Gesetz zur Förderung: der Energiewirtschaft
(Energiewirtschaftsgesetz) Vom 13. Dezember 1935

Um die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften einheitlich zu führen und im Interesse des Gemeinwohls die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern und durch all dies die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§1
(1)Die   deutsche   Energiewirtschaft   (Elektrizitäts-Gasversorgung) untersteht der Aufsicht des Reichs.
(2)Die  Aufsicht  übt  der  Reichswirtschaftsminister  aus, und zwar, soweit Belange der Energieversorgung der Gemeinden und   Gemeinde verbände   berührt   werden,   im   Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde.

§2
(1)Energieanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen.   Zu den Energieanlagen gehören solche Anlagen nicht,  die lediglich der Übertragung von Zeichen  oder Lauten dienen.
(2)Energieversorgungsunternehmen im  Sinne  dieses   Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder Betriebe dieser Art verwalten (öffentliche Energieversorgung). Unternehmen und Betriebe, welche nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben, gelten insoweit als Energieversorgungsunternehmen. Der Reichswirtschaftsminister entscheidet endgültig darüber, ob und inwieweit ein Unternehmen ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist.

§3
Der Reichswirtschaftsminister kann von den Energieversorgungsunternehmen jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit der Zweck dieses Gesetzes es erfordert. Er kann auch bestimmte technische und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei diesen Unternehmen mitteilungspflichtig machen.

§4
(1)Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung    von    Energieanlagen    dem    Reichswirtschaftsminister Anzeige zu erstatten.
(2)Der Reichswirtschaftsminister kann den Bau, die Erneuerung,   die  Erweiterung  oder  die   Stillegung  von  Energieanlagen   der   Energieversorgungsunternehmen   innerhalb   einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige beanstanden. Beanstandete Vorhaben kann er innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach der Beanstandung untersagen,  wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern.   Der Untersagung geht ein Untersagungsverfahren voraus.
(3) Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Umfang der  Anzeigepflicht  nach  Abs. 1.    Er  erläßt   die  Vorschriften über Formen und Fristen für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. Er kann die im Abs. 2 bezeichnete Frist für die Untersagung verlängern.
(4)Der   Reichswirtschaftsminister   kann   die   Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 3 sowie die Anzeigepflicht nach Abs. l  auch auf Energieanlagen erstrecken,  die zum Betrieb anderer    Unternehmen    als    Energieversorgungsunternehmen
gehören.

§5
(1)Wenn Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen   sind,   die   Versorgung   anderer   mit
Energie aufnehmen, so bedürfen sie hierzu der  Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.
(2)Vor der Errichtung oder Erweiterung einer Energieanlage zur Erzeugung von Elektrizität oder Gas, die zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Energieversorgungsunternehmen,  welches  das   Gebiet,  in  dem  die
Anlage  errichtet werden soll,  mit Energie versorgt,  hierüber Mitteilung zu machen.

§6
(1) Versorgt  ein  Energieversorgungsunternehmen ein  bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen
und allgemeine Tarifpreise öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz    anzuschließen    und    zu    versorgen    (allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).
(2) Die   allgemeine   Anschluß-    und   Versorgungspflicht besteht nicht:
   1.wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungs unternehmen aus wirtschaftlichen  Gründen,  die auch in
der Person des Anschlußnehmers liegen können, nicht zugemutet werden kann,
   2.wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat, es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein
Verschulden unterblieben oder seit Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn  Jahren verstrichen ist.
(3)Wer   selbst   eine   Energieanlage   zur   Erzeugung   von Elektrizität oder Gas oder eine andere gleichzuachtende Energieerzeugungsanlage betreibt, kann sich für das Grundstück, auf dem die Anlage sich befindet, und für andere eigene  Grundstücke, die von der Anlage aus versorgt werden können, nicht auf   die   allgemeine   Anschluß-   und   Versorgungspflicht   nach Abs. l berufen.   Er kann aber Anschluß und Versorgung in dem Ausmaß   und   zu   Bedingungen   verlangen,   die   dem   Energieversorgungsunternehmen  wirtschaftlich  zumutbar  sind.    Verträge werden durch die Bestimmungen der Absätze 2 und 3nicht berührt.
(4)Der    Reichswirtschaftsminister    kann    Anordnungen treffen, die von den Vorschriften der Absätze l bis 3 abweichen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt.   Solche Anordnungen binden  Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(5)Wird   ein   Energieversorgungsunternehmen   nach   § 17 der  Deutschen   Gemeindeordnung  als  öffentliche  Einrichtung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) betrieben, so finden im  Streitfall über die Anschluß- und Versorgungspflicht (Absätze l   bis   3)   die   Verfahrens vor Schriften   der   §§29   und   30 der   Deutschen    Gemeindeordnung   Anwendung;   auf   Antrag
einer Partei entscheidet das Verwaltungsgericht auch über Ausmaß und Bedingungen von Anschluß und Versorgung, die nach
Abs. 3  Satz 2 dem Energieversorgungsunternehmen zumutbar sind.

