Richtlinien für die Durchführung der Verdunkelung (1936)
Reichsluftschutzbund  e.V. Das Präsidium Gruppe 2 Nr. 65/36.Berlin, 1. Mai 1936 Richtlinien für die Durchführung der Verdunkelung.

1.. Aufgaben: Verdunkelungsmaßnahmen haben den Zweck, Ortschaften, Arbeitsstätten, Wohngebäude, Verkehrsanlagen und sonstige beleuchtete Anlagen und Einrichtungen jeder Art so zu verdunkeln, daß ihr Auffinden durch Luftfahrzeuge und somit ein gezielter Bombenabwurf erschwert wird.

2. Organisation: Es sind folgende Verdunkelungsarten zu unterscheiden:

a) die "eingeschränkte Beleuchtung",

b) die "Verdunkelung".

Durch die "eingeschränkte Beleuchtung" darf eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Lebens, der Erzeugung des Verkehrs im allgemeinen nicht eintreten. Bei "Verdunkelung" werden Störungen kaum zu vermeiden sein. Es gehört zu den Aufgaben der verantwortlichen Stellen, die durch die Verdunkelung hervorgerufenen Störungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Für die Anlagen und Gebäude des Selbstschutzes einschließlich des erweiterten Selbstschutzes gelten die bei der Verdunkelungsart "Verdunkelung" bestehenden Richtlinien auch bei "eingeschränkter Beleuchtung".

a) Eingeschränkte Beleuchtung Die "eingeschränkte Beleuchtung" tritt mit dem Aufruf des Luftschutzes für das gesamte Reichsgebiet in Kraft und endet auf besondere Anordnung. Sie besteht:

1. in einer dauernden Herabsetzung der öffentlichen Beleuchtung auf ein Mindestmaß,

2. in der Vermeidung jeglichen auffallenden Lichtscheines aus Wohn- und Geschäftsgebäuden oder anderen Betrieben aller Art und außerhalb dieser Stätten. In geschlossenen Ortsteilen, die aus Verkehrsrücksichten nicht unbedingt beleuchtet werden müssen, ist bereits bei der "eingeschränkten Beleuchtung" von den Behörden die öffentliche Beleuchtung völlig zu löschen.

b) Verdunkelung. Die "Verdunkelung" wird auf Grund der aus den Meldungen sich ergebenden Luftlage vom Führer der Luftschutz-Warnzentrale  befohlen. Sie muß schlagartig einsetzen. Die Dauer der "Verdunkelung" bestimmt der Führer der Luftschutz-Warnzentrale, sie kann sich auf die ganze Nacht erstrecken.

Man unterscheidet folgende Verdunkelungsbefehle:

a) "Verdunkelung",

b) "Verdunkelung aufgehoben".

Der Befehl zur "Verdunkelung" wird gegeben, sobald die Flugmeldungen erkennen lassen, daß mit dem Ueberfliegen des Warngebietes zu rechnen ist. Die Luftschutz - Warnstellen nehmen die Meldung auf und sorgen für die Durchführung der für die Verdunkelung notwendigen Maßnahmen innerhalb ihres Bereichs. Die Verdunkelung ist so lange aufrecht zu erhalten, bis aus den Flugmeldungen einwandfrei zu erkennen ist, daß mit einer Luftbedrohung des Warngebietes nicht mehr zu rechnen ist. Der Führer der Luftschutz - Warnzentrale  gibt sodann den Befehl: "Verdunkelung aufgehoben". Hierauf tritt der Zustand der "eingeschränkten Beleuchtung" wieder ein. Erläuterungen

