Fünfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Ärztliche Untersuchungspflicht) in der Fassung vom 31. August 1943
 

§ 1        Ärztliche Luftschutzpflicht
 

(1) Die nach § 2 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 506)   luftschutzpflichtigen   Ärzte   und   ärztlichen Hilfskräfte sind verpflichtet, die nach § 3 des   Luftschutzgesetzes   notwendig   werdenden Untersuchungen kostenlos durchzuführen.
(2) Die Ärzte und die Stellen des Gesundheitsdienstes sind verpflichtet, die für die ärztlichen Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.


§ 2       Heranziehung
 

(1)    Zur Vornahme der Untersuchungen werden die im § l genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörden im Einvernehmen mit dem leitenden Luftschutzarzt oder Leiter des zuständigen Gesundheitsamts herangezogen.  Die zuständigen     ärztlichen Bezirksvereinigungen     der Reichsärztekammer (§ 28 Abs. l der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 - Reichsgesetzbl. I   S. 1433)   schlagen  dem  Ortspolizeiverwalter als örtlichem Luftschutzleiter die für eine Heranziehung in Betracht kommenden Ärzte vor. Zu diesem Zwecke teilt der Ortspolizeiverwalter der vorgenannten Dienststelle der Reichsärztekammer den Bedarf an Ärzten mit.  Soweit über die   Geeignetheit   vorgeschlagener   Ärzte   eine Einigung nicht erzielt werden sollte, berichtet der   Ortspolizeiverwalter    seiner    vorgesetzten Dienststelle, die im Benehmen mit der zuständigen Ärztekammer endgültig entscheidet.   Bis zu dieser Entscheidung trifft der Ortspolizeiverwalter die zur Vermeidung von Verzögerungen in der planmäßigen Untersuchung notwendige Regelung.

(2)    § 3, § 9 Abs. l und 4, §§ 14, 15, 16, 17, 18, 20 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
 

§3       Räume und Einrichtungen
Zur Stellung der für die Untersuchungen notwendigen Räume und Einrichtungen werden die im § l Abs. 2 genannten Pflichtigen durch die Ortspolizeibehörde herangezogen. § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz findet Anwendung. §§ 17 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz gelten entsprechend.
§4 Erstattung der Auslagen
(1)    Die bei der Vornahme der Untersuchung, der Hilfeleistung hierbei und bei der Zurverfügungstellung   der   notwendigen   Räume   und Einrichtungen den Herangezogenen entstehenden baren Auslagen werden ersetzt, soweit dem Pflichtigen  nach  seiner  wirtschaftlichen  Lage nicht   zugemutet   werden   kann,   sie   selbst   zutragen.
(2)  Der Antrag auf Ersatz der baren Auslagen ist bei der Ortspolizeibehörde zu stellen, gegen deren Entscheid die Beschwerde nach § 21 der Ersten   Durchführungsverordnung   zum   Luftschutzgesetz gegeben ist.  Zur Zahlung der Auslagen ist die Gemeinde verpflichtet, der der Untersuchte angehört.

§ 5       Durchführungsbestimmungen
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen erläßt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 517 -518

 

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5. DV LsG

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