Hier finden sie  verschiedene Vorschriften, Anordnungen und Schreiben, die das Feuerlöschwesen bzw. Feuerwehren und Löschwasserversorgung betreffen, aber auch Normen und Verfahrensweisen sind hier zu finden.

 

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G_Löschwasser090743
G_Löschwasser-090743
Normung FLW024

Vereinheitlichung tragbarer Leitern und Einreißhaken für den Feuer- und Luftschutz
Durch eine Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion wurden alle tragbaren Leitern für den Feuer- und Luftschutz vereinheitlicht. Die Anordnung berücksichtigt die für diese Leitern bestehenden Di-Normen und erstreckt sich auf: Schiebeleitern DIN 14 180/181, Steckleitern DIN 14 170, Klappleitern DIN 14 171, Hakenleitern DIN 14 130 und Einreißhaken DIN 14 450. Diese Geräte zu vereinheitlichen, war dringend notwendig, um vor allen Dingen den für die Erstausrüstung von Fahrzeugen des Feuerlöschdienstes erforderlichen Bedarf sicherzustellen und eine wirtschaftliche Fertigung zu ermöglichen. Hierfür wurden vom Sonderausschuß Feuerlöschgeräte Richtlinien und Zeichnungen herausgebracht, nach denen eine vollkommen einheitliche Ausführung gewährleistet wird. Während bisher für die Erzeugung dieser Leitern etwa 35 verschiedene Hersteller tätig waren, sind nach der neuen Regelung nur noch insgesamt sieben Firmen zugelassen
Quelle: Deutscher Reichsanzeiger u. Preußischer Staatsanzeiger Nr. 184/1943.

Verbindliche Einführung der vereinheitlichten tragbaren Kraftspritze
Durch eine Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion vom 11. Juni 1943 wurde die vom Arbeitsausschuß „Feuerwehrgeräte" entwickelte tragbare Kraftspritze, im Feuerlöschwesen kurz auch „Einheits-Tragkraft-spritze" genannt [vgl. Z. VDI Bd. 87 (1943) Nr. 21/22 S. 334], als Einheitsausführung für verbindlich erklärt. Sie darf nur nach Einheitszeichnungen des Arbeitsausschusses „Feuerwehrgeräte" und nur von den vom Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion zugelassenen Firmen hergestellt werden. Für die bisherigen firmeneigeiien Typen wurde eine Auslauffrist bis 1. Oktober 1943 gewährt.
Damit bei der festgelegten Gesamtstückzahl ein wirtschaftliche Reihenfertigung gesichert ist, wurde die Zahl der
Hersteller um 50 % vermindert. Durch Ausarbeiten von Bestarbeitsplänen konnte die Arbeitszeit gegenüber dem Durchschnitt der bisher firmeneigenen Typen um 76 °/o gesenkt werden. 

Quelle: VDI Zeitschrift Bd. 87 Nr. 37/38, vom 18.Sept. 1943
Vereinheitlichung der Anhänger und Karren für den Feuer- und Luftschutz
Eine Anordnung des Bevollmächtigten für die Maschinenproduktion vom 11. Juni 1943 beschränkt die Ausführungsarten der Anhänger und Karren für den Feuer- und Luftschutz auf drei Baumuster, und zwar auf einen Anhänger und eine Karre für die tragbare Kraftspritze sowie eine Löschkarre. Diese dürfen nur noch nach Einheitszeichnungen des Arbeitsausschusses „Feuerwehrgeräte" von einem kleinen Herstellerkreis gefertigt werden. Für Anhänger und Karren, die den zulässigen Baumustern nicht entsprechen, wurde eine Auslauffrist bis 1. Oktober 1943 eingeräumt.
Die Zahl der Hersteller wurde etwa um 70 % vermindert. Die Arbeitszeit konnte durch Schaffung einer Kriegsbauweise um durchschnittlich 50 % gesenkt werden. An Stahl werden bei den Anhängern 52 %, bei den Karren für die tragbare Kraftspritze 75 % und bei den Löschkarren 50 % eingespart.
An Stelle der schwer zu beschaffenden Karosseriebleche werden Hartfaserplatten verwendet, die sich im Karosseriebau bestens bewährt haben. Die Aufbauten des Anhängers und der Karre, auf denen die vereinheitlichte tragbare Kraftspritze und die erforderliche Ausrüstung befördert werden, sind mit Rücksicht auf die Reihenfertigung vollkommen gleichartig durchgebildet worden; beide Fahrzeuge unterscheiden sich lediglich durch das Fahrgestell. Der Anhänger ist mit Drehfederachse ausgerüstet; die Karre für die tragbare Kraftspritze erhält eine einfache starre Achse, da sie nur von Hand gezogen wird. Die Löschkarre, ein einfacher, geschlossener Holzaufbau, auf dem die für einen selbständigen Löschangriff vom Hydranten aus erforderlichen Geräte, wie Schläuche, Hydrantenstandrohre, Strahlrohre und Verteilungsstücke, befördert werden, ist mit der gleichen Achse wie die Karre für die tragbare Kraftspritze ausgerüstet.
Durch diese Kriegsbauweise der Anhänger und Karren werden rd. 80 °/o der Gesamtersparnisse auf dem Gebiet des Feuerwehrgerätebaues eingespart. Das Beispiel zeigt, daß durch Einsparungen an kleinen Geräten, die in großen Stückzahlen gefertigt werden, oft das Gesamtergebnis in außerordentlich günstigem Maße beeinflußt werden kann
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Quelle: Deutscher Reichsanzeiger u. Preußischer Staatsanzeiger 1943

