Der Gedanke des modernen Luftschutzes begann eigentlich bereits als die Militärs anfangs Ballone und Luftschiffe,  später  Flugzeuge als Waffe einsetzten. Man konnte den Feind von oben herab bekämpfen, ihm Schaden zufügen, ohne dass dieser sich zunächst ernsthaft dagegen zu wehren vermochte. Hier gab es zwei parallele Bestrebungen. Zum einen “unsichtbar” werden, also Tarnung und zum anderen den Feind bekämpfen, also aktiv Luftschutz betreiben. Hierzu wurden Ballonabwehrkanonen entwickelt, die in der Lage waren, die angreifenden Ballone und Luftschiffe abzuwehren. Mit dem Einsatz der sich wesentlich schneller fortbewegenden Flugzeuge mußten die Abwehrwaffen verbessert werden - die Flugabwehrkanone kurz Flak genannt war entstanden. Im ersten Weltkrieg waren abgeworfene Handgranaten und Kleinbomben bereits erschreckend und gefürchtet, und die Abwehr vom Boden aus weder ausgereift noch effektiv.  Bevor der erste Weltkrieg zu Ende ging  waren bereits die erste  kleinen Vereine gegründet, die sich mit dem Thema Luftschutz und Gasschutz befaßten.

 

Kleine Einblicke und Sichtweisen in die Fortentwicklung des Luftschutzes zwischen dem ersten und dem zweiten Weltkrieg

 

Die Planspiele und Konstruktionen von Maßnahmen im Bereich des Luftschutzes waren vor dem Krieg zwar logisch in einem gewissen Rahmen dargestellt, verharmlosten aber die tatsächlichen und bekannten Waffenwirkungen, bzw. wurden diese größtenteils nach der Machtergreifung der Nazis erst gar nicht mehr in Betracht gezogen. Einer der öffentlich proklamierten Punkte war z.B. die Entrümpelung.

6. Durchführung der III. DVO RdErl.d.RFSS u. ChdDtPol. Im RMdF u. d. RdLu.ObdL v. 6.9.37 – Okdo (2) 2a Nr. 117/37 u. v. 28.8.37 – ZL I 3e Nr. 10754/37

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dritten DurchfV zum LSchG ist auf den 1.9.37 festgelegt worden, um der Bevölkerung die Möglichkeit zu geben, vorher eine Entrümpelung freiwillig durchzuführen. Diese freiwillige Entrümpelung soll durch eine planmäßig geleitete Aktion des Reichsluftschutzbundes unterstützt werden. Durch ein Zusammenarbeiten mit der Geschäftsgruppe Rohstoffverteilung des Ministerpräsidenten Generaloberst Göring, Beauftragten für den Vierjahresplan, ist dafür gesorgt worden, die bei der Entrümpelung anfallenden Altstoffe zu sammeln. Um eine wirklich restlose Erfassung der Altstoffe und ihre zweckmäßige Verwendung sicherzustellen, soll die Frist für die freiwillige Entrümpelung um vier weitere Monate verlängert werden. Infolgedessen wird bestimmt, daß die örtlichen Polizeibehörden von den ihnen durch die Dritte DurchfVO zum LSchG übertragenen Zwangsbefugnissen bis zum 2.1.38 seinen Gebrauch zu machen haben.

An die Landesregierungen, den Reichskommissar für das Saarland, alle Polizeibehörden.
RMBliB S. 1528d.
 

 

 

Die wichtigsten Luftschutzvorbereitungen bestanden  darin, die von Brandbomben ausgehenden Gefahren bekämpfen zu können. Das Feuerlöschwesen ist eine tragende Säule des Luftschutzes .  Nachfolgend ein kleiner Einblick in die damaligen Richtlinien und Anordnungen, die zum Großteil nicht nur durchgesetzt, sondern manchmal vor Ort übertroffen wurden

 

Abschrift!

Der Reichsminister der Luftfahrt Berlin., .den 15. Dezember 1937

und Oberbefehlshaber der Luftwaffe . Leipziger Str.7

ZL 4 a 11 52o/37

An die Herren Regierungspräsidenten pp.