§ 7
Der Reichswirtschaftsminister kann durch allgemeine Vorschriften und Einzelanordnungen die allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Tarif preise der Energieversorgungs-unternehmen (§ 6 Abs. 1) sowie die Energieeinkaufspreise der Energie Verteiler wirtschaftlich gestalten. Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers sind für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

§ 8
(1) Zeigt sich ein Energieversorgungsunternehmen außerstande, seine Versorgungsaufgaben, insbesondere die ihm auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Pflichten, zu erfüllen, und können zur Beseitigung der das Energieversorgungsunternehmen an der Erfüllung seiner Versorgungsaufgaben hindernden Umstände ausreichende Maßnahmen nicht getroffen werden, so kann ihm der Reichswirtschaftsminister nach Durchführung eines Untersagungsverfahrens den Betrieb ganz oder teilweise untersagen. Er kann ein anderes Energieversorgungsunternehmen mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben beauftragen. Der Auftrag kann mit Auflagen verbunden werden. Soweit der Betrieb eines Energieversorgungsunternehmens einer oder mehrerer öffentlicher Gebietskörperschaften untersagt wird, soll tunlichst ein Energieversorgungsunternehmen einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben beauftragt werden, sofern diese nicht besser und wirtschaftlicher durch ein anderes Unternehmen erfüllt werden können (vgl. § 67 der Deutschen Ge-meindeordnung). Das Unternehmen soll nur beauftragt werden, wenn ihm die Übernahme der Versorgungsaufgaben zugemutet werden kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrage nachzukommen. Der Reichswirtschaftsminister kann auch ein anderes Unternehmen als ein Energieversorgungsunter-nehmeri beauftragen, wenn dieses zur Übernahme des Auftrags bereit ist.
(2)Das beauftragte Unternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Energieversorgungsvertragen ein.   Inwieweit hiernach  Rechte  und  Pflichten  übergegangen  sind,   wird  im Streitfalle vom Reichswirtschaftsminister endgültig festgestellt.
(3)Der  Reichswirtschaftsminister  kann  das  beauftragte Unternehmen   in   den   Gebrauch   der   Energieanlagen,   soweit dies für die Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig ist, vorläufig   einweisen.     Dem  beauftragten Unternehmen   kann gestattet werden, die zur Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Änderungen an den Anlagen vorzunehmen.

§9
(1)Der  Reichswirtschaftsminister  kann  auf Antrag  des mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben nach § 8 beauftragten Unternehmens die Zulässigkeit der Enteignung der von der  Entziehung  betroffenen  Energieanlagen  und  Rechte  am Grundeigentum anordnen.    Der Antrag muß gestellt werden, wenn das Unternehmen, dem der Betrieb nach  § 8 untersagt worden ist, dies verlangt.
(2)Auf das Enteignungsverfahren finden die Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes Anwendung mit der Maßgabe,
   1. daß    eine   angemessene    Entschädigung   gewährt   wird,
   2. daß   die   Entschädigung   in   einer   Beteiligung   an   dem Unternehmen,  zugunsten dessen die Enteignung erfolgt, gewährt wird, sofern die Einweisung in die Rechte eines Unternehmens geschieht, das sich im Besitze des Reichs, der   Länder   oder   der   Gemeinden   (Gemeindeverbände) befindet,   oder  an  dem  Reich,   Länder  oder   Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als der Hälfte des Kapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und wenn Reich, Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) die Beteiligung   beantragen.    Der   Reichswirtschaftsminister   kann anordnen,  daß  von  der Anwendung dieser Bestimmung abgesehen wird,
   3. daß   der   Reichswirtschaftsminister,   wenn   das   zur  Enteignung   berechtigte   Unternehmen   das   Enteignungsverfahren nicht betreibt, auf Antrag des von der Enteignung betroffenen Unternehmens anordnen kann, daß die Entscheidungen  im Enteignungsverfahren  von  Amts wegen ergehen.   In diesem Fall kann die Enteignungsbehörde das zur  Enteignung berechtigte  Unternehmen  anhalten,   die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.   § 15 Abs. l findet sinngemäß Anwendung.