A. Eingschränkte Beleuchtung Die "eingeschränkte Beleuchtung" wird dadurch erreicht, daß die Außenbeleuchtung stark eingeschränkt und gut nach oben und nach den Seiten abgeschirmt wird. Nur die zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unentbehrliche Beleuchtung darf in Betrieb bleiben. Die Straßen -  und Ortsbeleuchtung ist auf ein Mindestmaß herabzusetzen. Die Verkehrszeichen bleiben, soweit erforderlich, gut abgeschirmt bestehen. Alle Lichtreklamen sind auszuschalten, die Schaufensterbeleuchtung ist auf ein Mindestmaß herabzusetzen und nur bis Geschäftsschluß durchzuführen. Die Innenbeleuchtung aller Wohn-, Büro-, Industrie- und sonstigen Gebäude (Warenhäuser, Theater, Lichtspieltheater, Gastwirtschaften und Vergnügungsstätten, Krankenhäuser, Treppenhäuser, Wartehallen und Aufenthaltsräume darf nach außen nicht erkennbar sein. Auch auf der Rückseite der Gebäude sind alle Oeffnungen so abzublenden, daß kein Licht nach außen dringt. Verantwortlich für die Durchführung sind in den einzelnen Häusern neben jedem Hausbewohner die Luftschutz - Hauswarte, in den gewerblichen Betrieben die Werk- und Betriebsluftschutzleiter. Die Luftschutzreviere haben die Abblendung in ihren Bereichen zu überprüfen. Abblendung in Wohngebäuden. Die Abblendung aller Fenster, Glasdächer, Oberlichter usw. muß im Frieden vorbereitet und mit dem Aufruf des Luftschutzes oder auf Anordnung des Leiters des Luftschutzortes vorgenommen werden. Alle Abblendungsvorrichtungen müssen lichtdicht abschließen. In den Wohnhäusern sind die Fenster aller nicht ständig benutzten Räume dauernd abzublenden. In den übrigen Räumen sind Fenster, die zur Beleuchtung des Raumes bei Tage und zum Lüften nicht notwendig sind, ebenfalls dauernd abzublenden oder mit Einrichtungen zu versehen, die ein jederzeitiges schnelles und einwandfreies Abblenden ermöglichen. Um die Abblendung schnell durchführen zu können, empfiehlt es sich, die Oberflügel aller Fenster dauernd abzublenden. Abblendungsvorrichtungen müssen stets bereit stehen und schnell und leicht angebracht werden können Geeignet sind z. B. dichte, lichtundurchlässige Decken, die mit Aufhängevorrichtungen versehen sind, oder einfache Holzrahmen mit lichtundurchlässiger Pappe. Die Fenster der Treppenhäuser sind möglichst mit einer dauernden Abblendung zu versehen. Es muß gerade noch genügend Licht zum Erhellen des Treppenhauses bei Tage einfallen und ausreichend gelüftet werden können. Abblendung in Geschäfts- und Arbeitsräumen.Eine gute Belichtung der Arbeitsplätze ist unerläßlich. Deshalb wird eine dauernde Abblendung vorhandener Fenster in Arbeitsräumen nicht überall durchgeführt werden können. Alle Fenster müssen jedoch Abblendungsvorrichtungen erhalten, die schnell anzubringen sind. Der Abblendung von Glasdächern, Oberlichtern, Glasfensterstreifen bei Shed- Dächern und ähnlichen ist besondere Beachtung zu schenken. Vorhänge aus dichten, lichtundurchlässigen Stoffen, die schnell und leicht vorgezogen werden können, werden zweckmäßig sein. Blaue, braune oder schwarze Farbenanstriche bieten weitere Abblendungsmöglichkeiten. Außerhalb der Arbeitsstätten befindliche Lampen sind auf das Notwendigste einzuschränken. Sie sind zweckmäßig von zentraler Stelle aus zu löschen. Nur an besonderen Gefahrenpunkten können gut abgeschirmte Richtlampen in Betrieb bleiben. Lichtschleusen:  Um zu verhindern, daß beim Oeffnen der Türen Lichtschein aus dem Innern der Gebäude fallen kann, sind Lichtschleusen anzulegen. Die "Lichtschleuse" ist ein abgeblendeter Vorraum zwischen der Außentür und dem inneren beleuchteten Raum. Die Außentür darf nicht gleichzeitig mit der Tür zwischen Lichtschleuse und Innenraum geöffnet werden können. Lichtschleusen sind besonders erforderlich bei Betrieben mit Publikumsverkehr - Theater, Gaststätten, Hotels, Läden, Warenhäuser Banken usw. - Fahrzeuge Kraftfahrzeuge haben innerhalb von Ortschaften mit Parklicht, elektrische Bahnen und Radfahrer mit abgeblendeten Lichtern zu fahren. Außerhalb von Ortschaften darf von Kraftfahrzeugen und elektrischen Bahnen nur mit Stadtlicht gefahren werden. Die Lichter aller Verkehrsmittel, insbesondere deren Fenster, sind abzublenden. Wasserfahrzeuge lassen die Fahrtlaternen brennen, die Innenbeleuchtung ist jedoch abzublenden.

