Mit dem sogenannten Führererlass begannen der Bau von bombensicheren Bunkern, die sogenannte erste Welle mit Wand, Fundament - und Deckenstärken von 1.00 m bis 1,40 m . Da aber die ersten Luftschutz - Bunkerkonstruktionen ihren Zweck nicht in ausreichendem Maß erfüllten wurde kurz danach eine zweite Bauwelle mit 2 m Wandstärken befohlen. Nachfolgend der Wortlaut des Sofortprogramms

Berlin, den 10. Oktober 1940

Zur sofortigen Durchführung auf dem Gebiete des Luftschutzbauwesens ordne ich an:
I.

  1. Für Wohngebiete (städtische Gebiete, Siedlungen, Laubenkolonien), in denen keine oder unzureichende Luftschutzräume vorhanden sind, sind behelfsmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen.
  2. Vorhandene oder neu zu bauende Verkehrsstraßen oder Verkehrsanlagen (z.B. Untergrundbahnen und Tunnelbauten) sind für den Bau bombensicherer, unterirdischer Luftschutzräume auszunutzen.
  3. Die in Luftschutzräumen vorhandenen Öffnungen in den Aussenwänden des Gebäudes sind zu beseitigen unter gleichzeitiger beschleunigter Durchführung der gesetzlich angeordneten Brandmauerdurchbrüche.
  4. Neu zu errichtende öffentliche Luftschutzräume sind bombensicher zu bauen, die vorhandenen öffentlichen Luftschutzräume sind - soweit möglich - auf Bombensicherheit zu verstärken.
  5. Bei allen Neubauten, insbesondere bei Bauten der Rüstungsindustrie, sind von vornherein bombensichere Luftschutzräume auszuführen. Sie sind in der gleichen Dringlichkeitsstufe wie die Bauvorhaben selbst aufzunehmen.
  6. In Berlin sowie in anderen vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe zu bestimmenden Städten sind die Baulücken für die Errichtung bombensicherer Luftschutzräume als Untergeschoss der später zu errichtenden Neubauten auszunutzen.
  7. Die Keller aller öffentlichen und privaten Gebäude sind sofort auf ihre Eignung als Luftschutzräume zu überprüfen und bei Gelegenheit für die Bevölkerung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, dass sie für die Aufrechterhaltung des Betriebes lebenswichtig sind.
  8. Die Weisungen für die Durchführung der zu treffenden Maßnahmen erlässt der Reichsminister der Luftfahrt (RmdL) und der Oberbefehlshaber der Luftwaffe. Bei der Durchführung haben die Dienststellen des Reichsministers Dr. Ing. Todt und des Generalbauinspektors für die Reichshauptstadt mit den Dienststellen der Luftwaffe eng zusammenzuarbeiten.
  9. Mit der Durchführung der Maßnahmen in Berlin habe ich den Generalbauinspektor für die Reichshauptstadt beauftragt.
  10. Zur Durchführung dieser kriegswichtigen Aufgaben sind die notwendigen Bauarbeiter, Baustoffe und Transportmittel bereitzustellen.
  11. Auf alle mit der Durchführung von Luftschutzmaßnahmen betrauten Dienststellen ist aufklärend einzuwirken, dass von den Luftschutzbestimmungen nicht abgewichen wird.

II.  Ich beauftrage den Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass bei allen zukünftigen Planungen im deutschen Raum und bei der konstruktiven Durchbildung von Bauwerken die Luftkriegserfahrungen berücksichtigt werden.

gez. A.H.