Betrifft: Sicherstellung der Feuerlöschwasserversorgung für den Luftschutz.

Mit Runderlaß des Reichsführers SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Jnnern und der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe vom 16.Dezember 1936 - O-Kdo.  0 (2) 9b Nr.- 21/36 und ZL 4a 7880/36, (RMBliV.1936 Seite 1673 und RMBliV.l937 Seite 279) sind „Richtlinien für die Sicherstellung der Feuerlöschwasserversorgung für den Luftschutz" herausgegeben worden, in denen Hinweise und Maßnahmen sowohl für den Schutz der Sammelwasserversorgung gegen Luftangriffe als auch für die Bereitstellung von Löschwasservorräten unabhängig von der Sammelwasserleitung zusammengestellt sind. Die Richtlinien sind zur Geschäftserleichterung als Anlage 2 abschriftlich beigefügt.

An Hand der Richtlinien ist in allen Gemeinden, d.h. Luftschutzorten I., II. und III. Ordnung, die Löschwasserversorgung nachzuprüfen und, soweit es schon zur ordnungsmäßiger Lösch- und Trinkwasserversorgung im Frieden notwendig und im Rahmen des Gemeindehaushalts tragbar ist, unter Ausnutzung aller örtlichen Gegebenheiten zu vervollkommnen» Dabei ist der jeweiligen Finanzlage der Gemeinde im Einzelfalle, insbesondere auch seitens der örtlichen Luftschutzleiter, Rechnung zu tragen. Die Entscheidung, ob und welche Maßnahmen zu treffen sind, hat allein der Leiter der Gemeinde (des Gemeindeverbandes, Zweckverbandes).

Die mit Erlaß vom 3» April 1?34, LS II - 4a Nr. 225?/34, der als Anlage 3 nochmals beigefügt ist, angeordneten Wasserversorgungspläne, für unabhängige Wasserstellen sind entsprechend zu vervollständigen; auch die für die Sammelwasserversorgung in den Gemeinden vorhandenen Rohrnetzpläne sind bei etwaigen Verbesserungen oder Erweiterungen der Wasserleitung fortlaufend zu ergänzen.

Nach Abschnitt IV der eingangs angeführten Richtlinien trägt das Reich die Kosten der Maßnahmen, die nicht auch zur ordnungsmäßigen Lösch- und Trinkwasserversorgung im Frieden notwendig sind, da es sich insoweit um besondere Kosten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Luftschutzgesetzes handelt. Da die Mittel jedoch beschränkt sind, können Mittel zunächst, nur für die Errichtung von Löschwasserversorgungen, die von der Sammelwasserleitung unabhängig sind, in Luftschutzorten 1. Ordnung auf Antrag vom Reichsfiskus (Luftfahrt) zur Verfügung gestellt werden.

Für den Ausbau und die Sicherung der Sammelwasserleitungen und für die Verbesserung der Löschwasserversorgung in den Luftschutzorten II. und III. Ordnung stehen Mittel z.Zt. noch nicht zur Verfügung.

Der friedensmäßige Ausbau und die Sicherung der Sammelwasserleitungen gemäß Abschnitt II der eingangs angeführten Richtlinien verbleiben dagegen Aufgaben der Gemeinden. Diese Maßnahmen umfassen die Sicherung gegen betriebliche Störungen sowie den Ausbau der Versorgung gemäß dem Stande der . Technik.

Der Ausbau von Wasserversorgungseinrichtungen in gewerblichen oder industriellen Betrieben ist Aufgabe der Betriebe im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. Kosten hierfür können vom Reichsluftfahrtministerium nicht getragen werd.

