Zwölfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Tarnverordnung).
Vom 26. Februar 1942.
 

Auf Grund des § 12 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 8. September 1939(Reichsgesetzbl. I S. 1762) wird im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern und dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren verordnet:
 

§1
  (1) Die Eigentümer und Besitzer von beweglichen   und   unbeweglichen   Sachen   sind  verpflichtet, auf Anordnung der nach § 3 zuständigen Stellen Tarnmaßnahmen durchzuführen oder die  Durchführung von Tarnmaßnahmen zu dulden.
  (2) Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Tarnmaßnahmen, die zu einer dauernden Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums führen.   Sie umfaßt jedoch eine vorläufige Duldung derartiger Tarnmaßnahmen bis zum Abschluß   des   einzuleitenden   Enteignungsverfahrens.   Dem Grundeigentum stehen die sonstigen dinglichen Rechte an Grundstücken sowie andere Rechte gleich, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.


§2
Die Genehmigung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten kann von der Erfüllung von Bedingungen zur Tarnung des Gebäudes und der anläßlich der Bauten neugeschaffenen oder veränderten Anlagen abhängig gemacht werden.


§3
  (1) Die Durchführung oder Duldung sowie die Wartung, Instandhaltung und Beseitigung der vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber   der   Luftwaffe   oder  von   seinen nachgeordneten   Luftwaffendienststellen   angeordneten  Tarnmaßnahmen  wird  den nach  § l Verpflichteten von den Polizeibehörden  durch polizeiliche Verfügung aufgegeben.
  (2) Für die beweglichen und unbeweglichen Sachen der im § 22 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung   der   Vierten Änderungsverordnung   vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) genannten  besonderen   Verwaltungen  erläßt   das   zuständige   Luftgaukommando   die   Anordnungen
unmittelbar.

§ 4
  (1) Die Kosten der Tarnmaßnahmen trägt das Reich, soweit sich aus $ 5 nicht etwas anderes ergibt.
  (2) Soweit die nach den §§1 und 2 Verpflichteten die Tarnmaßnahmen, ihre Wartung, Instandhaltung  und Beseitigung selbst durchzuführen haben, werden die Kosten von den vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber   der   Luftwaffe   bestimmten   Stellen   erstattet. Diese Stellen entscheiden endgültig. Der Antrag auf Erstattung ist bei der Polizeibehörde einzureichen, die die Maßnahmen angeordnet hat.
  (3) Für Sach- und Nutzungsschäden, die infolge der Tarnmaßnahmen entstehen, wird Entschädigung nach  Richtlinien  gewährt,  die der Reichsminister des Innern gemäß § l Abs. 4 und 5  der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) erläßt.


§5
Eine Kostenerstattung nach § 4 Abs. 2 findet nicht statt :
  1. bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten für die   Berücksichtigung   von   Bedingungen über besondere Form- und Farbgebung von Bauwerken und Anlagen gemäß § 2,
  2. bei bestehenden Anlagen für die Durchführung von Tarnmaßnahmen, die bei ohnehin vorgenommenen Änderungen (z.B. Neuanstrich, Anlage von Gärten und Wegen) ohne wesentliche Mehrkosten durchzuführen sind,
  3. allgemein gegenüber Reichsverwaltungen sowie   der  NSDAP,   ihren.  Gliederungen und   angeschlossenen   Verbänden,   ferner gegenüber den Ländern und dem Protektorat Böhmen und Mähren.

§6
Die Polizeibehörden überwachen die Durchführung der Tarnmaßnahmen. § 17 und § 21 außer Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung. Die Einlegung der Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
 

§7
Für Tarnmaßnahmen, die seit dem 26. August 1939 - in den eingegliederten Gebieten und dem Protektorat Böhmen und Mähren seit der Einführung des Luftschutzrechts
die in diesen Gebieten    — durchgeführt worden sind, gelten die Vorschriften der §§ l bis 5 sinngemäß. Für das Kostenerstattungs - und Entschädigungsverfahren bei diesen Tarnmaßnahmen steht eine polizeiliche Bestätigung ihrer Notwendigkeit der polizeilichen Anordnung gleich.
 

Berlin, den 26. Februar 1942.
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch

 

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12.DV LsG 1942

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