Hier finden sie Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich Luftschutz.

Wortlaut des Luftschutzgesetzes, der Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen

 

1. Luftschutzgesetz

Vom 26.06.1935 (RGBl. I S. 827) in der Fassung der III. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht (ÜBD) vom 09.09.1939 (RGBl. I S. 1762), der IV. ÜBD vom 25.03.1941 (RGBl. I S. 168) und der VII: ÜBD vom 15.10.1942 (RGBl. I S. 615)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§1.

(1) Der Luftschutz ist Aufgabe des Reichs; er obliegt dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.

(2) Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bedient sich bei der Durchführung des Luftschutzes neben den Dienststellen der Reichsluftfahrtverwaltung der ordentlichen Polizei- und Polizeiaufsichtsbehörden; auch kann er andere Dienststellen und Einrichtungen der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen. Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe handelt hierbei in Fällen grundsätzlicher Art im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern.

(3) Falls den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Inanspruchnahme für Zwecke des Luftschutzes besondere Kosten entstehen, trägt sie der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.

§2

(1) Alle Deutschen sind zu Dienst- und Sachleistungen sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zu Durchführung des Luftschutzes erforderlich sind (Luftschutzpflicht).

(2) Ausländer und Staatenlose, die im Deutschen Reich Wohnsitz, Aufenthalt oder Vermögen haben, sind luftschutzpflichtig, soweit nicht Staatsverträge oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts entgegenstehen.

(3) Luftschutzpflichtig sind ferner alle juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten und Einrichtungen öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie im Deutschen Reich Sitz, Niederlassung oder Vermögen haben.

§3

Personen, die infolge ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes ungeeignet erscheinen, dürfen zu persönlichen Diensten im Luftschutz nicht herangezogen werden. Das gleiche gilt für Personen, deren Heranziehung mit ihren Berufspflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht zu vereinbaren ist.

§4

Umfang und Inhalt der Luftschutzpflicht werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die dauernde Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum richtet sich nach den Enteignungsgesetzen.

§5

Die Heranziehung zur Luftschutzpflicht erfolgt, soweit die Durchführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, durch polizeiliche Verfügung.

§6

Ob und in welchem Umfange bei Erfüllung der Luftschutzpflicht Vergütung oder Entschädigung zu gewähren ist, wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt. Für die Leistung persönlicher Dienste wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.

§7

Die Luftschutzdienstpflichtigen haben – auch nach Beendigung ihres Luftschutzdienstes über die ihnen bei Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht anvertrauten oder sonst zugänglich gewordenen Angelegenheiten, deren Bekanntwerden das Wohl des Reiches gefährden oder die berechtigten Belange der Betroffenen schädigen würde oder deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt für andere im Luftschutz tätige Personen entsprechend.

§8

Wer Gerät oder Mittel für den Luftschutz vertreiben oder über Fragen des Luftschutzes Unterricht erteilen, Vorträge halten, Druckschriften veröffentlichen oder sonst verbreiten, Bilder oder Filme öffentlich vorführen oder Luftschutzausstellungen veranstalten will, bedarf der Genehmigung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder der von ihm bestimmten Stellen.

§9

(1) Wer den Vorschriften der §§ 2,7, oder 8 oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird, mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder einer dieser Strafen bestraft. In schweren Fällen kann auf Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen erkannt werden.

(2) Sind durch die Tat vorsätzlich Menschen oder bedeutende Werte gefährdet worden, so kann auf Zuchthaus erkannt werden.

§ 10

Wer die Erfüllung der einem anderen nach den §§ 2, 7 oder 8 obliegenden Pflichten hindert oder zu hindern sucht oder zu einer Zuwiderhandlung nach §9 öffentlich auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht andere Gesetze schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

§ 10 a

(1) Wer einen Luftschutzraum oder den dafür bestimmten Werkstoff vorsätzlich beschädigt oder fehlerhaft herstellt oder liefert oder eine fehlerhafte Lieferung wissentlich begünstigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Schutzwirkung ganz oder teilweise aufhebt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Mittel oder Geräte, die öffentlichen Luftschutzzwecken dienen, zerstört, unbrauchbar macht, beschädigt, preisgibt, beiseite schafft, fehlerhaft herstellt oder liefert oder wer mit Alarmzeichen des Luftschutzes oder mit Warnmeldungen vorsätzlich Missbrauch treibt.

§11 ist gestrichen  1**

§ 12

Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern zur Durchführung, Ergänzung und Änderung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Darin kann angeordnet werden, daß der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf eine andere Behörde übertragen kann.

Berlin, den 26. Juni 1935

Der Führer und Reichskanzler

Adolf Hitler

Der Reichsminister der Luftfahrt

Göring

 

1** Der bisherige §11 ist durch Artikel I der IVV UBD. Vom 15.10.1942 (RG Bl. I S. 615) gestrichen.

