Zweite Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Luftschutzmaßnahmen für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten)
in der Fassung vom 31. August 1943

§ 1  A r t u n d Um f a n g d e r M a ß n a h m e n
Wer Neubauten sowie sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Um- oder Erweiterungsbauten, die eine erhebliche Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils darstellen, ausführt, hat bauliche Maßnahmen durchzuführen, die den Anforderungen des Luftschutzes entsprechen. Die näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere über Art und Umfang der Maßnahmen, werden vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und vom Reichsarbeitsminister erlassen: sie werden im Reichsministerialblatt veröffentlicht.
 

§ 2
Bei Um- und Erweiterungsbauten erstreckt sich die Verpflichtung des § l auch auf die vom Um- oder Erweiterungsbau nicht berührten Teile der bestehenden baulichen Anlage, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Pflichtigen zugemutet werden können
 

§ 3 Überwachung

(1)   Die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung obliegt den Baupolizeibehörden. Die Baupolizeibehörden können die zur Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen    im    Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen.    Das  Verfahren ist  gebührenfrei, soweit es durch Maßnahmen veranlaßt wird, die der Erfüllung der §§1 und 2 dienen.
(2) Die Bestimmungen des § 17 und des § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507)  finden sinngemäß Anwendung.

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 514
 

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2. DV LsG

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