Um einen Überblick über die voraussichtlich benötigten Mittel für den Ausbau der Löschwasserversorgung, unabhängig von der Sammelleitung, in den Luftschutzorten I. Ordnung zu erhalten, sind von den Obersten Landesbehörden und den Preußischen 0berpräsidenten die Kosten bei den zuständigen Luftgaukommandos (Luftkreiskommandos) bis zum 1.4.1938 anzumelden. Den Anträgen sind überschlägliche Kostenermittlungen und gegebenenfalls Skizzen sowie der Gesamtwasserversorgungsplan gemäß Erlaß vom 3 . April 193.4 - LS II 4 a Nr. 2259/34 -beizufügen Da bei der Planung der Bauvorhaben zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung in erster Linie taktische Gesichtspunkte der Brandbekämpfung zu berücksichtigen sind, ist der Fachführer der Feuerlöschkräfte maßgeblich zu beteiligen; außerdem werden je nach Art der geplanten Einrichtungen die übrigen gemeindlichen Fachstellen zu beteiligen sein, z.B. Tiefbauverwaltung (für Zisternen usw.), Gartenbauverwaltung (für Teiche usw.), Abwasserverwaltung (für die Ausnutzung der Abwasserkanäle usw.), Wasserwerksverwaltung (für Brunnen, Gefälleleitungen usw.), Bäderverwaltung (für Ausnutzung der Schwimmbäder usw.).

Die Wasserversorgungspläne sind auf Zweckmäßigkeit und Vollständigkeit an Hand von Planspielen nachzuprüfen, bei denen die Bekämpfung von Katastrophenbränden, die sich über ein oder über mehrere Stadtteile erstrecken, durchzuspielen ist.

Die dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe für die Verbesserung der Löschwasserversorgung zur Verfügung stehenden Mittel sind beschränkt. Es ist daher äußerste Zurückhaltung in den Anträgen geboten; es können nur die einfachsten und jeweils lohnendsten Maßnahmen, die auf die Gesamtversorgung abgestimmt sein müssen und der derzeitigen Rohstofflage entsprechen, berücksichtigt werden. Kostspielige Einzelbauten haben keine Aussicht auf Genehmigung.

Nach Prüfung der Anträge durch die zuständigen Luftgaukommandos stellen die Luftkreiskommandos die Bauvorhaben und Kosten für sämtliche Luftschutzorte 1. Ordnung ihres Bereiches in einem Vordruck gemäß Anlage 4 zusammen. Die Zusammenstellungen sind dem Reichsluftfahrtministerium bis zum 1. Juli 1938 vorzulegen, wobei die wichtigsten und vordringlichsten Maßnahmen besonders zu kennzeichnen sind.

Der Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsführer SS und Chef der deutschen Polizei im Reichsministerium des Jnnern.

Im Auftrage

gez. Unterschrift.

Anlage 1 Verteiler

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Anlage 2 zu ZL 4a 1152o/37

Richtlinien für die Sicherstellung der Feuerlöschwasserversorgung für den Luftschutz.

Runderlaß des Reichsführers SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Jnnern und des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe vom 16. Dezember 1936 - 0 –Kdo - 0 (2) 9 b Nr. 21/36 - und - ZL 4a 7880/36

Nachstehende Richtlinien werden zur Kenntnis und Beachtung mitgeteilt.

An die Landesregierungen, die Gemeinden und Gemeindeverbände alle Pol. Behörden .

RMBliV 1936 S. 1673 

RMBliV 1937 S. 279

 

Richtlinien für die Sicherstellung der Feuerlöschwasserversorgung für den Luftschutz.

 

I. Allgemeines.

(1) Bei der Vorbereitung des Feuerlöschwesens für den Luftschutz ist die Sicherstellung der Wasserversorgung von besonderer Bedeutung. Es muß danach gestrebt werden, das öffentliche Wasserleitungsnetz soweit als möglich Feuerlöschzwecken nutzbar zu machen und so -auszubilden, daß es gegen die Wirkung von Luftangriffen hinreichend unempfindlich wird.

(2) Darüber hinaus muß, um auch nach einer etwaigen Zerstörung des Rohrnetzes die Brandbekämpfung zu ermöglichen, angestrebt werden, eine von der Wasserleitung unabhängige Feuerlöschwasserversorgung zu schaffen. Jn zahlreichen Gemeinden, in denen zum Beispiel mehrere Wasserwerke mit einem gut unterteilbaren Rohrnetz sowie ausreichende offene Gewässer vorhanden sind, wird die Löschwasserversorgung für Luftschutzzwecke bereits hinreichend sichergestellt sein. In einer Reihe von Gemeinden aber wird infolge der örtlichen geologischen Verhältnisse und anderer Umstände die Bereitstellung der erforderlichen Löschwassermengen,namentlich unabhängig von der Wasserleitung, nur durch besondere bauliche und betriebliche Maßnahmen möglich sein. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Löschwasserversorgung für den Luftschutz sowie die hierfür geeigneten Maßnahmen sind nachstehend zusammengestellt.

