Vom Reichsstand der Deutschen Industrie, wirtschaftspolitische Abteilung, wurden 1933 Merkblätter bearbeitet, die bereits in ähnlicher Form von der A & Z - Stelle zusammengestellt waren. Interessant ist hierbei, daß bauliche Maßnahmen wie z.B. Trümmerschutz von Maschinen und Einrichtungen nicht berücksichtigt wurden, gleichwohl Sprengbomben erwähnt wurden. Das Hauptaugenmerk liegt hier bei der Brandbekämpfung
Rahmenschreiben.
1. Während eines Luftangriffs können Brände durch die Explosion von Spreng-, Kampfstoff- oder Brandbomben entstehen.
2. Jedes industrielle Werk muß daher im Rahmen seines Luftschutzes über einen Werkfeuerschutz zur Durchführung folgender Aufgaben verfügen:
a) Bekämpfung der durch Bomben verursachten Brände
b) Dringende Hilfeleistungen aller Art,
c) Gasspüren und Entgiften
3. Für die Arbeiten des Werkfeuerschutzes im Rahmen des Luftschutzes kommen folgende Personen in Betracht:
a) Der Werkluftschutzleiter *),
b) Der Führer der Werkfeuerwehr *),
c) Die Mitglieder und Ersatzleute der Werkfeuerwehr, darunter Gasspürer und Entgifter , sowie die Gebäudebrandwachen.
4. Besondere Ausrüstung der Feuerwehrmannschaften und der Werkanlage
I. Aufgaben des Werkluftschutzleiters.
5. Der Werkluftschutzleiter ist auch für Organisation und Durchführung des Werkfeuerschutzes im Rahmen des Luftschutzes verantwortlich; er gibt dem Führer der Werkfeuerwehr die notwendigen besonderen Anweisungen, deren Durchführung laufend — möglichst im Rahmen eines Kontrollplanes — zu überwachen ist.
*) In kleineren Betrieben können die Aufgaben des Werkluftschutzleiters und des Führers der Werkfeuerwehr der gleichen Person übertragen werden. — In nachfolgenden Ausführungen wird vorausgesetzt, daß beide Stellen verschieden besetzt sind.
A. Im Frieden.
6. Die Schaffung einer Werkfeuerwehr bzw. der Ausbau einer vorhandenen Werkfeuerwehr für Luftschutzzwecke ist im Einvernehmen mit der Werkleitung zu veranlassen.
7. Im Verein mit dem Führer der Werkfeuerwehr ist die für Luftschutzzwecke notwendige Ausrüstung von Mannschaften und Werkanlagen (Anregungen unter Berücksichtigung der normalen Friedensausrüstung) zu bestimmen und ihre Beschaffung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel zu veranlassen.
8. Die Lagerung des Geräts bedarf besonderer Überlegung, da Erhaltung des Materials und beschleunigte Ausgabe im Alarmfall sichergestellt sein müssen.
9. Im Winter sind Frostschutzmittel (z. B. Viehsalz) gegen das Gefrieren des Löschwassers bereitzulegen.
10. Fachgemäße Ausbildung der Mitglieder der Werkfeuerwehr ist von großer Wichtigkeit; es muß beispielsweise in völliger Dunkelheit oder mit abgeblendeten Lampen gearbeitet werden können.
11. Gemeinsam mit dem Führer der Werkfeuerwehr ist ein Plan für Verteilung und Einsatz der Löschkräfte und - geräte auszuarbeiten, welcher alle Wirkungsmöglichkeiten eines feindlichen Flugzeugangriffes (auch Nachts) auf das Werk berücksichtigt.
12. Ausarbeitungen über den planmäßigen Einsatz und die Tätigkeit von Gasspürern und Entgiftern sind diesem Plan beizulegen.
13. Plan und Anlagen sind auf dem Laufenden zu halten.
14. Instandhaltung der baulichen Einrichtungen, beispielsweise der Dächer, der feuerbeständigen Türen, der Notausgänge, der Notausstiege auf die Dächer, der Fenster, der Rauchklappen in den Treppenhäusern, der Schornsteine usw., ferner
15. der feuergefährlichen Betriebseinrichtungen, wie z. B. der Öfen, der Trockenkammern, der Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Gas und Elektrizität, der Ölkeller, der Malerwerkstätten usw.