B. Verdunkelung Die Verdunkelung wird durch sofortiges Löschen aller außerhalb von Gebäuden befindlichen Leuchten erreicht. Lediglich an den wichtigsten Verkehrs- und Gefahrenpunkten können nach oben gänzlich, nach den Seiten und nach unten stark abgeschirmte Leuchten (Richtlampen) bestehen bleiben. Die nach unten fallenden Lichtstrahlen dürfen sich nicht spiegeln. Verdunkelung der Lampen durch Blechschirme oder durch gut wetterbeständiges und lichtundurchlässiges Material ist anzustreben. An verkehrswichtigen Stellen, z.B. an Kreuzungen, Straßenübergängen usw., ist der senkrechte Teil der Bordkanten der Bürgersteige mit weißer Kalkfarbe anzustreichen. Alle Verkehrsmittel, Kraftfahrzeuge, Straßenbahnen, Fuhrwerke und Radfahrer fahren innerhalb der Ortschaften mit völlig abgeblendetem Licht (auch Rücklicht).Die Scheinwerfer müssen mit Scheiben aus Blech, Holz, Pappe oder ähnlichem Material versehen werden. Ein waagerechter 5 bis 8 cm langer, 1,5 cm breiter Ausschnitt läßt genügend Licht durch. Bei der Verdunkelung der Fahrzeuge muß darauf geachtet werden, daß bei der Scheinwerferblende der Schlitz unterhalb des Brennpunktes des Scheinwerfers liegt.(Figur 1.)Bei Radfahrlampen empfiehlt sich dunkler Stoffüberzug. Die Fenster - und Türöffnungen aller Verkehrsmittel sind abzublenden, daß kein Lichtschein nach außen dringt. Auf Wasserfahrzeugen ist die gesamte Außenbeleuchtung zu löschen. Fahrtlaternen werden nur im Notfall gezeigt. Auf der freien Landstraße darf von Kraftfahrzeugen nur mit Parklicht gefahren werden. Elektrische Bahnen, Fuhrwerke und Radfahrer haben ihre Beleuchtung in gleicher Weise einzuschränken. Verdunkelungsmittel Zur Verdunkelung ist jede Einrichtung und jedes Material geeignet, welches ein Durchdringen eines Lichtstrahls nach außen unmöglich macht. Besonders geeignet sind Rolläden und Fensterläden. Klappjalousien sind meist nicht geeignet. Eine besonders geeignete Verdunkelung ist auch mit lichtundurchlässigen Vorhängen und Decken, sowie mit Pappe und starkem Packpapier möglich. Bei Verwendung von Pappe und Papier wird zweckmäßig jede einzelne Scheibe abgedeckt und nicht das Gesamtfenster, damit das Fenster jederzeit geöffnet werben kann. Auf guten Anschluß der Verdunkelungseinrichtungen an den Seiten ist besonderer Wert zu legen. Bei guter Verdunkelung ist eine besondere Abschirmung der Lichtquellen im Innern der Gebäude nicht erforderlich. Wird in einem Raum eine sehr helle Lichtquelle verwendet, so muß die für die Verdunkelung benutzte Einrichtung in besonders hohem Maße lichtundurchlässig sein. Zweckmäßig ist es, die Abblendvorrichtungen nicht behelfsmäßig herzurichten, sondern Dauereinrichtungen zu schaffen. Blau gespritzte oder übertünchte Glaslampen sind nur brauchbar, wenn die Farbe nicht abblättert. Es ist besser, farbige Gläser zu verwenden. Blaue Lampen eignen Sich für die Beleuchtung von Treppenhäusern, Nebenräumen, Lagerräumen, Verpackungsräumen usw. Ferner haben Sich bewährt 60 - Watt  - Lampen unter Spannung von 220 Volt, die mit Blechabschirmung nach oben, nach den Seiten und mit einer blauen Mattscheibe von 2—3 mm Stärke nach unten versehen lind. Durch den Anstrich der Fenster wird das Tageslicht stark gedämpft, so daß auch am hellen Tage vielfach mit künstlichem Licht gearbeitet werden muß. Die Fensterflächen sind innen zu streichen,  Außenanstrich ist nicht haltbar, da er leicht von Regen abgewaschen wird. Für Verdunkelungsanstriche ist die blaue Farbe vorzuziehen. Neben der Farbenart ist ausschlaggebend die Anstrichdichte. Der Anstrich muß so dicht sein, daß der Lichtschein der üblicherweise in dem Raum verwendeten Lichtquellen nicht nach außen dringt. Die Schaufensterbeleuchtung wird zweckmäßig ausgeschaltet, wenn nicht besonders geeignete blaue Lampen benutzt werden. Bedingung ist, daß die Beleuchtung des Schaufensters auf Entfernungen über 100 m nicht mehr zu erkennen ist. Die Schaufensterkästen sind gegen den Innenraum (Verkaufsraum, Laden usw.) hin so abzublenden, daß kein Lichtstrahl des Innenraums nach außen fällt  Notbeleuchtung. Geeignete Notbeleuchtung (elektrische Handlampen, Petroleumlampen, Kerzenlicht usw.) ist bereitzustellen für den Fall, daß die Hauptbeleuchtung versagt.

Der Chef des Stabes:v. Roques.

 

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