(3) Die aufgeführten Einzelmaßnahmen können nicht gleichmäßig für alle Orte Geltung haben, vielmehr ist ihre Anwendung von Fall zu Fall nach den örtlichen städtebaulichen und -geologischen Verhältnissen sowie nach waage- und lotrechter Gliederung des Gemeindegebietes zu prüfen.

(4) Die Richtlinien gelten für alle Gemeinden

 

II. Anforderungen an die Öffentliche Wasserleitung.

1. Das. Wasserrohrnetz soll aus mehreren voneinander unabhängigen und Örtlich getrennten Wasserwerken derart versorgt werden, daß nach Ausfall eines oder mehrerer Werke die übrigen Werke die Notversorgung übernehmen können. Bei Neuerrichtung von Wasserwerken sind einem großen Werk mehrere kleine vorzuziehen. Bei der Anlage und der Einrichtung der Werke sollen auch baulich und betrieblich Luftschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. Merkblätter für den Werkluftschutz der Reichsgruppe Industrie).

2. Das Wasserrohrnetz soll als Ringleitung mit einer ausreichenden Zahl von Absperrschiebern gebaut werden. Der kleinste Rohrdurchmesser soll l00 mm Ø nur in besonderen Fällen unterschreiten.

3. Das Rohrnetz soll möglichst mit den Rohrnetzen benachbarter Gemeinden durch Verbindungsleitungen, die absperrbar sind, verbunden werden.

4. Der Wasserdruck im Rohrnetz soll möglichst so groß sein, daß eine Brandbekämpfung von Hydranten aus auch ohne Kraftspritzen möglich ist. Jm allgemeinen wird der Druck so zu bemessen sein, daß im Dachgeschoß der höchsten zulässigen Bauklasse Jedes Ortsteiles an einem Strahlrohr noch ein Druck von etwa 2 atm herrscht.

5. In Abständen von 80 bis loo m sollen Hydranten nach Din 3231/2 in das Rohrnetz eingebaut werden. Oberflurhydranten haben zwar den Vorteil der leichteren Inbetriebnahme durch die Feuerwehr, sind aber der Splitterwirkung von Sprengbomben mehr ausgesetzt,, als Unterflurhydranten. Hydranten mit stromlinienförmigen Ventilen sollen bevorzugt verwendet werden, da sie mehr Wasser liefern, als Hydranten mit Tellerventilen. Um während der Brandbekämpfung den Verkehr durch ausgelegte Schlauchleitungen nicht zu beeinträchtigen, sollen Hydranten abwechselnd auf beiden Straßenseiten angelegt werden.

6. Hochbehälter sollen so eingerichtet sein, daß der Wasservorrat für den Fall der Zerstörung des Wasserrohrnetzes auch durch Kraftspritzen unmittelbar dem Behälter entnommen werden kann:. Es sollen daher Anfahrtsmöglichkeiten (für Kraftfahrzeuge von l0 t) und Entnahmevorrichtungen für Kraftspritzen im Hochbehälter vorgesehen werden. Dabei ist dafür zu sorgen, daß Verunreinigungen des Wassers im Hochbehälter durch die Entnahme praktisch ausgeschlossen sind.

7. Die Verbindung zwischen Wasserwerk und Hochbehälter, zwischen Hochbehälter und Versorgungsnetz und zwischen etwaigen Hilfspumpwerke und dem Netz soll durch je 2 Leitungen hergestellt werden, die räumlich auseinander gelegt werden. Jede dieser Leitungen ist so zu bemessen, daß sie die auf diesen Abschnitt entfallende Gesamtwassermenge allein zu fördern in der Lage ist.