 

§§ 1,2 I. DBD z. LSchG Wortlaut Nr. 2

2. Erste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz

Vom 4. Mai 1937 (RGBl. I S. 559) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1939 (RGBl. I S. 1630; Berichtigungen RGBl. I S. 1772) IV. Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (RGBl. I S. 212) und VII ÜBD. Vom 15. Oktober 1942 (RGBl. I S. 615)

 

Auf Grund des § 12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 827) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern verordnet:

Teil I

§ 1. Aufgaben des Luftschutzes

Aufgabe des Luftschutzes ist es, das deutsche Volk und das Reichsgebiet vor den Folgen von Luftangriffen zu schützen, insbesondere Maßnahmen zu treffen, um

a) Bevölkerung, Dienststellen und Betriebe zu warnen (Luftschutzwarndienst),

b) bei Personen- und Sachschäden Hilfe zu leisten und bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, soweit sie durch Luftangriffe gestört oder gefährdet wird, mitzuwirken (Sicherheits- und Hilfsdienst I., II. und III Ordnung),

c) industrielle und gewerbliche Betriebe und die in diesen tätigen Personen zur Aufrechterhaltung eines ungestörten Ganges des Betriebes zu schützen (Werkluftschutz),

d) öffentliche und private Gebäude, Dienststellen und Betriebe sowie die in ihnen befindlichen Personen zu schützen (Selbstschutz),

e) öffentliche und private Gebäude, Dienststellen und Betriebe, soweit für sie der Selbstschutz nicht ausreicht, ein Werkluftschutz aber nicht notwendig ist, sowie die in ihnen befindlichen Personen zu schützen (erweiteter Selbstschutz).

 

§ 2. Durchführung des Luftschutzes

Der Luftschutzwarndienst und der Sicherheits- und Hilfsdienst werden, soweit sich der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bei der Durchführung nicht der Dienststellen und Einrichtungen der Luftwaffe bedient, von den ordentlichen Polizei- und Polizeiaufsichtsbehörden durchgeführt. Für Zwecke des Sicherheits- und Hilfsdienstes I., II. und III. Ordnung können staatliche und kommunale Einrichtungen der Polizei, des Feuerlösch-, Gesundheits- und Bauwesens sowie der Straßenreinigung und der Versorgungsbetriebe in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für das Deutsche Rote Kreuz und die Technische Nothilfe, die auf dem Gebiet des Luftschutzsanitätsdienstes und des Instandsetzungsdienstes mit Sonderaufgaben betraut sind. In den Luftschutzorten I. Ordnung ist nach dem vom RdLuObdL erlassenen Grundsätze ein SHD aufzustellen (ShD I. Ordnung). In den Luftschutzorten II. und III. Ordnung werden nur die im Frieden vorhandenen staatlichen , kommunalen und sonstigen in Betracht kommenden Einrichtungen unter einheitliche Führung des örtlichen Luftschutzleiters gestellt und den örtlichen Verhältnissen entsprechend gegliedert (ShD II. und III. Ordnung). Darüber hinausgehende Maßnahmen in den Luftschutzorten II. und III. Ordnung bleiben den Gemeinden überlassen, sofern nicht der RdLuObdL besondere Maßnahmen anordnet.

Wortlaut Nr. 2 I. DBD z. LSchG §3

Der Werkluftschutz wird von den zu ihm gehörenden Betrieben unter Leitung der Werkluftschutzdienststellen der Reichsgruppe Industrie durchgeführt. Organisation und Unterstellung der Werkluftschutzdienstsstellen bestimmt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe. Die zum Werkluftschutz gehörenden Betriebe haben den Werkluftschutz außer nach den gesetzlichen Vorschriften auch nach den vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe für den Werkluftschutz erlassenen Dienstvorschriften und besonderen Weisungen durchzuführen; dies geschieht, soweit nichts anderes bestimmt wird, in Erfüllung ihrer allgemeinen Pflicht zu luftschutzmäßigem Verhalten. Zur Durchführung dieser Vorschriften erteilen die zuständigen Dienststellen der Luftwaffe und die Werkluftschutzdienststellen, nach Aufruf des Luftschutzes auch die Polizeibehörden die notwendigen Weisungen.

Der Selbstschutz obliegt der Bevölkerung; seine Organisation und die Ausbildung der Selbstschutzkräfte wird vom Reichsluftschutzbund durchgeführt. Auf allen übrigen Gebieten des Selbstschutzes übt der Reichsluftschutzbund, soweit nicht in Einzelfällen etwas anderes bestimmt wird, nur beratende Tätigkeit aus. Bei den zum Selbstschutz gehörenden Dienststellen des Reichs, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und ihrer Gliederungen, der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts (öffentliche Dienststellen) sowie der angeschlossenen Verbände der NSDAP beschränkt sich die Zuständigkeit des Reichsluftschutzbundes auf die Beratung der Dienststellenleiter und die Ausbildung der Selbstschutzkräfte. Auch diese Tätigkeit übt der Reichsluftschutzbund nur auf Antrag der betreffenden Dienststellen aus. Die ordentlichen Polizeibehörden überwachen die Durchführung des Selbstschutzes in den öffentlichen Dienststellen.