An den Herrn
Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe

Nachrichtlich: Herrn Reichsminister Dr. Ing. Todt

Herrn Generalbauinspektor der Reichshauptstadt

 

Link : Bauanweisung 1940 (pdf-Datei)

Link: Armierungsarten - hier die kubische Bewehrung, die Gitterraum Bewehrung und die Spiralbewehrung (pdf-Datei)

Link: Erläuterung zu den Bewehrungen (pdf-Datei)

 

 

Nachdem die ersten Erste-Welle-Bunker  in Arbeit waren, stellten die wenigen Fachleute sehr schnell fest, dass viele der Bauten große Mängel in Form von Konstruktionsfehlern aufwiesen. Nur wenige Anlagen waren baulich und funktionstechnisch durchdacht. Die architektonische Gestaltung der Luftschutzbunker entsprach im Regelfall der Schwerpunkttätigkeit des jeweiligen Architekten. Ein Architekt, der überwiegend Hallen konstruierte, schuf so entsprechend “Hallen mit dicken Wänden”.  Am Beispiel des entfestigten Bochumer Bunkers Bismarckplatz kann man dies z.B. erkennen. Aber auch  Architekten von Siedlungsbauten konstruierten ihre Bunker nach ihrer Erfahrung. Und so entstanden  eigentlich “Siedlungsbauten mit ebenfalls dicken, fensterlosen Wänden”. Hierzu dient das Bochumer Beispiel des Hochbunkers Bahnhofstr. . Stellt man sich die Wände etwas dünner vor und nähme an, es wären Fenster eingebaut, wäre diese Luftschutzanlage praktisch bezugsfertig.  Und genau hierin ist  auch der Grund zu finden, dass grundlegende Fehlkonstruktionen vorprogrammiert waren. Während  bei Siedlungsbauten im Regelfall ein Treppenhaus eingeplant wird, da man kein zweites benötigt, kann dies in Luftschutzbauten tödliche Folgen hervorrufen. Der Bunker Bahnhofstr. in Bochum Wattenscheid ist übrigens solch ein Bunker.

Die Reichsleitung hatte dieses Problem erkannt und deshalb fanden Wettbewerbe statt, die sparsamere Materialverwendung und sicherere Luftschutzbauten hervorbringen sollten.

 

Nachfolgendes war veröffentlicht in Deutsche Baumeister Band 3 v. 1941

Luftschutzbau - Wettbewerb
Das Ergebnis des von der Fachgruppe Bauwesen im NSBDT unter dem Kennwort „Alarm" veranstalteten Preisausschreibens für den Bau bombensicherer Luftschutzräume, die sich gut in die Umgebung einfügen und in möglichst kurzer Frist ausgeführt werden können, liegt jetzt vor. Die Preisträger wurden auf der Tagung des Deutschen Beton-Vereines in München 1941 von Reichsminister Dr.-Ing. F Todt bekanntgegeben. Von den insgesamt 1150 eingegangenen Entwürfen konnten drei mit einem ersten Preis, zehn mit einem zweiten und neunzehn mit einem dritten Preis ausgezeichnet werden.
In der Ausschreibung waren Typenbauten sowie die Frage der Friedensnutzung in den Vordergrund gestellt; weiter sollte bei Konstruktion und Bauausführung darauf geachtet werden, den Aufwand in mäßigen Grenzen zu halten. Die eingereichten Entwürfe lassen sich wie folgt einteilen:
1. Luftschutzhäuser, eingebaut oder freistehend;
2. Luftschutzhaus-Zellen,    im    wesentlichen    für    die    anschließenden Wohnungen bestimmt;
3. Luftschutztürme und turmartige  Großanlagen;
4. Unterirdische Bauten als reine  Schutzräume;
5. Unterirdische Anlagen mit friedensmäßigen Aufgaben;
6. Hochbauten,  bei  denen die friedensmäßige  Nutzung im Vordergrund  steht   (Garagen,  Lichtspielhäuser,   Speicher
u. a.).
Die bei weitem größte Zahl von Entwürfen gehört zu den Gruppen l bis 3 und 6, während unterirdische Bauten weniger vorgeschlagen worden sind. Die Beteiligung der Bauingenieure war bedeutend kleiner als die der Architekten. Ernstlich und ausreichend durchgearbeitete Vorschläge für den Baubetrieb wurden so gut wie nicht vorgelegt. Dies liegt wohl daran, daß der übliche Bauvorgang für schwere Bauwerke bereits so gut durchgebildet ist, daß durchschlagende Neuerungen auf diesem Gebiet in nächster Zeit kaum in Aussicht stehen.
Bei mehreren Entwürfen wurde versucht, das Schutzmauerwerk nicht aus monolithischem Beton, sondern aus Betonsteinen zusammenzusetzen, oder äußere Steinschalen zunächst als Schalung, dann als bleibende Verblendung zu verwenden. Es fanden sich auch Vorschläge für die Anordnung von Fensteröffnungen üblicher Größe in den Außenmauern und für ihren kriegsmäßigen Verschluß. Erwähnt seien ferner einige Versuche, die Wirkung der Bomben durch Bremsvorrichtungen irgendwelcher Art aufzuheben.
Weitere Einzelheiten über die eingereichten Entwürfe sollen später veröffentlicht werden. Außerdem ist beabsichtigt, die Entwürfe in Berlin auszustellen 1).N 6753Sd.
') Deutsch. Baumeister Bd. 3 (1941) Nr. 4 S. 31