Aus dem Kommentar zum LSG von 1943

1b. Durchführung der Hydrantennormung
RdErl. d. RFSSuChdDtPol. im RMdF u. RdLu.ObdL v. 11.9.1936 O – VuR R II 6382 IV/36 u. ZL 4a7898/36

(1) Um die nachbarliche Löschhilfe im Frieden und besonders den beweglichen Einsatz des Sicherheits- und Hilfsdienstes im Luftschutz durchführen zu können, ist es erforderlich, daß in allen Gemeinden Mindestbedingungen erfüllt sind, die eine störungsfreie gegenseitige Unterstützung und das Zusammenarbeiten von Feuerwehren verschiedener Gemeinden ermöglichen.
(2) Es wird daher angeordnet, daß für Neuanlagen und für Instandsetzungen oder Umbauten bestehender Anlagen künftig nur die vom deutschen Normenausschuß genormten Hydranten und Hinweisschilder – DIN 3221/22 u. DIN 4066 – verwendet werden dürfen.
(3) Für die Umstellung der vorhandenen aber den Normen nicht entsprechenden Hydranten und Hinweisschilder wird eine Frist von 5 Jahren gewährt. Bei der Umstellung der Hydranten wird in den meisten Fällen nicht die Auswechslung des ganzen Hydranten notwendig sein. Es wird vielmehr genügen, die Klaue zur Aufnahme des Standrohrfußes und den Vierkant der Betätigungsspindel durch normgerechte Ausführung zu ersetzen.
(4) Ferner sind bei Neubeschaffungen von Feuerwehrgeräten die vom Normenausschuß herausgegebenen Normblätter – DIN F E N – zu berücksichtigen.
(5) Eine Umstellung der in einzelnen Gemeinden etwa noch vorhandenen nicht normgerechten Kupplungen auf normgerechte Ausführung gemäß DIN F E N 301 - 316 muß bis zum 1.1.1938 durchgeführt sein.

An alle Pol.-Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände – (RMBliB S.1222)

1d. Durchführung der Hydrantennormung RdErl. d. RFSSuChdDtPol. I. RMdF u. d. RdL u. ObdL v. 18.2.1937 – O – VuR R II 6535 II/36 u. ZL 4a 11 160/36

(1) Durch RdErl. v. 11.9.1936 – O-VuR. R II 6382 IV/36 u. ZL 4a 7898/36 (RMBliB S. 1222) ist aus Gründen der nachbarlichen Löschhilfe und des Luftschutzes für die Gemeinden die ausschließliche Verwendung genormter Feuerwehrgeräte und Hydranten angeordnet worden. Dabei ist für die Umstellung der vorhandenen, aber den Normen nicht entsprechenden Hydranten eine Frist von 5 Jahren gewährt worden.
(2) Während dieser Übergangszeit werden in verschiedenen Gemeinden oder Gemeindeteilen neben den genormten Hydranten noch die bisherigen ortsüblichen, aber nicht normgerechten Hydranten vorhanden sein. Hierdurch können gewisse Erschwerungen beim Einsatz der Feuerwehreinheiten im eigenen Ort sowie bei der Durchführung der nachbarlichen Hilfeleistung auftreten.
(3) Um die örtliche wie die nachbarliche Löschhilfe während der Umstellungsfrist ausreichend sicherzustellen, wird für diejenigen Gemeinden, in denen nichtgenormte Hydranten vorhanden sind, folgendes angeordnet:

A. Bei Vorhandensein von Unterflurhydranten:
a) (1) Während der Zeit der Umstellung der Hydranten sind sämtliche Feuerwehreinheiten mit je zwei Standrohren und Hydrantenschlüsseln auszurüsten; in Betracht kommt das bisherige Standrohr mit dem bisherigen Hydrantenschlüssel, passend für die in der Gemeinde noch vorhandenen nichtgenormten Hydranten, sowie das genormte Standrohr gem. DIN FEN 370 mit dem genormten Hydrantenschlüssel gem. DIN 3223, passend für den Normhydranten gem. DIN 3222.
(2) Durch diese Ausrüstung vermögen die Feuerwehreinheiten in jedem Gebietsteil ihrer Gemeinde und überwiegend auch in fremden Gemeinden jederzeit Löschhilfe zu leisten.
b) Außer dieser Ausrüstung der Feuerwehreinheiten ist eine Anzahl der bisherigen Standrohre und der bisherigen Hydrantenschlüssel vorrätig und zur Ausgabe bereitzuhalten, um damit fremden Feuerlöschkräften die Löschhilfe innerhalb der Gemeinde und in den Gebietsteilen mit nicht normgerechten Hydranten zu ermöglichen. Die Anzahl dieser Standrohre und Hydrantenschlüssel muß etwa gleich der Anzahl der in der Gemeinde vorhandenen Feuerwehreinheiten sein.
B. Bei Vorhandensein von Oberflurhydranten, deren Anschlüsse nicht den Reichsnormen entsprechen, müssen für die Uebergangszeit für jede Feuerwehreinheit zwei Uebergangsstücke von den nichtgenormten Anschlüssen zu den entsprechenden Normen vorhanden sein.

An alle Pol.-Behörden, Gemeindeaufsichtsbehörden, Gemeinden und Gemeindeverbände.(RMBliB S. 306)

1c. Brandschau und Luftschutzwart in öffentlichen Dienststellen. RdErl. d. RFM v. 2.12.36 – O6035-54/36 IB Bau

(1) Es ist bei mir angeregt worden, auch die Reichsgebäude künftig einer besonderen hauptamtlichen Brandschau zu unterziehen. Ich halte eine solche durch außerhalb der Behörde stehende Personen nicht für erforderlich, da die notwendige Nachschau und Ueberwachung mit den Amtsangehörigen (Beamten, Angestellten und Arbeitern) erfolgreich durchgeführt werden kann, wie die Seltenheit nennenswerter Brandfälle in Reichsgebäuden zeigt.
(2) Ich benutze aber die Anregung dazu anzuordnen, daß künftig jedes Dienst- und Wohngebäude jährlich einmal darauf zu prüfen ist, ob es den geltenden bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen noch entspricht und ob die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen betriebsfähig sind. Die Prüfung des Gebäudes in bau- und feuerpolizeilicher Hinsicht ist gelegentlich der Feststellung der nötigen Bauunterhaltungsarbeiten durch einen Beamten des zuständigen Bauamts, die Prüfung der Feuerlöschgeräte auf Betriebsfähigkeit durch den Führer der neuerdings in jedem Dienstgebäude vorhandenen, durch den Reichsluftschutzbund im Feuerlöschdienst ausgebildeten und amtlich verpflichteten Angehörigen der aktiven Selbstschutzkräfte (also wo vorhanden Luftschutzhauswart, sonst Führer der Hausfeuerwehr) vorzunehmen. Ueber das Ergebnis beider Prüfungen ist ein Vermerk zu den Akten zu bringen.
(3) Der Wirkungskreis der Luftschutzhauswarte und ihrer Helfer wird damit auf den gewöhnlichen Brandfall ausgedehnt. Sie haben dem Dienstleiter gegenüber dafür einzustehen, daß in einem solchen Falle sofort die Feuerwehr des Orts benachrichtigt wird, daß bis zu ihrem Eintreffen die Hausfeuerwehr im Rahmen des Möglichen die Bekämpfung des Feuers aufnimmt und der nicht aktive, also weder mit Brandbekämpfung, Bergungsarbeiten oder Ordnungsdienst beschäftigte Teil der Belegschaft in Ruhe aus dem gefährdeten Bereich entfernt wird. Geeignete vorbereitende Anordnungen und Maßnahmen haben die Dienststellenleiter unter Mitwirkung des Führers der Selbstschutzkräfte zu treffen und in diesem Rahmen auch dafür zu sorgen, daß die Belegschaft durch ihr eigenes Verhalten dazu beiträgt, Schadenfeuer möglichst ganz zu verhüten.

