Mit dem sogenannten Führererlass begannen der Bau von bombensicheren Bunkern, die sogenannte erste Welle mit Wand, Fundament - und Deckenstärken von 1.00 m bis 1,40 m . Da aber die ersten Luftschutz - Bunkerkonstruktionen ihren Zweck nicht in ausreichendem Maß erfüllten wurde kurz danach eine zweite Bauwelle mit 2 m Wandstärken befohlen. Nachfolgend der Wortlaut des Sofortprogramms
Berlin, den 10. Oktober 1940
Zur sofortigen Durchführung auf dem Gebiete des Luftschutzbauwesens ordne ich an:
I.
II. Ich beauftrage den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass bei allen zukünftigen Planungen im deutschen Raum und bei der konstruktiven Durchbildung von Bauwerken die Luftkriegserfahrungen berücksichtigt werden.
gez. A.H.
An den Herrn
Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Nachrichtlich: Herrn Reichsminister Dr. Ing. Todt
Herrn Generalbauinspektor der Reichshauptstadt
Link : Bauanweisung 1940 (pdf-Datei)
Link: Armierungsarten - hier die kubische Bewehrung, die Gitterraum Bewehrung und die Spiralbewehrung (pdf-Datei)
Link: Erläuterung zu den Bewehrungen (pdf-Datei)
Nachdem die ersten Erste-Welle-Bunker in Arbeit waren, stellten die wenigen Fachleute sehr schnell fest, dass viele der Bauten große Mängel in Form von Konstruktionsfehlern aufwiesen. Nur wenige Anlagen waren baulich und funktionstechnisch durchdacht. Die architektonische Gestaltung der Luftschutzbunker entsprach im Regelfall der Schwerpunkttätigkeit des jeweiligen Architekten. Ein Architekt, der überwiegend Hallen konstruierte, schuf so entsprechend “Hallen mit dicken Wänden”. Am Beispiel des entfestigten Bochumer Bunkers Bismarckplatz kann man dies z.B. erkennen. Aber auch Architekten von Siedlungsbauten konstruierten ihre Bunker nach ihrer Erfahrung. Und so entstanden eigentlich “Siedlungsbauten mit ebenfalls dicken, fensterlosen Wänden”. Hierzu dient das Bochumer Beispiel des Hochbunkers Bahnhofstr. . Stellt man sich die Wände etwas dünner vor und nähme an, es wären Fenster eingebaut, wäre diese Luftschutzanlage praktisch bezugsfertig. Und genau hierin ist auch der Grund zu finden, dass grundlegende Fehlkonstruktionen vorprogrammiert waren. Während bei Siedlungsbauten im Regelfall ein Treppenhaus eingeplant wird, da man kein zweites benötigt, kann dies in Luftschutzbauten tödliche Folgen hervorrufen. Der Bunker Bahnhofstr. in Bochum Wattenscheid ist übrigens solch ein Bunker.
Die Reichsleitung hatte dieses Problem erkannt und deshalb fanden Wettbewerbe statt, die sparsamere Materialverwendung und sicherere Luftschutzbauten hervorbringen sollten.
Nachfolgendes war veröffentlicht in Deutsche Baumeister Band 3 v. 1941
Luftschutzbau - Wettbewerb
Das Ergebnis des von der Fachgruppe Bauwesen im NSBDT unter dem Kennwort „Alarm" veranstalteten Preisausschreibens für den Bau bombensicherer Luftschutzräume, die sich gut in die Umgebung einfügen und in möglichst kurzer Frist ausgeführt werden können, liegt jetzt vor. Die Preisträger wurden auf der Tagung des Deutschen Beton-Vereines in München 1941 von Reichsminister Dr.-Ing. F Todt bekanntgegeben. Von den insgesamt 1150 eingegangenen Entwürfen konnten drei mit einem ersten Preis, zehn mit einem zweiten und neunzehn mit einem dritten Preis ausgezeichnet werden.