 8. Eine gute Sicherheit bieten Wasserversorgungsleitungen, bei denen Trinkwasser durch eine selbständige Leitung und Nutzwasser (für gewerbliche und industrielle Zwecke und für  Straßensprengen) ebenfalls durch eine selbständige Leitung verteilt werden. Den gesundheitlichen Bedenken gegen solche Doppelleitungen muß durch entsprechende Maßnahmen begegnet werden   

9. Bei Beschädigung von Teilen des Rohrnetzes können Überbrückungsleitungen aus schnell zusammensetzbaren Leichtmetallgelenkröhren verwendet werden, durch die aus noch wasserführenden Röhren Wasser in die abgeschnittenen Netzteile übergeleitet werden kann.

 

III. Wasserversorgung unabhängig von der Öffentlichen Wasserleitung.

 

a) Entnahme aus offenen Gewässern.

 

 

1. Als Wasserentnahmestellen kommen Flüsse, Seen, Häfen, Binnenschiffahrtskanäle, Entwässerungsleitungen, Teiche,  Bäche, offene und unterirdische Bachkanäle usw. in Betracht.

2. Die Lage der Entnahmestellen für Kraftspritzen soll derart gewählt werden, daß ihre Entfernung voneinander  oder von anderen unabhängigen Wasserstellen nicht mehr als etwa 4oo m beträgt.

3. Entnahmestellen sollen durch befestigte Fahrwege, Rampen oder dergleichen von wenigstens 3 m Breite für Kraftfahrspritzen (l0 t Gewicht) bequem zugänglich sein.

4. Falls eine unmittelbare Anfahrt nicht geschaffen werden kann, können von der Wasserstelle festverlegte Saugohre von l00 bis 150 mm Ø nach den Anfahrtstellen geführt werden. Die höchstzulässige Länge dieser Saugrohre richtet sich nach der zu überwindenden Saughöhe. Es ist anzustreben, daß das Produkt von Rohrlänge mal Saughöhe nicht die Größe von 60 bis 70 überschreitet.

5. Dienen Straßenbrücken als Aufstellungsort der Kraftspritzen, so soll im Brückengeländer eine Durchlaßöffnung für die Saugleitung von 0.5o mal o,5o m vorgesehen werden

6. Feuerlöschteiche müssen den Anforderungen der Normblätter DIN FEN 210, 211, 212, 213, 224 entsprechen. Feuerlöschteiche von l00 bis 200 cbm Inhalt gelten nur dann als ausreichend, wenn sie Quell- oder Grundwasserzufluß von wenigstens 5 l/sec haben.

7.      (1) Wasserläufe gelten nur dann als ausreichend, wenn sie auch in der trockensten Jahreszeit wenigstens 2o l/sec führen. Bei Wassertiefen von weniger als 4o cm sollen Einrichtungen zum Aufstauen des Wassers vorgesehen werden. Oft wird sich die Verbreiterung des Wasserlaufes zu Bächen oder die Vertiefung an den Aufnahmestellen empfehlen.

        (2) Für 0rtschaften mit in feuersicherheitlicher Hinsicht ungünstiger Bebauung und feuergefährlichen Betrieben sind die unter 6 und 7 angegebenen Wassermengen entsprechend zu erhöhen.

8. Die größte statische Saughöhe darf 7 m, gemessen von Wasseroberfläche bis 1 m über Fahrbahn, nicht überschreiten.

9. Bei Saughöhen von mehr als 7 m soll die Anfahrt entsprechend gesenkt werden. Wenn dies nicht möglich ist, sind innerhalb der Höhe von 7 m über dem Wasserspiegel vorbereitete Plätze vorzusehen, auf denen tragbare oder ortsfeste Pumpen zur Förderung des Wassers aufgestellt werden können. Die erforderlichen Pumpen sind für diese Fälle ebenfalls bereitzustellen.

l0. Es sollen Vorkehrungen getroffen werden, daß Schwimm- und Sperrstoffe (z.B. Pflanzen, Federn, Fische usw.) nicht in die Saugleitung gelangen (Anlagen von Rechen oder dergleichen) Auch muß durch besondere Vorkehrungen eine Wasserentnahme bei starkem Frost gewährleistet werden (Anlage frostfreier Entnahmeschächte, Senkgruben usw.).