(3)Für die Übertragung von Rechten aus den Energieversorgungsverträgen und für die   Gebrauchseinweisung nach § 8  werden  von   der  Enteignungsbehörde  nach   den   Bestimmungen   über   das   Entschädigungsfeststellungsverfahren   der Enteignungsgesetze der Länder und nach Inkrafttreten eines Reichsenteignungsgesetzes   dieses    Gesetzes   Entschädigungen festgesetzt.    Abs. l  und  2  Ziffer l  finden entsprechende Anwendung.
(4)Die Durchführung der Maßnahmen nach  §§8 und 9 ist frei von öffentlichen Abgaben und  Gerichtsgebühren.

§ 10
Die Einfuhr von Elektrizität oder Gas auf festen Leitungswegen sowie der Abschluß von Verträgen hierüber bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

§11
(1) Soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt der Reichswirtschaftsminister die Zulässigkeit der Enteignung fest.
(2)Für das Verfahren gelten die Landesgesetze mit der Maßgabe, daß die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme  der  Grundstücke  zur Ausführung  von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren   ergeht,    der   Reichswirtschaftsminister   trifft.
(3)Nach   Inkrafttreten   eines   Reichsenteignungsgesetzes gelten  für  das  Verfahren  die  Vorschriften  des  Reichsenteignungsgesetzes;  die  Entscheidungen nach  Abs. l  und  2  trifft dann der nach dem Reichsenteignungsgesetz zuständige Reichsminister.

§ 12
Soweit von Energieversorgungsunternehmen für Benutzung von Straßen und Verkehrswegen jeder Art Benutzungsgebühren oder sonstige Entschädigungen zu entrichten sind, kann der " Reichswirtschaftsminister allgemeine Vorschriften oder Einzelanordnungen über deren Zulässigkeit und Bemessung erlassen.
 

§13
(1)Der Reichswirtschaftsminster kann  Vorschriften  und Anordnungen über die Erhaltung vorhandener und die Errichtung zusätzlicher Energieanlagen sowie über die Abgabe von Energie erlassen, soweit solche zur Sicherstellung der Landesverteidigung erforderlich sind und den Unternehmen zugemutet werden können.    Werden  über das wirtschaftlich  Zumutbare hinaus Auflagen gemacht,  so ist dem Unternehmen eine angemessene   Entschädigung  zu  gewähren,   die   der  Reichswirtschaftsminister festsetzt.   Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers  sind für  Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
(2)Der Reichswirtschaftsminister erläßt Vorschriften und Anordnungen über die technische Beschaffenheit, die Betriebssicherheit, die Installation von Energieanlagen und von Energieverbrauchsgeräten sowie deren Überwachung.
 

§14
Die Personen, deren sich der Reichswirtschaftsminister zur Erfüllung seiner Obliegenheiten bedient, und deren Gehilfen dürfen vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung die bei Wahrnehmung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsverhältnissen nicht unbefugt verwerten oder an andere mitteilen. Über andere Tatsachen, an deren Nichtbekanntwerden ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Betroffenen besteht, haben sie die Verschwiegenheit zu wahren. Angestellte sind auf gewissenhafte Erledigung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten. Diese Pflichten werden durch Ausscheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.
 