In der Ausschreibung waren Typenbauten sowie die Frage der Friedensnutzung in den Vordergrund gestellt; weiter sollte bei Konstruktion und Bauausführung darauf geachtet werden, den Aufwand in mäßigen Grenzen zu halten. Die eingereichten Entwürfe lassen sich wie folgt einteilen:
1. Luftschutzhäuser, eingebaut oder freistehend;
2. Luftschutzhaus-Zellen, im wesentlichen für die anschließenden Wohnungen bestimmt;
3. Luftschutztürme und turmartige Großanlagen;
4. Unterirdische Bauten als reine Schutzräume;
5. Unterirdische Anlagen mit friedensmäßigen Aufgaben;
6. Hochbauten, bei denen die friedensmäßige Nutzung im Vordergrund steht (Garagen, Lichtspielhäuser, Speicher
u. a.).
Die bei weitem größte Zahl von Entwürfen gehört zu den Gruppen l bis 3 und 6, während unterirdische Bauten weniger vorgeschlagen worden sind. Die Beteiligung der Bauingenieure war bedeutend kleiner als die der Architekten. Ernstlich und ausreichend durchgearbeitete Vorschläge für den Baubetrieb wurden so gut wie nicht vorgelegt. Dies liegt wohl daran, daß der übliche Bauvorgang für schwere Bauwerke bereits so gut durchgebildet ist, daß durchschlagende Neuerungen auf diesem Gebiet in nächster Zeit kaum in Aussicht stehen.
Bei mehreren Entwürfen wurde versucht, das Schutzmauerwerk nicht aus monolithischem Beton, sondern aus Betonsteinen zusammenzusetzen, oder äußere Steinschalen zunächst als Schalung, dann als bleibende Verblendung zu verwenden. Es fanden sich auch Vorschläge für die Anordnung von Fensteröffnungen üblicher Größe in den Außenmauern und für ihren kriegsmäßigen Verschluß. Erwähnt seien ferner einige Versuche, die Wirkung der Bomben durch Bremsvorrichtungen irgendwelcher Art aufzuheben.
Weitere Einzelheiten über die eingereichten Entwürfe sollen später veröffentlicht werden. Außerdem ist beabsichtigt, die Entwürfe in Berlin auszustellen 1).N 6753Sd.
') Deutsch. Baumeister Bd. 3 (1941) Nr. 4 S. 31
Daß im Ergebnis solcher Wettbewerbe nichts wirklich fruchtbares herauskam, liegt daran, daß sowohl vielerorts die Genehmigungsbehörden / Verwaltungen keine Bauleute waren und die Baufachleute (Architekten, Planer , Ingenieure) keine Luftschutzspezialisten. Die einzigen Architekten, die wirklich einigermaßen Erfahrungen im Bunkerbau hatten, waren diejenigen, welche bei den großen, militärischen Bauwerken (Westwall z.B.) beteiligt waren. Eine gesonderte Schulung der Architekten und Planer, die zivile Luftschutzbauten in den einzelnen Städten konstruieren sollten, fand nicht statt.
Und genau deshalb beriefen sich die Bauberatungen der einzelnen Bereiche, die Luftschutzverwaltung und die Luftschutzgenehmigungsbehörden einzig auf die dürftigen Bauvorschriften, die lediglich pauschale und oberflächliche Grundlagen aufzeigten.
Nachfolgend eine Abschrift aus dem Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen, Preuss. Finanzministerium, 60. Jahrg. Heft 6, Berlin, 7. Januar 1940, Seite 98
Amtliche Nachrichten
Deutsches Reich.
Verdunklung von Baustellen.
RdErl. d. RWMin. V. 10.1.1940 - II S In.1/34 720/39 -.
Nachstehender Runderlaß des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe zur Kenntnis und Beachtung.
An die nachgeordneten Behörden, Dienststellen und Körperschaften.
A n l a g e
Der Reichsminister der Luftfahrt Berlin, den 12. Dez. 1939.
und
Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Gen. z. b. B. Gen.Insp. d. Lw.
Az. 41 L 4810 L In. 13/5 b Nr. 17 055/39.
Verdunklung von Baustellen.
Da schlecht verdunkelte oder gar beleuchtete Baustelen dem Feinde Einblick in die z.Z. durchzuführenden wichtigen Bauvorhaben geben, ist eine gute Verdunklung gerade der Baustellen besonders wichtig.
Für die Verdunklung an Baustellen sind die nachstehenden Grundsätze maßgebend. Bei ihrer ausreichenden und zweckmäßigen Anwendung erübrigen sich etwaige Verdunklungserleichterungen für alle Baustellen.