 

 

Daß im Ergebnis solcher Wettbewerbe nichts wirklich fruchtbares herauskam, liegt daran, daß sowohl vielerorts die Genehmigungsbehörden / Verwaltungen keine Bauleute waren und die Baufachleute (Architekten, Planer , Ingenieure) keine Luftschutzspezialisten. Die einzigen Architekten, die wirklich einigermaßen Erfahrungen im Bunkerbau hatten, waren diejenigen, welche bei den großen, militärischen Bauwerken (Westwall z.B.) beteiligt  waren. Eine gesonderte Schulung der Architekten und Planer, die zivile Luftschutzbauten in den einzelnen Städten konstruieren sollten, fand nicht statt.  

Und genau deshalb beriefen sich die Bauberatungen der einzelnen Bereiche, die Luftschutzverwaltung und die Luftschutzgenehmigungsbehörden einzig auf die dürftigen Bauvorschriften, die lediglich pauschale und oberflächliche Grundlagen aufzeigten.

 

 

Nachfolgend eine Abschrift aus dem Zentralblatt der Bauverwaltung vereinigt mit Zeitschrift für Bauwesen, Preuss. Finanzministerium,  60. Jahrg. Heft 6, Berlin, 7. Januar 1940, Seite 98

Amtliche Nachrichten

Deutsches Reich.

Verdunklung von Baustellen.

RdErl. d. RWMin. V. 10.1.1940 - II S In.1/34 720/39 -.

Nachstehender Runderlaß des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe zur Kenntnis und Beachtung.

An die nachgeordneten Behörden, Dienststellen und Körperschaften.

A n l a g e

Der Reichsminister der Luftfahrt             Berlin, den 12. Dez. 1939.
                       und
Oberbefehlshaber der Luftwaffe
Gen. z. b. B. Gen.Insp. d. Lw.
Az. 41 L 4810 L In. 13/5 b Nr. 17 055/39.

Verdunklung von Baustellen.

Da schlecht verdunkelte oder gar beleuchtete Baustelen dem Feinde Einblick in die z.Z. durchzuführenden wichtigen Bauvorhaben geben, ist eine gute Verdunklung gerade der Baustellen besonders wichtig.
Für die Verdunklung an Baustellen sind die nachstehenden Grundsätze maßgebend. Bei ihrer ausreichenden und zweckmäßigen Anwendung erübrigen sich etwaige Verdunklungserleichterungen für alle Baustellen.

I. Beleuchtung der Baustellen.

Lichtquellen im Freien sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und nur soweit in Betrieb zu nehmen, als sie für den einzelnen Arbeitsvorgang benötigt werden. Die Aufhängehöhe der abgeschirmten Leuchten über dem Boden darf nur wenige Meter betragen (Vermeidung eines Lichtpolsters, Zerreißung zusammenhängender Lichtfäden). Die Beleuchtungen der Baustellen sind zu zentralen Schaltanlagen zusammenzufassen (§§ 8, 10, 11, 15 u. 20 der Achten Durchführungsverord-
nung – vom 23. Mai 1939, RGBl. I S. 965).