 

b. Gefälls- und Druckrohrleitungen.

1. Wasserarme Ortsgebiete können von entfernt liegenden größeren offenen Gewässern durch Zuleitung des Wassers unter natürlichem Gefälle versorgt werden. Dazu dienen Verbindungsgräben oder offen oder verdeckt angelegte Stichkanäle oder Beton oder Steinzeugleitungen von loo bis 200 mm Ø.

2. Wenn natürliches Gefälle nicht vorhanden ist, sollen Druckrohrleitungen von wenigstens l00 mm Ø zur Weiterleitung des Wassers vom offenen Gewässer aus verlegt werden. Dabei soll die Kraftfahrspritze am offenen Gewässer aufgestellt werden, um das Wasser in die im Ruhezustand leere Druckleitung zu drücken.

3. Die Wasserführung der Gefällsleitungen soll den Richtlinien  unter III a entsprechen. Für die Wasserentnahme aus den Gefällsleitungen sollen in Abständen von etwa 3oo m Schächte von 1,25 m Ø mit ortsfester Saugleitung eingebaut werden. Für die Entnahme aus Druckleitungen kommen Hydranten nach Din 3221/2 in Betracht.

4. Gefälls- und Druckrohrleitungen sollen splittersicher mit einer Erddeckung von o,3o m, besser noch frostsicher mit einer Erddeckung von 1 m verlegt werden. Bei der Verlegung sind sogenannte Wassersäcke zu vermeiden.

 

 

c. Sonder-Hochdruckwasserleitungen.

1. besondere große wasserarme Ortsteile kommt die Anlage von Sonder-Hochdruckwasserleitungen für Feuerlöschzwecke in Betracht. Dabei ist dafür zu sorgen, daß Wasser dieser Leitungen nicht in etwa vorhandene Trinkwasserleitungen geführt werden kann.

2. Das Rohrnetz einer derartigen Anlage soll ähnlich wie die Netze der zentralen Wasserleitungen als Ringleitung angelegt werden. Für den Einbau der Hydranten und Absperrschieber, für die Wahl der Rohrdurchmesser, des Netzdruckes, der Erddeckung gelten die unter II gegebenen Richtlinien sinngemäß.

3. Das Rohrnetz soll von mehreren ortsfesten Pumpwerken, die das Wasser den vorhandenen offenen Gewässern entnehmen, gespeist werden.

4. Die Pumpwerke bestehen zweckmäßig aus Kreiselpumpen, die von Verbrennungskraftmaschinen angetrieben werden; ihre Leistungen sollen etwa 4 cbm/min bei l0 atü betragen. Die Anlage soll weitgehend splittersicher errichtet und äußerlich der Umgebung  angepaßt werden.

5. Bei Ausfall eines Pumpwerkes soll der Einsatz einer oder mehrerer Kraftspritzen an Stelle des Pumpwerkes möglich sein

 

d. Feuerlöschbrunnen.

1. In Gebieten von hochliegendem Grundwasserspiegel - nicht mehr als 5 m unter Erdboden - empfiehlt sich die Anlage von Rohrbrunnen (Flachbrunnen) zur unmittelbaren Inbetriebnahme durch Kraftspritzen.

2. Ein Feuerlöschbrunnen gilt als ausreichende Entnahmestelle, wenn er wenigstens l000 l/min Wasser mindestens 4 bis 6 Stunden lang liefert. Die Saughöhe darf dabei nicht größer als 7 m werden. Für die Entfernung der einzelnen Brunnen voneinander gilt IIIa) 2.

3. Der Grundwasserspiegel muß ständig beobachtet werden. Beim Absinken des Spiegels durch geologische Veränderungen oder durch künstliches Absinken bei größeren Tiefbauarbeiten sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

4. Tiefbrünnen eignen sich nur selten zu Feuerlöschzwecken, da zur Hebung des Wassers besondere Tauchpumpen erforderlich sind, die auf Sonderfahrzeugen der Feuerwehr mitgeführt oder aber ortsfest mit besonderem Antriebsmotor eingebaut werden müssen. Die im Verhältnis geringe Wasserlieferung der Brunnen wird oft nicht den großen Aufwand für die Beschaffung, die, Pflege und Wartung der Pumpwerke rechtfertigen.