I. Beleuchtung der Baustellen.
Lichtquellen im Freien sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nur soweit in Betrieb zu nehmen, als sie für den einzelnen Arbeitsvorgang benötigt werden. Die Aufhängehöhe der abgeschirmten Leuchten über dem Boden darf nur wenige Meter betragen (Vermeidung eines Lichtpolsters, Zerreißung zusammenhängender Lichtfäden). Die Beleuchtungen der Baustellen sind zu zentralen Schaltanlagen zusammenzufassen (§§ 8, 10, 11, 15 u. 20 der Achten Durchführungsverord-
nung – vom 23. Mai 1939, RGBl. I S. 965).
II. Verkehrsbeleuchtung auf den Baustellen.
Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs auf den Baustellen und zur Kennzeichnung der Fahrbahnen, Kippen, Wege usw. sind Richtleuchten und Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit anzuordnen (§§ 16 u. 28 der Verdunklungsverordnung).
III. Außenbeleuchtung der Bauwerke und Arbeitsplätze im Freien.
1. Keine Allgemeinbeleuchtung. Vermeidung weithin strahlender Lichtflächen.
2. Keine Anstrahlung von Bauwerken durch Scheinwerfer und Leuchten.
3. Beleuchtung der Leer- und Baugerüste gemäß den Forderungen Abs. I und II.
4. Zur Vornahme besonderer Arbeiten im Freien (Aufmauerungen, Montagen, Mörtelbereitung, Betonierungsarbeiten usw.) können bewegliche, nach oben einwandfrei abgeschirmte Arbeitsplatzleuchten Verwendung finden. Arbeitsplatzleuchten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Wahrung strengster Arbeits- und Verdunklungsdisziplin (§ 10 u. 11 der Verdunklungsverordnung).
5. Bei Arbeiten mit Kränen, Aufzügen usw. keine Allgemeinbeleuchtung. Verwendung abgeschirmter Tiefstrahler (Abschirmung weit über Lichtquelle hinausragend). Lichtstärke unbedingt auf das notwendige Maß beschränken.
6. Sofern ein Anleuchten des Transportgutes notwendig, bewegliches Sonderlichtgerät (Schlitz- oder Strichblenden) nur in der Stärke, die das Führen des Gutes erkennen läßt.
7. Weitgehende Ausnutzung des Tageslichtes für mit Gefahr verbundene Bau-, Montage- und Transportarbeiten. Entsprechende Aufstellung des Arbeits- und Bauplanes. Zerlegung von Bau- und Montagearbeiten bei Nacht in das Innere der Bauwerke. Abblendung der Lichtaustrittsöffnungen des Bauwerkes, Verwendung von Arbeitsplatzleuchten (§§ 12 u. 13 der Verdunklungsverordnung).
IV. Besondere Lichterscheinungen bei Schweiß- und Schneidearbeiten.
1. a) RdLuObdL. Az. 41 L 4810 L In. 13/5 b 16 772/39 vom 27. November 1939,
b) RdLuObdL. Az. 41 L 4810 L In. 13/5 b 16 929/39 vom 30. November 1939,
c) § 20 der Verdunklungsverordnung.
2. Für nicht vermeidbare besondere Lichterscheinungen im Freien während der Verdunklung sind bei
Einzelarbeiten Abschirmzellen, bei zusammenhängenden Arbeiten Teilüberdeckungen
(Schalbretter, Rohrmatten usw.) zu errichten.
V. Beleuchtung von Fahrzeugen.
Fahrzeuge zum An- und Abtransport von Baumaterial sind abzublenden (§18 der Verdunklungs-
verordnung).
Die Verdunklung der Baustellen ist durch Beobachter zu überwachen und sicherzustellen. Durch wiederholte Schulung des Personals ist die Verdunklung zu verbessern.
Bei Beachtung vorstehender Grundsätze wird es möglich sein, unter voller Aufrechterhaltung der Verdunklung, auch bei Nacht Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durchzuführen.
Unter Bezugnahme auf Erlaß DrdLuObdL. Führungsstab/Arbeitsstab – ZL 1 a Nr. 5251/39 g – vom 6. Oktober 1939sind auch diese Baustellen auf die Erfüllung vorstehender Grundsätze zu überprüfen.
Um weitere Veranlassung wird ersucht.
Wir danken an dieser Stelle Frau Sieglinde Gentsch für die Abschrift