16. Entfernung aller nicht benötigten leicht brennbaren Materialien, z. B. der entbehrlichen Modelle, des Gerümpels usw., insbesondere aus den Dachgeschossen.
17. Sicherung hölzerner Dachkonstruktionen gegen Feuersgefahr durch Imprägnierung.
18. Laufende Beseitigung von feuergefährlichen Rückständen und von Staubansammlungen auf Trägern, Rohren, Heizkörpern und dergl.
19. Sicherstellung der Löschwasserversorgung für die Feuerbekämpfung, auch unabhängig von der Wasserleitung.
20. Trennung der feuergefährlichen Werkstätten und feuergefährlichen Lager von anderen Betriebseinrichtungen.
21. Vereinbarung über nachbarliche Löschhilfe.
B. Bei Aufruf des Luftschutzes.
22. Alarmbereitschaft der Werkfeuerwehr ist sicherzustellen, vor allem durch Anordnungen über den dienstlichen und außerdienstlichen Aufenthalt und die Ablösungder Mannschaft.
23. Auch außerhalb der Betriebszeit muß ausreichender Feuerschutz sichergestellt sein.
24. Gemäß vorbereitetem Plan ist für Bereitstellung der Ausrüstung Sorge zu tragen.
25. Endgültige Beseitigung sämtlicher leicht brennbarer Gegenstände aus den Dachböden.
26. Schutz des Dachgeschoß-Fußbodens gegen die Brandwirkung von Bomben, beispielsweise durch Imprägnierung, Lehmestrich, Sandschüttung, Ziegelbelag usw.
27. Entleerung der mit feuergefährlichen Flüssigkeiten gefüllten, an gefährdeten Punkten stehenden Tankbehälter im Rahmen des Möglichen; Neufüllung ist tunlichst zu vermeiden.
28. Füllung leerer Tanks und leerer Benzinfässer mit Wasser zum Schutz gegen Explosion; das Wasser in diesen — zur Vermeidung von Verwechslungen besonders gekennzeichneten Tanks, kann gleichzeitig als Löschwasserreserve dienen.
29. Bereitstellung und Verteilung der Sondermittel für die Bekämpfung von Brandbomben ; Verteilung von Löschwasservorräten im Werk; Vereinbarung über Löschhilfe mit Nachbarwehren und sonstige, durch die besonderen Verhältnisse eines Werks bedingte Maßnahmen.
C. Bei „Luftgefahr".
30. Überwachung der planmäßig durchgeführten Bereitstellung der Werkfeuerwehr.
D. Bei ,,Fliegeralarm".
31. Überprüfung der Maßnahmen des Führers der Werkfeuerwehr.
32. Aufnahme der telephonischen Verbindung mit den
Gebäudebrandwachen und den Feuerwehrschutzräumen.
33. Sicherstellung der Verbindung zum Luftschutzrevier und zur Luftschutzgemeinschaft (nachbarliche Löschhilfe) durch Radfahrer, Läufer und gegebenenfalls Fernsprecher.
E. Während des Luftangriffs.
34. Aufnahme dringendster Löschmaßnahmen auf Grund eigener Beobachtung oder eingehender Meldungen.
35. Die dem Führer der Werkfeuerwehr zugehenden Befehle müssen enthalten: genaue Angaben über die Schadenstelle (Werk, Gebäude, Abteilung usw.), Stärke des Einsatzes, besondere Mitteilungen z. B. über Gasgefahr.
36. Der Werkluftschutzleiter hat sich über den Stand der Feuerbekämpfung auf dem Laufenden zu halten.
37. Kann die Werkfeuerwehr — auch mit Hilfe der Löschgemeinschaft — eines Brandes nicht Herr werden, so ist vom Werkluftschutzleiter das örtliche Luftschutzrevier zu benachrichtigen.
