Neunte Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht. Vom 31. August 1943.
 

Auf Grund des § 12 des Luftschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 827) in der Fassung vom 8. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1762) und auf Grund des Erlasses des Führers über die Rechtsetzung auf dem Gebiet des Luftschutzes während des Krieges vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1487) wird verordnet:

Artikel 1
Die Erste Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 559) in der Fassung der Bekanntmachung vom I. September 1939 (Reichsgesetzbl. IS. 1630; Berichtigungen S. 1772), der Vierten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168), der Fünften Änderungsverordnung zum Luftschutz recht vom 18. April 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 212), der Siebenten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 15. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 615) und der Achten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 15. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 143) wird wie folgt geändert:
 

1.
§ 1 erhält folgende Fassung:
 

§ l Aufgabe des Luftschutzes
Der Luftschutz hat die Aufgabe, organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, um die Kampfkraft, die Arbeitskraft und den Widerstandswillen des gesamten Volkes gegen die Wirkungen von Luftangriffen zu erhalten. Luftangriffsschäden hat er durch raschen Einsatz zu bekämpfen und dem Entstehen von Katastrophen entgegenzutreten.«

2.
§ 2 Abs. l erhält folgende Fassung: 

a)   Der Luftschutzwarndienst wird durch besondere, der Luftwaffe unterstellte Einheiten durchgeführt; in den Marinefestungsgebieten wird er durch Einheiten der Kriegsmarine wahrgenommen.
b)    Zur Bekämpfung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren bei Luftangriffen sowie für besondere Aufgaben werden Luftschutzeinheiten der Luftwaffe und
Einheiten der Luftschutzpolizei aufgestellt.
c)  In Orten,   in   denen   keine Luftschutzpolizei vorhanden ist, sind die vorhandenen staatlichen, kommunalen und sonstigen in Betracht  kommenden  öffentlichen Einrichtungen zur Bekämpfung von Schäden und zur Abwehr von Gefahren bei Luftangriffen unter einheitliche Führung des örtlichen Luftschutzleiters zu stellen und den örtlichen Verhältnissen    entsprechend    zu   gliedern (Luftschutzwacht); diese Verpflichtung bleibt auch bestehen, wenn die Orte zur Verstärkung  der bestehenden  Einrichtungen teilweise mit Einheiten der Luftschutzpolizei   belegt werden.    Darüber hinausgehende Maßnahmen bleiben den Gemeinden überlassen, sofern nicht der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber   der Luftwaffe  besondere Maßnahmen anordnet.
d)Das Deutsche Rote Kreuz und die Technische Nothilfe werden für Zwecke des
Luftschutzes im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Anspruch genommen.
e) Soweit Sachmittel der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihrer Gliederungen oder angeschlossenen Verbände notwendig sind, werden diese bei den zuständigen Hoheitsträgern angefordert.«

3.
§ 6 erhält folgende Fassung:
 

§6
Aufgaben  des  örtlichen Luftschutzleiters

(1)Der  örtliche   Luftschutzleiter  hat   die Führung im Luftschutzort, soweit nicht durch besondere   Anordnungen   Abweichungen   bestimmt sind.   Er ist insbesondere für das einheitliche Zusammenwirken aller mit der Durchführung  des Luftschutzes  im  Luftschutzort beauftragten Organisationen und Stellen verantwortlich.
(2)Der örtliche Luftschutzleiter trifft die Entscheidung  darüber,   welche  Dienststellen und Betriebe zum Selbstschutz, zum Erweiterten Selbstschutz oder zum Werkluftschutz gehören.    Er kann den Zusammenschluß von Wohnungen,  Dienststellen und Betrieben zu Gemeinschaften des Selbstschutzes, Erweiterten Selbstschutzes oder Werkluftschutzes anordnen.«


4
Im § 7 Abs. l Satz l werden die Worte »durch polizeiliche Verfügung « ersetzt durch die Worte »durch polizeiliche Anordnung«, Satz 2 erhält folgende Fassung:
»In jeder Anordnung ist die ihr zugrunde liegende Ermächtigung anzugeben.«

5.
Hinter § 8 ist folgender § 8a einzufügen:
§8a
Beteiligung am Luftschutz der Gemeinschaften
(1)Die Beteiligung an den Luftschutzmaßnahmen, die von den nach § 6 Abs. 2 gebildeten Gemeinschaften durchzuführen sind, richtet sich nach Richtlinien, die der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe erläßt.
(2)Geldansprüche, die sich aus der Beteiligung an den Gemeinschaften ergeben, können durch die Gemeinden im Verwaltungszwangsverfahren  wie  Gemeindeabgaben  gegen  Erstattung der Kosten beigetrieben werden.«

6.
a) § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
Der Ortspolizeiverwalter als örtlicher Luftschutzleiter ernennt die Führer im Selbstschutz. Die Einteilung der Selbstschutzkräfte obliegt den Führern im Selbstschutz nach den Weisungen des örtlichen Luftschutzleiters. Bei Gefahr können außer den Polizeibeamten alle Führer des Selbstschutzes und deren Vertreter sowie die mit Polizeiausweis versehenen Amtsträger des Reichsluftschutzbundes auch außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs alle in der Nähe einer Schadensstelle sich aufhaltenden, nicht anderweitig eingesetzten Personen zum Luftschutzdienst einteilen und einsetzen.« b) § 9 erhält folgenden Abs. 5:

(5) Nähere Vorschriften über die Heranziehung und Einteilung sowie Vorschriften über die Einberufung zum Luftschutzdienst werden im Verwaltungswege erlassen. «
 

7.
Die §§ 9 a, 10 und 11 werden gestrichen.

8.
 § 12 Abs. l und 2 erhält folgende Fassung:
(1) Für die Dienstleistungen im Luftschutz werden den Luftschutzdienstpflichtigen Vergütungen oder Entschädigungen nach Maßgabe der vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern zu erlassenden Bestimmungen gewährt. (2) Träger dieser Verpflichtung sind im Selbstschutz der Dienststellen und Betriebe, im Erweiterten Selbstschutz und im Werkluftschutz die Dienststellen und Betriebe, für die Luftschutz wacht die Gemeinden, im übrigen das Reich.«

9.
§ 12a Abs. l Satz 2 erhält folgende Fassung: »Dies gilt hinsichtlich der Heilfürsorge nicht, soweit Luftschutzdienstpflichtigen des Luftschutzwarndienstes nach Aufruf des Luftschutzes truppenmäßige Heilfürsorge gewährt wird.«


10. § 13 wird gestrichen.

11.
§ 14 Abs. 3 Satz l erhält folgende Fassung: »Die nicht unter Abs. 2 fallenden Angestellten und Arbeiter haben ihre beabsichtigte Verwendung im Luftschutz mit dem Antrag auf Urlaub dem Unternehmer (Arbeitgeber) unverzüglich mitzuteilen.«

12.
Im § 14 a Abs. l sind in der ersten Zeile die Worte »und Sicherheits- und Hilfsdienst « und in der zweiten Zeile die Worte »aus diesen Diensten« zu streichen,

13,
a)§ 15 Abs. l Satz l erhält folgende Fassung:
 Sachschäden, die den Luftschutzdienstpflichtigen aus ihrer Tätigkeit ohne eigenes Verschulden entstehen, werden ersetzt.«
b)§ 15 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
 Träger dieser Verpflichtung sind im Selbstschutz der Dienststellen und Betriebe, im Erweiterten Selbstschutz und im Werkluftschutz die Dienststellen und Betriebe, für die Luftschutzwacht die Gemeinden, im übrigen das Reich.«

14.

a)Im  § 16  Abs. l   wird  in  Satz 2   und  unter Buchst, b die Angabe  »im Sicherheits- und  Hilfsdienst IT. und III. Ordnung,« gestrichen,

b)§ 16 Abs. 2 wird gestrichen. Abs. 3 wird Abs. 2

15.

§18 Abs. l Satz 3 erhält folgende Fassung: »An die Stelle des Reichs treten bei der Luftschutz wacht die Gemeinden. «

16.

§ 19 wird gestrichen.

17.

a)§ 21  Abs. l  erhält folgende. Fassung:
»(1) Gegen polizeiliche Verfügungen und gegen Anordnungen nach § 9 ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.«
b)Im § 21 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte »Heranziehung  nach   § 9  Abs. 2«   ersetzt  durch die Worte   »Heranziehung   oder  Einteilung  nach § 9 Abs. 2 und 3«.
 

18.

 § 22 Abs. l erhält folgende Fassung:

Die Wehrmacht, die Waffen-SS, die SS-Junkerschulen, die SA.-Standarte »Feldherrnhalle«, der Reichsarbeitsdienst, die Deutsche Reichspost, die Reichswasserstraßenverwaltung, die Deutsche Reichsbahn, der Generalinspektor für das deutsche Straßenwesen (Reichsautobahnen) und die vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe bestimmten Stellen führen die für sie in Betracht kommenden Luftschutzmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich nach den Weisungen ihrer obersten Behörden durch. Diese sind an die Weisungen und Richtlinien des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers der Luftwaffe gebunden. Im übrigen finden § 3, § 12 Abs. l und 3, § 12 a. § 12b, § 14 Abs. l, § 14 a, § 15 Abs. l, '3, 4 und 5, § 20 und hinsichtlich der Heranziehung der Gefolgschaft der § 9 Abs. 2 und 4 sinngemäß Anwendung. Das gleiche gilt hinsichtlich des § 16 mit der Maßgabe, daß sich Abs. l auf die genannten Verwaltungen schlechthin bezieht. Gegen die Heranziehung nach § 9 Abs. 2 und gegen Anordnungen zur Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten nach § 9 Abs. 4 ist nur die Beschwerde im Dienstaufsichtswege zulässig. § 2 Abs. 5 Satz 2, §§ 7, 17, § 21 Abs. l und 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit im Bereich der genannten Verwaltungen eine Sonderpolizei besteht, diese im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften an die Stelle der ordentlichen Polizei tritt, und daß im übrigen die ordentlichen Polizeibehörden nur auf Antrag der genannten Verwaltungen tätig werden.«

19.
a)Der bisherige § 23 wird gestrichen.
b)Hinter § 22 ist folgender neuer  § 23 einzufügen :

Ȥ23
Gebührenfreiheit bei baulichen  Luftschutzmaßnahmen
Soweit zwecks Schaffung von Luftschutzräumen oder Mauerdurchbrüchen, zur Verdunklung, Tarnung oder sonst für Luftschutzzwecke bauliche Maßnahmen durchzuführen sind, die einer baupolizeilichen Genehmigung bedürfen, werden Gebühren nicht erhoben.«

Artikel II

Die Zweite Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 566) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom I. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1626) wird wie folgt geändert:
1.
§ l erhält folgende Fassung:

§1
Wer Neubauten sowie sonstige bauliche Anlagen errichtet oder Um- oder Erweiterungsbauten, die eine erhebliche Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils darstellen, ausführt, hat bauliche Maßnahmen durchzuführen, die den Anforderungen des Luftschutzes entsprechen. Die näheren Bestimmungen hierüber, insbesondere über Art und Umfang der Maßnahmen, werden vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und vom Reichsarbeitsminister erlassen; sie werden im Reichsministerialblatt veröffentlicht. «

2.

Im § 3 Abs. l wird Satz 3 gestrichen.

Artikel III
Die Dritte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 4. