Werkluftschutz.                                                        Anlage 9
zum 5. Merkblatt „Werkfeuerschutz im Rahmen des Luftschutzes".

Richtlinien
für die Sicherstellung der Feuerlöschwasserversorgung im Werkluftschutz.

Auf Anordnung und nach den Weisungen des    Reichsministeriums    der    Luftfahrt
herausgegeben von der Reichsgruppe Industrie. 1.September 1937.


                             1. Allgemeines.
    1. Für die Abwehr der Brandgefahren infolge von Luftangriffen ist die Sicherstellung der Wasserversorgung von besonderer Bedeutung.   Der  Einsatz der bestausgerüsteten und
ausgebildeten Feuerlöschkräfte wird erfolglos sein, wenn nicht genügend Wassermengen für die Brandbekämpfung zur Verfügung stehen oder wenn die vorhandenen Wasserversorgungseinrichtungen durch die  Einwirkung von Luftangriffen außer Betrieb gesetzt werden.
    2. Für gewerbliche Betriebe,  die im Versorgungsbereich einer  öffentlichen   Sammelwasserleitung  oder  in   erreichbarer Nähe der Leitungen eines Überlandwasserwerks liegen, ist grundsätzlich  der  Anschluß   an  diese  Versorgungen  geboten, da sie den Anforderungen der Hygiene und des Brandschutze's im allgemeinen am besten entsprechen.
    3. Da jedoch mit dem teilweisen oder zeitweisen Ausfall der öffentlichen Wasserversorgung infolge  von  Luftangriffen gerechnet werden  muß,  ist  es  notwendig,  in  jedem   Betrieb in ausreichendem Maße  auch zusätzliche Wasserversorgungseinrichtungen,   namentlich   für   Feuerlöschzwecke,   vorzusehen („Mehrfachsicherung der Wasserversorgung" durch Feuerlöschbrunnen, Pumpwerke,  Teiche, Zisternen usw.).
    4. In den Betrieben, die nicht an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossen sind und die eine eigene Werk Wasserversorgung  haben,  muß   diese  durch  bauliche  und  betriebliche Schutzmaßnahmen weitgehend gegen die Wirkung von Luftangriffen unempfindlich gemacht werden.   Auch hier sind zusätzliche Wasserquellen  (Teiche,  Zisternen usw.)  vorzusehen.
    5. Die aufgeführten Einzelmaßnahmen können nicht gleichmäßig für alle Betriebe Geltung haben, vielmehr ist ihre Anwendung von Fall zu Fall nach den örtlichen.Verhältnissen zu prüfen.
    6.  Die Lage der Wasserentnahmestellen und -Vorräte ist im Plan P „Brandschutzplan" (vgl. Merkblatt 6) einzutragen. Darüber hinaus sind in einem besonderen Plan X „Löschwasserversorgung" die Rohrleitungen, ihre Durchmesser, Schieber, Hydranten, etwaige Hochbehälter und Pumpwerke, ferner die Entnahmestellen an offenen Gewässern, Stauvorrichtungen, Brunnen, Zisternen und sonstige Wasservorräte einzutragen. Die Pläne P und X müssen in ausreichender Zahl und in handlicher Form für die Verwendung bei Einsatz und Führung (der Werkluftschutzkräfte und der öffentlichen Feuerlöschkräfte bereitgehalten werden

             2.  Anforderungen an die werkeigenen Wasserleitungen.
    7. Das Wasserrohrnetz soll aus mehreren voneinander unabhängigen  und  örtlich  getrennten  Wasserwerken derart versorgt werden, daß nach Ausfall eines oder mehrerer Werke   die   übrigen  Werke   die  Notversorgung  übernehmen können. Bei Neuerrichtung von Wasserwerken sind einem großen Werk mehrere kleine vorzuziehen.  Bei der Anlage und der Einrichtung der Werke sollen auch baulich und betrieblich Luftschutzgesichtspunkte berücksichtigt  werden   (vgl.   die  übrigen Merkblätter für den Werkluftschutz der Reichsgruppe Industrie).
   8. Die  Wasserlieferung  allein   für  Feuerlöschzwecke  soll insgesamt mindestens 120 bis 180 m3/h bei einem Druck von mindestens 4 atü am  hydraulisch ungünstigst gelegenen  Hydranten betragen.
   9. Das Wasserrohrnetz soll als Ringleitung mit einer ausreichenden  Zahl  von   Absperrschiebern  gebaut  werden.    Der kleinste Rohrdurchmesser soll 100 mm nur in besonderen Fällen unterschreiten.   Die  Hauptrohrleitungen  sollen   Durchmesser von 175 bis 200 mm haben.   Bei der Verlegung der Rohrleitungen  ist  eine  möglichst große  Erdüberdeckung anzustreben,  da mit zunehmender  Tiefenlage unter  Erdgleiche die Luftempfindlichkeit der Leitungen stark abnimmt.
   10. In Abständen von 50 bis 100 m sollen Hydranten nach DIN   3221/2   in   das   Rohrnetz   eingebaut   werden.    Oberflurhydranten  haben  zwar  den  Vorteil  der  leichteren  Inbetriebnahme durch die Feuerwehr, sind aber der Splitterwirkung von Sprengbomben mehr ausgesetzt als Unterflurhydranten. Hydranten mit stromlinienförmigen Ventilen sollen bevorzugt verwendet werden, da sie mehr Wasser liefern, als Hydranten mit Tellerventilen. Um während der Brandbekämpfung den Verkehr durch ausgelegte Schlauchleitungen nicht zu beeinträchtigen, sollen Hydranten abwechselnd auf beiden Seiten der Werkstraßen angelegt werden. Bequeme Zufahrt für die Kraftspritzen ist vorzusehen. Unterflurhydranten sind durch Hinweisschilder nach DIN 4066 zu kennzeichnen.
  11.  Hochbehälter  sollen   so   eingerichtet   sein,   daß   der Wasservorrat für den Fall der Zerstörung des Wasserrohrnetzes auch durch Kraftspritzen unmittelbar dem Behälter entnommen
werden kann.  Es sollen daher Anfahrtmöglichkeiten (für Kraftfahrzeuge  von   10 t)  und   Entnahme Vorrichtungen   für   Kraftspritzen am Hochbehälter vorgesehen werden. Dabei ist dafür
zu sorgen, daß Verunreinigungen des Wassers im Hochbehälter durch die Entnahme praktisch ausgeschlossen sind.
   12.  Die Verbindung   zwischen   Wasserwerk   und    Hochbehälter,   zwischen   Hochbehälter   und   Versorgungsnetz   und zwischen etwaigen Hilfspumpwerken und dem Netz soll durch je 2 Leitungen hergestellt werden, die räumlich auseinander gelegt werden.  Jede dieser Leitungen ist so zu bemessen, daß sie die auf diesen Abschnitt entfallende Gesamtwassermenge allein zu fördern in der Lage ist.
   13.  Eine   gute   Sicherheit   bieten   Wasserversorgungsleitungen, bei denen Trinkwasser durch eine selbständige Leitung und Nutzwasser ebenfalls durch eine selbständige Leitung verteilt  werden.   Den  gesundheitlichen   Bedenken  gegen  solche Doppelleitungen  muß   durch  entsprechende   Maßnahmen   begegnet werden.
   14.  Bei Beschädigung von Teilen des Rohrnetzes können Überbrückungsleitungen aus schnell zusammensetzbaren Leichtmetallgelenkröhren   oder   auch   Schlauchleitungen;   verwendet
werden, durch die aus noch wasserführenden Röhren Wasser in die abgeschnittenen Netzteile übergeleitet werden kann.
   15.  Ist   das   werkeigene   Rohrnetz   an   eine   öffentliche Wasserversorgung   angeschlossen,   so   soll   die   Wasserzufujhr entsprechend Ziffer 8 mindestens 120 bis 180 m3/h bei einem
Druck von mindestens 4 atü am hydraulisch ungünstigst gelegenen Hydranten betragen. Das Werkrohrnetz soll von möglichst weit voneinander entfernt liegenden Stellen Zufluß von der öffentlichen Wasserversorgung erhalten; sofern es die örtlichen Verhältnisse ermöglichen, ist es an zwei verschiedene Hauptrohre der öffentlichen Wasserversorgung anzuschließen. Für den Fall des Ausfalls der öffentlichen Zufuhr soll ein werkeigenes Ersatzpumpwerk, angetrieben durch einen Verbrennungsmotor, das Werkrohrnetz versorgen; das Werkrohrnetz muß dabei durch einen Schieber von der öffentlichen Leitung abgetrennt werden können.

3. Wasserversorgung unabhängig von der öffentlichen oder der  werkeigenen  Wasserleitung.
(Entnahme aus offenen Gewässern)

   16.  Als    Wasserentnahmestellen    kommen    Flüsse,    Seen, Häfen, Binnenschiffahrtskanäle, Entwässerungsleitungen, Teiche, Bäche, offene und unterirdische Bachkanäle usw. in Betracht.
   17. Die Lage der Entnahmestellen  für Kraftspritzen soll derart gewählt werden, daß ihre Entfernung voneinander - oder von anderen unabhängigen Wasserstellen nicht mehr als etwa
400 m beträgt.
  18.  Die Entnahmestellen sollen durch befestigte Fahrwege, Rampen oder dergleichen von wenigstens 3 m Breite für Kraftfahrspritzen  (10 t Gewicht)  bequem zugänglich sein.
   19. Falls eine unmittelbare Anfahrt nicht geschaffen werden kann, können von der Wasserstelle festverlegte Saugrohre von 100 bis 150 mm 0 nach den Anfahrtstellen geführt werden.   Die höchstzulässige Länge dieser Saugrohre richtet sich nach  der zu  überwindenden   Saughöhe.    Es   ist  anzustreben, daß   das   Produkt   von   Rohrlänge   mal   Saughöhe   nicht   die Größe von 60 bis 70 überschreitet.
   20. Dienen Straßenbrücken als Aufstellungsort der Kraftspritzen, so soll im Brückengeländer eine Durchlaßöffnung für die Saugleitung von 0,50 m mal 0,50 m  vorgesehen werden.
   21.  Feuerlöschteiche müssen den Anforderungen der Normblätter DIN FEN 210, 211, 212, 213, 224 entsprechen.   Feuerlöschteiche von 100 bis 200 cbm Inhalt gelten nur dann als aus-reichend, wenn sie Quell- oder Grundwasserzufluß von wenigstens 5 l/sec haben.
  22.  Wasserläufe gelten nur dann als ausreichend, wenn sie auch in der trockensten Jahreszeit wenigstens 20 1/sec Wasser führen.   Bei Wassertiefen von weniger als 40 cm sollen  Einrichtungen zum Aufstauen des Wassers vorgesehen werden. Oft wird sich die Verbreiterung des Wasserlaufes zu Bächen oder die Vertiefung an den Entnahmestellen empfehlen.
  23.  In feuergefährlichen Betrieben sind die unter 21 und 22 angegebenen   Wassermengen   entsprechend   zu  erhöhen.    Das gilt auch für chemische Betriebe, wenn z. B.  große  Wassermengen zum Verdünnen und Unschädlichmachen ausgelaufener Säuren und anderer Stoffe benötigt werden.
  24. Die größte statische Saughöhe darf 7 m, gemessen von Wasseroberfläche bis l m über Fahrbahn, nicht überschreiten.
   25. Bei Saughöhen von mehr als 7 m soll die Anfahrt entsprechend gesenkt werden.   Wenn dies nicht möglich ist, sind innerhalb der Höhe von 7 m  über dem  Wasserspiegel  Vorbereitete Plätze vorzusehen, auf denen tragbare oder ortsfeste Pumpen zur Förderung des Wassers aufgestellt werden können. Die erforderlichen Pumpen sind für diese Fälle ebenfalls bereitzustellen.
  26.  Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, daß Schwimm- und Sperrstoffe (z. B. Pflanzen, Federn, Fische usw.) nicht in die Saugleitung gelangen (Anlage von Rechen o. dgl.).
Auch muß durch  besondere Vorkehrungen eine Wasserentnahme bei starkem Frost gewährleistet werden (Anlage frostfreier  Entnahmeschächte,   Senkgruben  usw.).
   27. Wasserarme Grundstücke können von entfernt liegenden größeren offenen Gewässern durch Zuleitung des Wassers unter natürlichem Gefalle versorgt werden. Dazu dienen Verbindungsgräben  oder offen oder verdeckt angelegte Stichkanäle oder Beton- oder Steinzeugleitungen   von   100   bis 200 mm.
  28.  Wenn natürliches  Gefalle  nicht vorhanden ist,  sollen Druckrohrleitungen  von  wenigstens   100  mm  zur  Weiterleitung des Wassers vom offenen Gewässer aus verlegt werden. Dabei soll die Kraftfahrspritze am offenen Gewässer aufgestellt werden, um das Wasser in die im Ruhezustand leere Druckleitung zu  drücken.
  29.  Die Wasserführung der Gefällsleitungen soll den Richtlinien unter 3a entsprechen.  Für die Wasserentnahme aus den Gefällsleitungen sollen in Abständen von etwa 300 m Schächte
von  1,25 m mit  ortsfester  Saugleitung   eingebaut  werden. Für die Entnahme aus Druckleitungen kommen Hydranten ,nach DIN 3221/2 in Betracht.
   30.  Gefälls-  und   Druckrohrleitungen   sollen   splittersicher mit einer Erddeckung von 0,30 m, besser noch frostsicher mit einer Erddeckung von l m verlegt werden.   Bei der Verlegung sind sogenannte Wassersäcke zu vermeiden.
   31. Für besonders große wasserarme Grundstücke kommt die  Anlage  von  Sonder- Hochdruckwasserleitungen  für  Feuerlöschzwecke in Betracht.  Dabei ist dafür zu sorgen, daß Wasser dieser Leitungen nicht  in etwa vorhandene Trinkwasserleitungen geführt werden kann.
   32.  Das Rohrnetz einer derartigen Anlage soll ähnlich wie die Netze der zentralen Wasserleitungen als  Ringleitung angelegt werden.   Für den Einbau der Hydranten und Absperrschieber, für die Wahl der Rohrdurchmesser, des Netzdruckes, der   Erddeckung   gelten   die   unter 2  gegebenen   Richtlinien sinngemäß.
   33.  Das Netz soll von mehreren ortsfesten Pumpwerken, die das Wasser den   vorhandenen   offenen Gewässern entnehmen, gespeist werden.
   34. Die Pumpwerke bestehen zweckmäßig aus Kreiselpumpen, die von  Verbrennungskraftmaschinen angetrieben werden; ihre Leistungen sollen etwa 4 cbm/min bei 10 atü betragen.  Die Anlage soll weitgehend splittersicher errichtet und äußerlich der Umgebung angepaßt werden.
   35.  Bei Ausfall eines Pumpwerkes soll der Einsatz einer oder mehrerer Kraftspritzen an Stelle des Pumpwerkes möglich sein.
   36. In   Gebieten   mit   hochliegendem   Grundwasserspiegel - nicht /mehr als 5 m unter Erdboden - empfiehlt sich die Anlage von Rohrbrunnen (Flachbrunnen) zur unmittelbaren Inbetriebnahme durch Kraftspritzen. Der Brunnen soll den Bedingungen DIN FEN 220 entsprechen; er ist mit einem Unterflur- oder einem Oberflurbrunnenständer gemäß DIN FEN 241/2 zu versehen. Brunnen mit Unterflurbrunnenständern sind durch Hinweisschilder nach DIN 4066 zu kennzeichnen.
  37. Ein   Feuerlöschbrunnen   gilt   als   ausreichende   Entnahmestelle, wenn er wenigstens 1000 l/min Wasser mindestens 4 bis 6 Stunden lang liefert.   Die Saughöhe darf dabei nicht
größer als  7 m  werden.   Für  die  Entfernung  der  einzelnen Brunnen voneinander gilt 3a .
  38. Der Grundwasserspiegel muß ständig beobachtet werden.  Beim Absinken des Spiegels durch geologische  Veränderungen oder durch künstliches Absenken bei größeren Tiefbauarbeiten sind  entsprechende  Maßnahmen  zu treffen.
   39.  Tiefbrunnen   eignen   sich   nur   selten   zu   Feuerlöschzwecken, da zur Hebung des Wassers besondere Tauchpumpen erforderlich sind, die auf Sonderfahrzeugen der Feuerwehr mitgeführt oder aber ortsfest mit besonderem Antriebsmotor eingebaut werden  müssen.  Derartige ortsfeste  Pumpwerke mit Tiefbrunnen kommen vorwiegend für die Speisung des Wasserleitungsnetzes in Betracht.