5. Es ist dafür zu sorgen, daß die Feuerlöschbrunnen nicht zur Trink- und Nutzwasserversorgung der Bevölkerung herangezogen werden können, es sei denn, daß das von ihnen gelieferte Wasser durch das zuständige Gesundheitsamt als in gesundheitlicher Hinsicht unbedenklich bezeichnet worden ist.

 

e) Überdeckte Löschwasserbehälter.

1. Eine weitere Wasserentnahmemöglichkeit, besonders in Gebieten ohne Oberflächen -  und ohne ergiebiges Grundwasser, bieten unterirdische Löschwasserbehälter (Zisternen). Wenngleich die Zisternen keine unerschöpfliche Wasserlieferung gewährleisten, so sind sie doch für die ersten entscheidenden Maßnahmen der Brandbekämpfung von Bedeutung. Es ist Vorsorge zu treffen, daß der Behälterinhalt nicht zu Trink- oder Wirtschaftszwecken verwendet wird.

2. Die Löschwasserbehälter sollen je. nach den örtlichen Verhältnissen (Gefahrenpunkte, Wohndichte, Bauweise usw.) möglichst nicht weniger als l00 cbm Inhalt haben. In besonderen luftgefährdeten Ortsteilen können Behälter mit dem 6-8fachen Inhalt notwendig werden. Zweckmäßig werden die Behälter aus Beton mit einer Erddeckung von 1 m einschl. der Deckenstärke gebaut.

3. Für Entlüftung des Behälters und geeignete Saugvorrichtung für Kraftspritzen soll gesorgt werden

4. Die Behälter werden entweder mit Hilfe der Wasserleitung, oder durch Oberflächenwasser gespeist, auch können sie durch Zusammenlauf von kleinen Quellen, Überlauf von Brunnen oder Bächen, auch von Regenwasser, das in Abfallröhren größerer Dachflächen gesammelt und vorgereinigt wird, gefüllt werden. Sofern Kanalisation vorhanden ist, empfiehlt es sich, einen absperrbaren Abfluß zur Kanalisation hin vorzusehen.

5. Als Zisternen für Feuerlöschzwecke können auch Wassersammelbecken gewerblicher Betriebe (z.B. von Kühlhäusern, , Schlachthäusern, Molkereien, Tuchfabriken, Färbereien usw.), ferner die Schwimmbecken von Hallenbadeanstalten verwendet werden. Behälter mit weniger als l00 cbm Inhalt kommen für die Bekämpfung von Großbränden nicht mehr in Betracht. Für die Entfernung der einzelnen Behälter voneinander gilt III a) 2.

 

f Offene Löschwasserbehälter.

An Stelle von überdeckten Betonbehältern können auch offene Löschwasserbehälter angelegt werden. Das Wasser wird in offenen Gruben, Sie mit Ton- und Koksschichten ausgelegt und festgestampft werden, gesammelt.

Derartige Behälter können gleichzeitig als Zierteiche, Planschbecken oder Freibäder verwendet werden. Bei Stadtplanungen, Durchbrüchen, Beseitigung von Elendsvierteln usw. sollen derartige Wasserflächen bevorzugt angelegt werden. Die Anforderungen des Abschn. IIIa - insbesondere die für Feuerlöschteiche - gelten hierbei sinngemäß.

 

g Abwasserleitungen.

Eine von der Wasserleitung unabhängige Feuerlöschwasserversorgung kann, wenn alle anderen Möglichkeiten der Löschwasserbeschaffung erschöpft sind, auch mit Hilfe der Regen-Abwasserleitungen (beim Vorhandensein eines Trennungssystems) erreicht werden. Voraussetzung ist, daß die Entwässerungsleitung an hochgelegenen Stellen mit Wasser aus Teichen, Bächen, Flüssen oder Brunnen gespeist werden kann. An den für die Wasserentnahme ausersehenen Einsteigschächten der Regenabwasserleitung ist das abfließende Oberflächenwasser in einfacher Weise zu stauen, so daß es von den Kraftspritzen angesaugt werden kann. Schutz der Saugleitung vor Schwimm- oder Sperrstoffen ist durch Einbau geeigneter Vorrichtungen vorzusehen. Die Verwendung der Abwasserleitungen ohne Trennsystem für Feuerlöschzwecke unterliegt z.Z. der Prüfung.

