Hier ein kleiner Einblick über die Werkfeuerwehr im Luftschutz.
Werkfeuerwehr.
1. Nachfolgende Ausführungen sollen einen Anhalt über mögliche Maßnahmen geben; sie sind nicht als im einzelnen bindende Anordnungen zu werten.
2. Jedes für den industriellen Luftschutz in Betracht kommende größere Werk muß für Luftschutzzwecke über eine eigene Werkfeuerwehr verfügen; bei kleineren Unternehmungen müssen mindestens Gebäudebrandwachen (vgl.Ziff. 16) vorhanden sein.
3. Behördliche Anerkennung der Werkfeuerwehr ist anzustreben.
4. Das Personal ist ausschließlich der Belegschaft zu entnehmen.
5. Stärke, Organisation und Ausrüstung der Werkfeuerwehr sind bedingt durch den Umfang der Anlagen, die Größe und Lage der Baulichkeiten sowie die Feuergefährlichkeit der Produktion unter besonderer Berücksichtigung der im Ernstfall für das Werk in Betracht kommenden Verhältnisse.
6. Jede Werkfeuerwehr setzt sich aus einem oder mehreren Löschtrupps zusammen, welche zweckmäßigerweise aus je einem Unterführer und 4 Mann bestehen.
7. Abschriften der auf dem laufenden zu haltenden Listen der Mitglieder der Werkfeuerwehr und der Ersatzleute sind dem zuständigen Polizeiverwalter vorzulegen, da mit Doppelerfassungen vermieden werden.
8. Zu unterscheiden sind die persönliche Ausrüstung der Feuerwehrleute und die Ausrüstung der Werkanlagen mit Feuerlösch - usw. -geräten.
9. Die persönliche Ausrüstung des Feuerwehrmannes besteht aus Feuerwehrhelm (Stahlhelm), Feuerwehrgurt mit Beil oder Faschinenmesser, Sicherungsleine, Gasmaske mit Bereitschaftsbüchse und Verbandpäckchen.
10. Im übrigen wird auf die Unfallverhütungsvorschrift für Feuerwehren hingewiesen.
A. Im Frieden:
11. Jedem Löschtrupp der Werkfeuerwehr sollte, möglichst auf einem Karren zur leichten Beförderung verpackt, zur Verfügung stehen:
12. Standrohr, Hydrantenschlüssel (für Werk- oder Straßenhydranten), etwa 150 m Schlauch (falls Rohrleitung vorhanden), 2 Schlauchbinden, 2 Strahlrohre, l—2 Kübelspritzen, 4 Wassereimer, 4 Feldspaten, 2 Beilpicken und Kreuzhacken, Sägen (Fuchsschwanz und Schrotsäge), Hammer und Meißel, 2 Seile, Fackeln, Sturmlaternen und elektrische Taschenlampen.
13. Darüber hinaus sollte im Depot oder auf dem Werkgelände verteilt verwendungsbereit vorhanden sein:
a) Handfeuerlöscher und je nach den besonderen Verhältnissen des Werkes Sonderlöscher, wie z.B. Kübelspritzen und Naßfeuerlöscher mit Wasserfüllung, Trocken-, Schaum-, Kohlensäure- und Kohlensäureschnee-, Tetrachlorkohlenstoff-, Methylbromid- und ähnliche Löscher;
b) Leitern, Äxte, Schaufeln, Seile, Sauerstoff-Schutzgerät und sonstiges Hilfsgerät.
In größeren Werken soll außerdem eine Löschwasserrohrleitung mit Hydranten einschl. einer den Verhältnissen des Werkes entsprechenden Anzahl von über das Werk verteilten Schläuchen, Strahlrohren und u. U. auch Feuerspritzen (Motor- oder Handdruckspritzen) zur Verfügung stehen.
14. Befinden sich in unmittelbarer Nähe brauchbare Brunnen oder offene Wasserstellen, so empfiehlt sich die Beschaffung einer tragbaren evtl. auf einem Gerätewagen untergebrachten oder an denselben angehängten Kleinmotorspritze, damit auch bei Ausfall der gewöhnlichen Löschwasserversorgung (z. B. auf Grund einer Beschädigung der Wasserrohrleitung) genügend Löschwasser an die Brandstelle geschafft werden kann.
B. Bei Aufruf des Luftschutzes:
15. Für Luftschutzzwecke kommt folgende Ergänzungsausrüstung hinzu, die bereits vor Aufruf des Luftschutzes beschafft sein sollte:
a) Vorräte an trockenem Sand und Sonderlöschmitteln für Brandbomben (Kupfersulfat u. ä.).
b) Reserve von Schläuchen, Äxten, Schaufeln und dergl. sowie einzelner Ausrüstungsstücke für die Feuerwehrmannschaften, insbesondere Gasmasken, Reservefilter, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Schutzhandschuhe u.a.
c) Medikamente bzw. Verbandmittel für die Behandlung von Brandwunden, wie z. B. Vaseline, Borsalbe, alkalische Augensalbe, Natniumbicarbonat, Borwasser, Brandbinden, Chlorkalkpuder und Material für Entgiftungszwecke.
16. Die Gebäudebrandwachen sind unter Berücksichtigung ihrer begrenzten Aufgabe nur mit den einfachsten Mitteln (z. B. mit Wasser gefüllten Eimern, Sand u. ä.) aus zurüsten.
17. Feuerwehrleute und Ersatzmannschaften sind gleichmäßig auszubilden.
18. Gesondert zu unterrichten sind Gasspürer und Entgifter.
19. Die unmittelbar der passiven Belegschaft entnommenen Gebäudebrandwachen brauchen nur für ihre einfachen Aufgaben ausgebildet zu werden.
20. In kleineren Werken, welche nicht über besondere Sanitäts- und Aufräumungstrupps verfügen, sind einzelne Mitglieder der Feuerwehr für diese Spezialzwecke auszubilden.
21. Für die Ausbildung, soweit sie nicht im Werk selbst erfolgen kann, kommen vor allem die Ortsfeuerwehr oder auch bereits bestehende Werkfeuerwehren benachbarter Unternehmungen, für Sanitätszwecke u. U. Organisationen des Roten Kreuzes in Frage.
22. Nachweis fachkundiger Ausbildungsmöglichkeiten ist Aufgabe des Vertrauensmannes.
23. Ständig wiederholte Übungen sind dringend notwendig.
24. Eine gut ausgerüstete Werkfeuerwehr wird nicht nur b e i Luftangriffen, sondern auch in Friedenszeiten durch ihre ständige Einsatzbereitschaft im Brandfall für die Erhaltung des Werkes und seiner Einrichtungen von allergrößter Bedeutung sein.
Quelle: Anlage 2 zum 5. Merkblatt über industriellen Luftschutz, Reichsstand der Deutschen Industrie, wirtschaftspolitische Abteilung, Berlin 1933