An die Herren
Präsidenten aller Landesfinanzämter, den Herrn Reichskommissar für das Saarland, der Reichsbaudirektion Berlin.
Zur Beachtung bekanntgegeben durch RdErl. d. RuPrMdF v. 11.12.36 – Z 1385/5131 (RMBliB S. 1633).
Vgl. auch:
a) RdErl. d. Pr. FM zugl. I.R.d. Mpräß. u. sämtl. Pr. STM v. 23.4.37 -
    V 14, 36a Nr. 16 (Pr. BesBl. Ausg.A S. 89).
b) AB d. RRM v. 29.12.36/5330 – VI r. 1 2528 – (Deutsche Justiz 1937 S. 58).
c) RdErl. d. Min. f. Wiss., Erz. U. Volksb. V. 15.12.36 – Z II a 4033

Berufsfeuerwehroffiziere als Sachverständige für die Bearbeitung von Brandschutzangelegenheiten auf dem Gebiete des Luftschutzes bei den Inspekteuren der Ordnungspol. RdErl. d. RFSSuChdDtPol. im RMdF v. 11.12.37 – O-Kdo F (2) 205 Nr. 1/37

An

Die Reichsstatthalter, Landesregierungen, den Reichskommissar für das Saarland, die Oberpräsidenten, den Polizeipräsidenten in Berlin.

(1) Es hat sich als notwendig erwiesen, bei der Inanspruchnahme der Pol. und Pol.-Aufsichtsbehörden für die Durchführung des Luftschutzes gem. § 1 Abs. 2 des Luftschutzgesetzes vom 26.6.1935 (RGBl. I S. 827) in größerem Umfange als bisher Sachverständige für die Bearbeitung von Brandschutzangelegenheiten auf dem Gebiete des Luftschutzes heranzuziehen.
(2) Die Inspekteure der Ordnungspol. ersuche ich, künftig bei der Bearbeitung von Brandschutzangelegenheiten auf dem Gebiet des Luftschutzes sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen rein feuerwehrtechnischer Art, den Leiter der Berufsfeuerwehr ihres Dienstsitzes oder einen von diesem bestimmten Offizier der betr. Berufsfeuerwehr zwecks Beratung heranzuziehen. Dabei sollen als sachverständige Berater in erster Linie solche Berufsfeuerwehroffiziere Berücksichtigung finden, die gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt unter Erweiterung ihrer Aufgabengebiete hauptamtlich bei den Inspekteuren der Ordnungspol. tätig werden können. Unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes kann bei der Auswahl des Berufsfeuerwehroffiziers gegebenenfalls auf eine benachbarte Berufsfeuerwehr des Inspektionsbereiches zurückgegriffen werden.
(3) Diese Beteiligung und Einschaltung der sachverständigen Feuerwehroffiziere soll sich insbesondere auf die nachstehend aufgeführten Punkte erstrecken:
1.Mitwirkung bei der Bearbeitung der Gliederung und Ausrüstung der Feuerwehren für den Luftschutz (Stärke- und Ausrüstungs-Nachweise).
2.Angleichen der personellen Zusammensetzung der Feuerwehren an die für den Luftschutz
getroffenen Bestimmungen.
3.Unterbringung, Wartung und Pflege des luftwaffeneigenen Feuerwehrgerätes.
4.Ausbildung der Stamm- und Ergänzungskräfte der Feuerwehren unter Berücksichtigung der luftschutzmäßigen Taktik einschließlich der Ausbildung der Kraftfahrer für die luftwaffeneigenen Fahrzeuge (Luftschutzausrüstung).
5.Ausbildung der Feuerwehrkräfte im Luftschutzsanitäts- und Gasschutz-Dienst.
6.Mehrfachsicherung der Löschwasserversorgung.
7.Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Luftschutzübungen.
8.Vorbeugender baulicher und betrieblicher Brandschutz (z.B. Lager brennbarer Flüssigkeiten u.a.m.).
(4) Ueber das Veranlasste ist mir bis zum 1.3.1938 zu berichten.
(5) Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem RmdLuObdL. RMBliB S. 1995

 

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