38. Die Gasspürer sind über mutmaßliche Gefahrenstellen, die durch chemische Kampfstoffe hervorgerufen sind, bereits während des Luftangriffs zu unterrichten.
F. Bei „Fliegeralarm zu Ende".
39. Entgifter werden zur Beseitigung der von den Gasspürern festgestellten Gefahrenquellen entsandt.
40. Energische Bekämpfung sämtlicher Brandstellen gegebenenfalls durch restlose Einsetzung der Feuerwehr ist aufzunehmen. Kampfstoffherde sind dabei zu umgehen oder rechtzeitig unschädlich zu machen.
G. Bei „Luftgefahr vorbei".
41. Endgültige Beseitigung sämtlicher Schäden.
42. Nicht mehr benötigte Feuerwehrmannschaften sind an ihre Arbeitsplätze zu entlassen.
43. Feuerwehr-Personal und -Gerät ist unverzüglich aufzufüllen.
44. Sämtliche — auch die bereits abgelöschten — im Werk oder in der näheren Umgebung während des Luftangriffs entstandenen Brände und Einstürze sind durch den Werkluftschutzleiter dem Luftschutzrevier zu melden.
II. Aufgaben des Führers der Werkfeuerwehr.
A. Im Frieden.
45. Die im Frieden auf Veranlassung des Werkluftschutzleiters durchzuführenden Maßnahmen sind in den Nummern 6—21 aufgeführt.
46. Für ihre sachgemäße Erledigung unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschrift der Reichsversicherungsordnung für die Feuerwehr ist Sorge zu tragen.
B. Bei Aufruf des Luftschutzes.
47. Die insbesondere im Werkluftschutzplan vorgesehenen Maßnahmen sind ohne weitere Anordnung durchzuführen.
48. Die Vorbereitung der Alarmbereitschaft der Mannschaft und die Verwendungsbereitschaft der zusätzlichen Ausrüstung bedarf besonders sorgfältiger Behandlung.
C. Bei „Luftgefahr".
49. Auf die an den Führer der Werkfeuerwehr gelangende Mitteilung „Luftgefahr4' zieht dieser unauffällig die ausgerüstete Feuerwehrmannschaft in den vorgesehenen Schutzräumen zusammen und meldet die erfolgte Bereitstellung dem Werkluftschutzleiter.
50. Der Zeitpunkt für die Durchführung dieser Maßnahme ist je nach Art und Größe der einzelnen Werke verschieden.
D. Bei „Fliegeralarm".
51. Durch besondere Maßnahmen ist sicherzustellen, daß die dem Betriebspersonal vor Aufsuchen der Schutzräume obliegenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden, wie beispielsweise u. U. das Schließen der Gashähne, die Ausschaltung der Hauptschalter von elektrischen Anlagen, die Sicherung der feuergefährlichen Gebrauchsgegenstände, die Schließung insbesondere der feuerbeständigen Türen in den Brandabschnitten usw.
E. Während des Luftangriffs.
52. Der Führer der Werkfeuerwehr wählt im Einverständnis mit dem Werkluftschutzleiter seinen Aufenthaltsort nach der Lage. Ständige Verbindung beider muß gesichert sein.
53. Löschkräfte werden im allgemeinen nur auf Anweisung des Werkluftschutzleiters eingesetzt.
F. Bei „Fliegeralarm zu Ende".
54. Der Führer der Werkfeuerwehr überzeugt sich persönlich von der Lage im Werk, macht dem Werkluftschutzleiter Vorschläge über Beseitigung entstandener Schäden und führt die daraufhin vom Werkluftschutzleiter gegebenen Anordnungen durch.
G. Bei „Luftgefahr vorbei".
55- Die gemäß Nr. 41—44 vorn Werkluftschutzleiter gegebenen Anweisungen sind zu erledigen.
56. Die durchgeführte Beseitigung eingetretener Schäden ist zu melden.
Quelle: Industrieller Luftschutz, 5. Merkblatt, Werkschutz im Rahmen des Luftschutzes, bearbeitet vom Reichsstand der Deutschen Industrie, wirtschaftspolitische Abteilung, Berlin 1933