§15
   (1)Der Reichswirtschaftsminister kann die Unternehmen und die verantwortlichen Leiter der Unternehmen durch Erzwingungsstrafen,   deren   Höchstmaß   unbeschränkt   ist,   oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung seiner Anordnungen oder von  Anordnungen   der   Stellen,   welchen   er   Befugnisse aus diesem Gesetz übertragen hat, anhalten.   Die Erzwingungsstrafen werden   auf Ersuchen   des  Reichswirtschaftsministers von den  Finanzämtern   nach   den   Vorschriften   der   Reichs abgabenordnung und der zu ihrer  Durchführung ergangenen und  noch   ergehenden   Bestimmungen   beigetrieben.     Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) oder deren  Beamte  zur Befolgung von Anordnungen  angehalten  werden  sollen,   richtet sich das Verfahren nach  den hierfür geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
   (2)Mit   Gefängnis   und   mit   Geldstrafe   oder   mit   einer dieser Strafen wird  bestraft,  wer   § 14  zuwider seine  Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder die Kenntnis von Geschäfts - oder Betriebsverhältnissen unbefugt verwertet.
   (3)Mit  Geldstrafe wird bestraft:
  1.wer die nach §§3 und 4 angeordneten Auskünfte, Anzeigen und Mitteilungen unterläßt   oder sie unrichtig oder unvollständig erstattet,
  2.wer vor Ablauf der im § 4 bezeichneten Fristen ohne Genehmigung des Reichswirtschaftsministers oder nach der Untersagung   durch   den   Reichswirtschaftsminister   den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung von Energieanlagen in Angriff nimmt,
  3.wer entgegen der Vorschrift des § 5 Abs. l ohne Genehmigung   des   Reichswirtschaftsministers   die   Energieversorgung anderer aufnimmt,
  4.wer ohne die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers nach  § 10 Elektrizität oder Gas in das Reichsgebiet ein führt oder die Genehmigung des Reichswirtschaftsministers für Verträge über die Einfuhr von Elektrizität oder Gas nicht einholt,
  5.wer   Vorschriften    oder   Anordnungen    des    Reichswirtschaftsministers nach  § 13 nicht befolgt.
  (4)Die  Strafverfolgung nach Abs. 2 und 3 tritt nur auf Antrag   des   Reichswirtschaftsministers   ein.    Der  Strafantrag kann zurückgenommen werden.

§ 16
1l)Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Anordnungen aus   diesem   Gesetz   kann   der   Reichswirtschaftsminister   den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft mit Aufträgen versehen.   Er kann ferner Befugnisse aus den §§3 und 4 Abs. l auf den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft übertragen.
(2)Der   Reichswirtschaftsminister   kann   Befugnisse   aus §§ 3, 4 Abs. l und Abs. 2 Satz l,  § 5 Abs. l und § 13 Abs. 2 dieses   Gesetzes auf nachgeordnete  Behörden übertragen.

§17
(1)Das Gesetz, betreffend Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft/vom 31. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl. 1920 S. 19) und   die   Bekanntmachung   über   Elektrizität  und   Gas   sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917  (Reichsgesetzbl. S. 543) werden aufgehoben.    Die Verordnung über Mitteilungspflicht in der Energiewirtschaft vom 30. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 765) tritt zu einem von dem Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kraft.
(2)Mit Ablauf des 31. März 1936 tritt die Verordnung über die   schiedsgerichtliche   Erhöhung   von   Preisen   bei   Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser in der Fassung vom 16. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 509 — Schiedsgerichtsverordnung) außer Kraft.   Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren können nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden; der Reichsjustizminister wird ermächtigt, die Verfahren auf andere Stellen überzuleiten.

§ 18
Wegen eines Schadens, der durch Maßnahmen entsteht, die in Durchführung dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsvorschriften getroffen werden, wird eine Entschädigung nicht gewährt, es sei denn, daß dieses Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 19
(1)Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit   den   beteiligten   Reichsministern   die   zur   Durchführung dieses   Gesetzes   erforderlichen   Rechtsverordnungen   und   allgemeinen Verwaltungs - Vorschriften.
(2)Der   Reichswirtschaftsminister   kann   hierbei   Landesgesetze  und  landesrechtliche   Vorschriften  über  die   Energieversorgung ändern  oder  außer  Kraft  setzen.

§ 20
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
 
Berlin, den 13. Dezember 1935.
 
Der Reichswirtschaftsminister Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:
gez. Dr. Hjalmar Schacht ,  Präsident des Reichsbankdirektoriums

Der Führer und Reichskanzler gez. Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern gez. Frick

Der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht gez. von Blomberg

Quelle: Reichsgesetzblatt  Teil 1  Nr. 139 v. 16. Dezember 1935

 

Die Energieversorgung im Bereich des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk

 und darüber hinaus

Fast durchweg wurde im Siedlungsverband die Energieversorgung durch die VEW (Vereinigte Elektrizitätswerke Westfalen AG) sichergestellt. In einem Verbundnetz waren zahlreiche Werke  miteinander Verbunden. Der Link stellt dar, wo sich die angeschlossenen industriellen Werke befanden. (Quelle: 25 Jahre VEW -1925 -1950)


 

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