Zusätzlicher und vorgeschriebener Bedarf

ZubehörDähler05

Aus der Ingenieurarbeit , VDI Zeitschrift , Band 85 Nr.9, vom 1. März 1941

Licht091

Beleuchtung im Freien und Luftschutz
Der Unfallschutz fordert genügend hohe, der Luftschutz dagegen möglichst geringe Beleuchtungsstärke für Arbeiten im Freien. Die Sehsicherheit, maßgebend für Arbeitsgüte und - Sicherheit, hängt aber bekanntlich nicht allein von der auf den Boden aufgestrahlten Beleuchtungsstärke ab, sondern mehr noch von der Größe und Form der durch eine Beleuchtung erwirkten Gegensätze. Erst diese ermöglichen dem Auge ein bildhaftes Erkennen von Einzelheiten des Arbeitsplatzes.
Eine Beleuchtung von oben durch Tiefstrahler 1) erzeugt keine besondere Schattigkeit, also bei aus Luftschutzgründen stark gesenkter Waagerecht-Beleuchtungsstärke keine besonders gut wahrnehmbaren Gegensätze. Dies kann aber durch eine waagerecht gerichtete Strahlung erreicht werden. Es muß nur dafür gesorgt werden, daß das ausgestrahlte Licht nach oben eine scharfe Begrenzung in der Waagerechten erhält, und daß die entstehende Waagerecht-Bodenbeleuchtungsstärke sich möglichst gleichmäßig über die ganze erleuchtete Fläche hinaus verteilt.
Einen neuartigen Scheinwerfer, der diese Forderungen erfüllt, zeigt Bild 4. Das Licht einer unten verspiegelten kugelförmigen Glühlampe a (12 V, 100 W) wird durch einen darüber -liegenden Halb-Ellipsoid-Spiegel 6 über eine waagerechte Blende c in einen Kugelspiegel d geworfen. Dieser Hohlspiegel, in dessen Brennweite die Blende c liegt, wirft das Licht nach vorn, wobei sich die Blendenkante als messerscharfe Dunkel-Hell-Grenze projiziert. Der Wirkungsgrad des Scheinwerfers wird mit etwa 40% bei voller Öffnung angegeben....
... Je nach Wahl der Streuscheibe beträgt der Halbstreuwinkel, d. h. der Winkel, innerhalb dessen die Lichtstärke immer noch mindestens einhalb des Höchstwertes besitzt, 20 bis 30° und der der ,,Zehntelstreuwinkel" 50 bis 70°. Durch Schwächung des Lichtstromes mittels eines über der Blende c in den Strahlengang gesetzten Schirmes gelingt es, eine angenähert gleichmäßige Waagerecht-Bodenbeleuchtungsstärke zu erzwingen, die durch Schwächung der Lampenspannung auf den durch die Verdunklungsverordnung zugelassenen Wert eingestellt wird 2). Die in Bild 5 gestrichelte Fläche zeigt die Wirkung dieses Bodenlichtabdeckschirmes. Bemerkenswert ist, daß hierdurch kein Lichtstärkenverlust der flach unter der Dunkel-Hell-Grenze austretenden, also weit nach vorn gerichteten Strahlen eintritt.
Der Scheinwerfer wird 1,4 m über dem Erdboden angebracht und mit waagerecht verlaufender Dunkel-Hell-Grenze eingestellt. Sein Leuchtsystem ist gegen Einsicht von oben abgedeckt und von vorn und von den Seiten aus gesehen blendungsfrei.
Benötigt man zur Ausführung der Arbeiten im Freien eine größere Helligkeit, als sie auf Grund des Luftschutzgesetzes für zulässig erachtet wird, so bedarf der Scheinwerfer der Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 der 8. Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz. Durch die Verwendung des Projektions-Verfahrens der Lichtausstrahlung ist es dann unter weitaus höheren Lichtwerten möglich, durch Wahl geeigneter Schirmblenden und Streuscheiben den Scheinwerfer dem gewünschten Verwendungszweck anzupassen, ohne die Helligkeit des austretenden Lichtes dabei schwächen oder irgendwie beeinflussen zu müssen.
Angestellte Versuche haben ergeben, daß zweckmäßigerweise immer zwei Scheinwerfer schräg gegeneinander aufgestellt werden, um die sonst naturgemäß auftretenden langen Schlagschatten zu beseitigen. Das Gerät ist für Werkplätze besonders geeignet, die keine quer zur Lichtrichtung laufenden erheblichen Bodenvertiefungen oder lichtsperrenden Hindernisse aufweisen. Berlin M 6408 Dr. Ing. habil. H. Lossagk VDI
•) Vgl. 8. Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Verdunklungsverordnung) vom 23. Mai 1939, § 10 (1). Reichsgesetzbl. 19391, S. 965.
>) K. von der Trafen: Z. VDI Bd. 84 (1940) Xr. 30 S. 529.

 

Mancherorts kann man in Bunker-, bzw. Luftschutzanlagen Leuchtstoffröhren sichten. I.d.R. werden diese Nachkriegszeiten zugeordnet. In einigen Fällen mag das zutreffen, weil ggf. eine Nachnutzung wegen Wohnraummangel stattfand, Luftschutzanlagen als Lager oder Verkaufsstellen genutzt wurden oder einfach als Sammelstellen für verwendbares Mobiliar oder Gebrauchs - und Wertgegenstände. Bei der Beurteilung, ob eine Leuchtstofflampe, bzw. Neonröhre tatsächlich aus oder vor der Kriegszeit stammt, sollte man  deshalb schon genauer hinschauen.

Nachfolgend ein Beispiel von 1939 aus dem AEG Hilfsbuch für elektrische Licht - und Kraftanlagen

AEG - 020

AEG - 021

AEG - 022

AEG - 023

 

 

 

 

 

 

Benutzerdefinierte Suche
 

Sonderausstattung

Zur Sitemap