 

h Sprengwagen, Tankwagen.

(1) Die von Kraftfahrzeugen, z.B. in Sprengwagen, Wassertankwagen, Gasspritzen usw. mitgeführten Wassermengen werden nur zur Bekämpfung entstehender Brände ausreichend sein.

    (2) Zur Bekämpfung größerer Brände, wie sie im Luftschutz zu erwarten sind, sind sie unzulänglich. Zu beachten ist dabei, daß die Sprengwagen der Straßenreinigungsanstalten bereits  für die Zwecke der Entgiftung benötigt werden. Die Anwendung von Wassermengen wird bei größeren Bränden nur dann Erfolg haben, wenn zahlreiche Wagen: zu Kolonnen vereinigt sind und geschlossen eingesetzt werden können.

 

IV. Kostentragung.

Die Kosten derjenigen Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien auf Anfordern der zuständigen Stellen durchzuführen sind, trägt vorbehaltlich einer anderen grundsätzlichen Regelung das Reich, soweit sie nicht auch zur ordnungsmäßigen Lösch- und Trinkwasserversorgung im Frieden notwendig sind. Welche Maßnahmen hiernach durchzuführen sind, entscheidet im Einzelfall

der  Reichsminister der Luftfahrt im Einvernehmen mit dem Reichs-  und Preuß. Minister des Innern.

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Anlage 3 zu ZL 4a 1152o/37

Der Reichsminister Berlin, den 3. April 1934

der Luftfahrt

LS II 4a 2259/34

An die Regierungen der Länder.

Bei der Vorbereitung des Feuerlöschwesens für den zivilen  Luftschutz bedarf die Sicherstellung der Wasserversorgung besonderer Beachtung. Es muß danach gestrebt werden, die Löschwasserversorgung so auszubauen, daß die Brandbekämpfung auch unabhängig vom städtischen Wasserleitungsnetz möglich ist. Da sich in Friedenszeiten die Feuerwehr auf das meist sehr gut ausgebaute Hydrantennetz der Städte stützt, haben die städtischen Feuerwehren einerseits nur eine sehr geringe praktische Übung in der Inanspruchnahme von offenen Wasserstellen und , Brunnenanlagen, andererseits treten Mängel in der unabhängigen Löschwasserversorgung nicht zu Tage.

Ich bitte daher dafür zu sorgen, daß diesem Gebiete des Brandschutzes erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt wird.

In den einzelnen Städten sind als Luftschutzvorbereitung Wasserversorgungspläne aufzustellen, in die alle unabhängigen Wasserentnahmestellen, wie Saugstellen an offenen Gewässern, Brunnen, Wasservorräte in Wasserbecken, Schwimmbecken, Hochbehältern in Fabriken usw. eingetragen werden. Zur einheitlichen Gestaltung dieser Pläne sind folgende Zeichen zu verwenden: Brunnen oder eingebaute Saugröhre an offenen Gewässern ....

Geeignete Anfahrstellen an offene Gewässer....

Ausnutzbare Wasservorräte

Um ferner das Personal der Feuerwehr an die Schwierigkeiten zu gewöhnen, die die Verwendung nicht unter Druck zufließenden Wassers bereitet, sind bei Luftschutzübungen grundsätzlich Wasserleitungen als zerstört anzusehen. Auch bei dem Einsatz der Feuerwehren auf wirklichen Brandstellen ist schon jetzt die Benutzung unabhängiger Wasserquellen für die Löschwasserversorgung anzustreben, soweit die Löschhandlung dadurchnicht gehindert oder eingeschränkt wird.

 

Über die gemachten Erfahrungen bitte ich, mir bis zum 1.Oktober 1934 Bericht zu erstatten.

Im Auftrag: gez. Dr. Knipfer.

 

 

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