II. Verkehrsbeleuchtung auf den Baustellen.

Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs auf den Baustellen und zur Kennzeichnung der Fahrbahnen, Kippen, Wege usw. sind Richtleuchten und Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit anzuordnen (§§ 16 u. 28 der Verdunklungsverordnung).

III. Außenbeleuchtung der Bauwerke und Arbeitsplätze im Freien.

1.    Keine Allgemeinbeleuchtung. Vermeidung weithin strahlender Lichtflächen.
2.    Keine Anstrahlung von Bauwerken durch Scheinwerfer und Leuchten.
3.    Beleuchtung der Leer- und Baugerüste gemäß den Forderungen Abs. I und II.
4. Zur Vornahme besonderer Arbeiten im Freien (Aufmauerungen, Montagen, Mörtelbereitung,  Betonierungsarbeiten usw.) können bewegliche, nach oben einwandfrei abgeschirmte   Arbeitsplatzleuchten Verwendung finden. Arbeitsplatzleuchten sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Wahrung strengster Arbeits- und Verdunklungsdisziplin (§ 10 u. 11 der Verdunklungsverordnung).
5.  Bei Arbeiten mit Kränen, Aufzügen usw. keine Allgemeinbeleuchtung. Verwendung abgeschirmter Tiefstrahler (Abschirmung weit über Lichtquelle hinausragend). Lichtstärke unbedingt auf das notwendige Maß beschränken.
6. Sofern ein Anleuchten des Transportgutes notwendig, bewegliches Sonderlichtgerät (Schlitz- oder Strichblenden) nur in der Stärke, die das Führen des Gutes erkennen läßt.
7.  Weitgehende Ausnutzung des Tageslichtes für mit Gefahr verbundene Bau-, Montage- und Transportarbeiten. Entsprechende Aufstellung des Arbeits- und Bauplanes. Zerlegung von Bau- und Montagearbeiten bei Nacht in das Innere der Bauwerke. Abblendung der Lichtaustrittsöffnungen des Bauwerkes, Verwendung von Arbeitsplatzleuchten (§§ 12 u. 13 der Verdunklungsverordnung).

IV. Besondere Lichterscheinungen bei Schweiß- und Schneidearbeiten.

1. a) RdLuObdL. Az. 41 L 4810 L In. 13/5 b 16 772/39 vom 27. November 1939,
    b) RdLuObdL. Az. 41 L 4810 L In. 13/5 b 16 929/39 vom 30. November 1939,
    c) § 20 der Verdunklungsverordnung.
2. Für nicht vermeidbare besondere Lichterscheinungen im Freien während der Verdunklung sind  bei
    Einzelarbeiten Abschirmzellen, bei zusammenhängenden Arbeiten Teilüberdeckungen
    (Schalbretter, Rohrmatten usw.) zu errichten.

V. Beleuchtung von Fahrzeugen.

Fahrzeuge zum An- und Abtransport von Baumaterial sind abzublenden (§18 der Verdunklungs-
verordnung).
Die Verdunklung der Baustellen ist durch Beobachter zu überwachen und sicherzustellen. Durch wiederholte Schulung des Personals ist die Verdunklung zu verbessern.
Bei Beachtung vorstehender Grundsätze wird es möglich sein, unter voller Aufrechterhaltung der Verdunklung, auch bei Nacht Neu-, Um- und Erweiterungsbauten durchzuführen.
Unter Bezugnahme auf Erlaß DrdLuObdL. Führungsstab/Arbeitsstab – ZL 1 a Nr. 5251/39 g – vom 6. Oktober 1939sind auch diese Baustellen auf die Erfüllung vorstehender Grundsätze zu überprüfen.
Um weitere Veranlassung wird ersucht.
 

Wir danken an dieser Stelle Frau Sieglinde Gentsch für die Abschrift

 

 

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