs nicht erforderlich ist, die Aufstellung des ordentlichen Bauentwurfs und Kostenanschlags nach dem geprüften Vorentwurf an.
Ein Bauentwurf muß künftig aufgestellt werden bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Kostenbetrage über 60 000 RM. Ob bei Bauten bis zu diesem Betrage ein Bauentwurf für nötig zu erachten ist, bleibt. dem pflichtmäßigen Ermessen der mit der Aufgabe befaßten Ortsbaudienststelle überlassen.
Bei Bauten über 120 000 RM wird der Bauentwurf, und zwar nur in der Hauptausfertigung, zur Prüfung und Überprüfung vorgelegt.
Mit der Bauausführung von Bauten über 120 000 RM soll - unbeschadet der Kontingentierungsvorschriften - grundsätzlich erst begonnen werden, wenn der Bauentwurf geprüft und überprüft ist und die im zugehörigen Kostenanschlag festgestellten Baumittel bewilligt sind. In besonderen Fällen kann der Reichsminister der Finanzen als oberste technische Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Bedarfsressort die Einleitung der Bauarbeiten schon auf Grund des geprüften und überprüften Vorentwurfs zulassen, aber auch in diesen Fällen ist der ordnungsmäßige Bauentwurf und Kostenanschlag schleunigst aufzustellen und nach obigem Geschäftsverfahren zur technischen Prüfung und Überprüfung vorzulegen 5).
9. Laufende Berichterstattung über Bauvorhaben.
Die laufende Berichterstattung an den Reichsminister der Finanzen über Bauvorhaben von Reichsbehörden (Bauberichte, Übersichten über die finanzielle Lage von Bauvorhaben, Übersichten über fertiggestellte Bauten) ist künftig erst bei Bauten mit einem Kostenbetrage über 60000 RM erforderlich.
Soweit Bauten aus irgendwelchem Anlaß .stillgelegt werden müssen, entfallen die Bauberichte und die Übersichten über die finanzielle Lage gemäß meinem Erlaß vom 25. April 1942 — 0 6010 — 97/42 VII —.
4) Das hat den Zweck, die für das Prüfungsverfahren
bei den beteiligten obersten Reichsbehörden nötige Zeit
abzukürzen.
5) Die Bestimmungen der Ziffer 8 beziehen sich nicht auf Bauten der Selbstverwaltungskörperschaften, soweit die zuständigen Ressortsminister nicht anders bestimmen.
Zweitausfertigungen an die jeweils beteiligten Ressorts brauchen nur noch erstattet zu werden, wenn das im Einzelfalle ausdrücklich angeordnet wird.
Bei Auftragsaufgaben sind Bauberichte, Übersichten: über die finanzielle Lage und Übersichten über fertiggestellte Bauten auch an den Reichsminister der Finanzen nur zu erstatten, wenn es besonders angeordnet worden ist. In den Übersichten über den Geschäftsumfang im Bauwesen sind die Auftragsaufgaben auch weiterhin regelmäßig aufzuführen. In den für diese Berichte vor! geschriebenen Meldelisten sind aber die Bauvorhaben.; abweichend von der jetzigen Übung wieder nach „A. Eigentliche Aufgaben der Reichsbauverwaltung" und „B. Auftragsaufgaben der Reichsbauverwaltung" für sich gesondert zusammenzustellen und Teil A und B für sich aufzurechnen. Am Schluß sind unter „C. Zusammen Stellung" die Endsummen von A und B aufzurechnen
RWMB1. 1942 S. 376.