Der Erweiterte Selbstschutz wird von den zu ihm gehörenden Dienststellen und Betrieben unter Leitung der ordentlichen Polizeibehörden durchgeführt. Der Reichsluftschutzbund übt auf dem Gebiete des Erweiterten Selbstschutzes beratende Tätigkeit aus, die sich auf Weisung des Ortspolizeiverwalters auch auf die luftschutzmäßige Betreuung der Dienststellen und Betriebe und die Überwachung der Luftschutzmaßnahmen erstreckt. Bei den zum Erweiterten Selbstschutz gehörenden öffentlichen Dienststellen sowie der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Gliederungen und angeschlossenen Verbänden erfolgt die Beratung auf Antrag. Auf dem Gebiet der Ausbildung bedient sich die Polizei des Reichsluftschutzbundes, soweit nicht bereits polizeiliche Ausbildungseinrichtungen hierfür in Anspruche genommen werden. Die zum Erweiterten Selbstschutz gehörenden Dienststellen und Betriebe haben den Erweiterten Selbstschutz a7ßer nach den gesetzlichen Vorschriften auch nach den vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe für den Erweiterten Selbstschutz erlassenen Dienstvorschriften und besonderen Weisungen durchzuführen; dies geschieht, soweit nichts andres bestimmt wird, in Erfüllung ihrer allgemeinen Pflicht zu luftschutzmäßigem Verhalten. Zur Durchführung dieser Vorschriften erteilen die zuständigen Dienststellen der Luftwaffe und die Polizeibehörden die notwendigen Weisungen.

Die Reichsgruppe Industrie und der Reichsluftschutzbund handeln nach den Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe. Zwangsmittel können nur von den ordentlichen Polizeibehörden angewendet werden.

§ 3. Vergütungen und Entschädigungen

Soweit in den nachstehenden (§§ 12 und 15) und noch zu erlassenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt wird, werden für die Erfüllung der Luftschutzpflicht Vergütungen oder Entschädigungen nicht gewährt.

 

 

Nachfolgender Gesetzestext, entnommen aus dem Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1943, Teil 1 , vom 31. Aug. 1943, Seite 506

Bekanntmachung der neuen Fassung
des Luftschutzgesetzes und der Durchführungsverordnungen zum Luftschutzgesetz.
Vom 31. August 1943.
Nach Artikel XIV der Neunten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 499) wird die neue Fassung des Luftschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen nachstehend .bekanntgemacht.
Berlin, den 31. August 1943.
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch

Luftschutzgesetz
in der Fassung vom 31. August 1943
§1
Aufgabe und durchführende Dienststellen

(1)Der Luftschutz ist Aufgabe des Reichs; er obliegt dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.


(2)Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bedient sich bei der Durchführung des Luftschutzes neben den Dienststellen der Reichsluftfahrtverwaltung der ordentlichen   Polizei-   und   Polizeiaufsichtsbehörden; auch kann er andere Dienststellen und Einrichtungen  der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Anspruch nehmen.  Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe handelt hierbei in Fällen grundsätzlicher Art im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern.


(3)Falls den Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden   und   sonstigen   Körperschaften   des öffentlichen Rechts durch die Inanspruchnahme für Zwecke des Luftschutzes besondere Kosten entstehen, trägt sie der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe.


§ 2
Luftschutzpflicht
(1)Alle Deutschen sind zu Dienst- und Sachleistungen sowie zu sonstigen Handlungen, Duldungen und Unterlassungen verpflichtet, die zur Durchführung des Luftschutzes erforderlich sind  (Luftschutzpflicht).


(2)Ausländer und Staatenlose, die im Großdeutschen   Reich   Wohnsitz,   Aufenthalt   oder Vermögen haben, sind luftschutzpflichtig, soweit nicht Staats vertrage oder allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts entgegenstehen.


(3) Luftschutzpflichtig sind ferner alle juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, Anstalten und Einrichtungen öffentlichen und privaten Rechts, soweit sie im Großdeutschen Reich Sitz, Niederlassung oder Vermögen haben.

§3 Dienstbefreiung
Personen, die infolge ihres Lebensalters oder ihres Gesundheitszustandes ungeeignet erscheinen, dürfen zu persönlichen Diensten im Luftschutz nicht herangezogen werden. Das gleiche gilt für Personen, deren Heranziehung mit ihren Berufspflichten gegenüber der Volksgemeinschaft, insbesondere mit den Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, nicht zu vereinbaren ist.

§4 Umfang und Inhalt der Luftschutzpflicht

Umfang und Inhalt der Luftschutzpflicht werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die dauernde Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum richtet sich nach den Enteignungsgesetzen.

  §5

Heranziehung
Die Heranziehung zur Luftschutzpflicht erfolgt, soweit die Durchführungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, durch polizeiliche Verfügung.


§6

Vergütung und Entschädigung
Ob und in welchem Umfang bei Erfüllung der Luftschutzpflicht Vergütung oder Entschädigung zu gewähren ist, wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt. Für die Leistung persönlicher Dienste wird grundsätzlich keine Vergütung gewährt.

§7
Schweigepflicht
Die Luftschutzdienstpflichtigen haben — auch nach Beendigung ihres Luftschutzdienstes — über die ihnen bei Erfüllung der Luftschutzdienstpflicht anvertrauten oder sonst zugänglich gewordenen Angelegenheiten, deren Bekanntwerden das Wohl des Reichs gefährden oder die berechtigten Belange der Betroffenen schädigen würde oder deren Geheimhaltung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt für andere im Luftschutz tätige Personen entsprechend.

 § 8
Genehmigungsvorbehalt
Wer Gerät oder Mittel für den Luftschutz vertreiben oder über Fragen des Luftschutzes Unterricht erteilen, Vorträge halten, Druckschriften veröffentlichen oder sonst verbreiten, Bilder oder Filme öffentlich vorführen oder Luftschutzausstellungen veranstalten will, bedarf der Genehmigung des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe oder der von ihm bestimmten Stellen.
Strafvorschriften
§9
(1)    Wer den Vorschriften der §§ 2, 7 oder 8 oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Haft und mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder einer dieser
Strafen bestraft.   In schweren Fällen kann auf Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Stra¬fen erkannt werden.
(2)    Sind durch die Tat vorsätzlich Menschen oder bedeutende  Werte  gefährdet worden,  so kann auf Zuchthaus erkannt werden.

§10
Wer die Erfüllung der einem anderen nach den §§ 2, 7 oder 8 obliegenden Pflichten hindert oder zu hindern sucht oder zu einer Zuwiderhandlung nach § 9 öffentlich auffordert oder anreizt, wird, wenn nicht andere Gesetze schwerere Strafen androhen, mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus erkannt werden.

§10a
(1)Wer einen Luftschutzraum oder den dafür bestimmten Werkstoff vorsätzlich beschädigt fehlerhaft herstellt, liefert oder eine fehlerhafte Lieferung wissentlich begünstigt und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig die Schutzwirkung ganz oder teilweise aufhebt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen
bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.    Der Versuch ist strafbar.


(2)Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Mittel  oder  Geräte,  die öffentlicher Luftschutzzwecken dienen, zerstört, unbrauchbar macht, beschädigt, preisgibt, beiseite schafft, fehlerhaft herstellt oder liefert oder wer mit Alarmzeichen des Luftschutzes oder mit Warnmeldungen vorsätzlich Mißbrauch treibt.

§11 (fortgefallen)
§12 Ermächtigung
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe wird ermächtigt, in Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern zur Durchführung, Ergänzung um Änderung dieses Gesetzes Rechtsverordnung und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Darin kann angeordnet werden, daß de: Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe die ihm nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse auf eine andere Behörde übertragen kann.

1. Durchführungsverordnung LsG

2. Durchführungsverordnung LsG (Neu-Umbau - und Erweiterungsbauten)

                                        Ausführungsbestimmungen § 1 der 2. DV

3. Durchführungsverordnung LsG (Entrümpelung)

4. Durchführungsverordnung LsG (Vertriebsgenehmigung)

5. Durchführungsverordnung LsG (ärztliche Untersuchungspflicht)

6. Durchführungsverordnung LsG (Normung von Feuerlöscheinrichtungen)

7. Durchführungsverordnung LsG (Selbstschutzgerät)

8. Durchführungsverordnung LsG (Verdunkelungsverordnung)

9. Durchführungsverordnung des Luftschutzgesetzes

                          Behelfsmäßiger Luftschutz 1944 - zum Vergleich

10. Durchführungsverordnung LsG (Verhalten bei Luftangriffen und Übungen)

11. Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz - Disziplinarstrafordnung

12.Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz 1942

Bauwirtschaft 1942

Verwaltung

Vereinfachung der Bauverwaltung 1942 - Reichswirtschaftsministerium

Werksluftschutz

Verschiedene Gesetze

Der Vierjahresplan - die Kriegsvorbereitung und Verfahrensweisen im Krieg

Kriegsvorbereitung 1933 - Einstimmung von Industrie und Fachleuten

Kriegswirtschaft 1942

Änderungs - VO 1943-
 

 

 

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