Fünfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Ärztliche Untersuchungspflicht) in der Fassung vom 31. August 1943
§ 1 Ärztliche Luftschutzpflicht
(1) Die nach § 2 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506) luftschutzpflichtigen Ärzte und ärztlichen Hilfskräfte sind verpflichtet, die nach § 3 des Luftschutzgesetzes notwendig werdenden Untersuchungen kostenlos durchzuführen.
(2) Die Ärzte und die Stellen des Gesundheitsdienstes sind verpflichtet, die für die ärztlichen Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
§ 2 Heranziehung
(1) Zur Vornahme der Untersuchungen werden die im § l genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörden im Einvernehmen mit dem leitenden Luftschutzarzt oder Leiter des zuständigen Gesundheitsamts herangezogen. Die zuständigen ärztlichen Bezirksvereinigungen der Reichsärztekammer (§ 28 Abs. l der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1433) schlagen dem Ortspolizeiverwalter als örtlichem Luftschutzleiter die für eine Heranziehung in Betracht kommenden Ärzte vor. Zu diesem Zwecke teilt der Ortspolizeiverwalter der vorgenannten Dienststelle der Reichsärztekammer den Bedarf an Ärzten mit. Soweit über die Geeignetheit vorgeschlagener Ärzte eine Einigung nicht erzielt werden sollte, berichtet der Ortspolizeiverwalter seiner vorgesetzten Dienststelle, die im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer endgültig entscheidet. Bis zu dieser Entscheidung trifft der Ortspolizeiverwalter die zur Vermeidung von Verzögerungen in der planmäßigen Untersuchung notwendige Regelung.
(2) § 3, § 9 Abs. l und 4, §§ 14, 15, 16, 17, 18, 20 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
§3 Räume und Einrichtungen
Zur Stellung der für die Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen werden die im § l Abs. 2 genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörde herangezogen. § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz findet Anwendung. §§ 17 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz gelten entsprechend.
§4 Erstattung der Auslagen
(1) Die bei der Vornahme der Untersuchung, der Hilfeleistung hierbei und bei der Zurverfügungstellung der notwendigen Räume und Einrichtungen den Herangezogenen entstehenden baren Auslagen werden ersetzt, soweit dem Pflichtigen nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, sie selbst zutragen.
(2) Der Antrag auf Ersatz der baren Auslagen ist bei der Ortspolizeibehörde zu stellen, gegen deren Entscheid die Beschwerde nach § 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz gegeben ist. Zur Zahlung der Auslagen ist die Gemeinde verpflichtet, der der Untersuchte angehört.
§ 5 Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 517 -518