   40.  Es  ist  dafür zu sorgen,  daß die Feuerlöschbrunnen nicht zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden können, es sei denn, daß das von ihnen gelieferte Wasser durch das
zuständige Gesundheitsamt als in gesundheitlicher Hinsicht unbedenklich bezeichnet worden  ist.
   41.  Eine weitere Wasserentnahmemöglichkeit, besonders in Gebieten ohne Oberflächenwasser und ohne ergiebiges Grundwasser, bieten  unterirdische Löschwasserbehälter (Zisternen),
Wenngleich die Zisternen keine unerschöpfliche Wasserlieferung  gewährleisten, so sind sie doch für die ersten entscheidenden Maßnahmen der Brandbekämpfung von Bedeutung. Es ist
Vorsorge zu treffen,  daß  der  Behälterinhalt nicht zu  Trink- oder Wirtschaftszwecken verwendet wird.
   42.  Die Löschwasserbehälter sollen je nach den örtlichen Verhältnissen (Gefahrenpunkte,    Feuergefährlichkeit der Betriebsteile usw.) möglichst nicht weniger als  100 cbm Inhalt haben. In besonders luftgefährdeten Betrieben können Behälter mit dem 6-fachen Inhalt notwendig werden. Zweckmäßig werden die Behälter aus Beton mit einer Erddeckung von l m einschließlich der Deckenstärke gebaut.
  43.  Für Entlüftung des Behälters und geeignete Saugvorrichtung für Kraftspritzen soll gesorgt werden.
  44.  Die Behälter werden entweder mit Hilfe der Wasserleitung oder durch Oberflächenwasser gespeist, auch können sie durch Zusammenlauf von kleinen  Quellen, Überlauf von Brunnen oder Bächen, auch von Regenwasser, das in Abfallröhren größerer Dachflächen gesammelt und vorgereinigt wird, gefüllt werden. Sofern Kanalisation vorhanden ist, empfiehlt es sich, einen absperrbaren Abfluß zur Kanalisation hin vorzusehen.
  45.  Als Zisternen für Feuerlöschzwecke können auch die für betriebliche Zwecke benötigten Wassersammelbecken (z. B. von Kühlanlagen), ferner die Schwimmbecken von Wohlfahrtsanlagen verwendet werden.   Behälter mit weniger als 100 cbm Inhalt kommen für die  Bekämpfung von Großbränden nicht mehr in Betracht.   Für die Entfernung der einzelnen Behälter
voneinander gilt 3a.   Auf jeden Fall ist dafür zu sorgen, daß im Werk vorhandene  Wasservorräte   jeglicher   Art   der Brandbekämpfung nutzbar gemacht werden können.
   46.  An Stelle von überdeckten Betonbehältern können auch offene Löschwasserbehälter angelegt werden.  Das Wasser in offenen Gruben, die mit Ton- und Koksschichten ausgelegt und   festgestampft   werden,   gesammelt. Derartige Behälter können gleichzeitig als Zierteiche, Planschbecken oder Freibäder verwendet werden. Die Anforderungen des Abschn. 3a - insbesondere die für Feuerlöschteiche - gelten hierbei sinngemäß.
   46.  Eine von der Wasserleitung unabhängige Feuerlöschwasserversorgung kann, wenn alle anderen Möglichkeiten der Löschwasserbeschaffung erschöpft sind, auch mit Hilfe der Regen- Abwasserleitungen (beim Vorhandensein eines Trennungssystems) erreicht werden. Voraussetzung ist, daß die Entwässerungsleitung an hochgelegenen Stellen mit Wasser aus Teichen, Bächen, Flüssen oder Brunnen gespeist werden kann.
An den für die Wasserentnahme ausersehenen Einsteigeschächten der Regenabwasserleitung ist das abfließende Oberflächenwasser in einfacher Weise zu stauen, so daß es von den Kraftspritzen angesaugt werden kann. Schutz der Saugleitung vor Schwimm- und Sperrstoffen ist durch Einbau geeigneter Vorrichtungen vorzusehen. Auch die Abwasserleitungen ohne Trennsystem können für Feuerlöschzwecke in geeigneter Weise nutzbar gemacht werden.
 

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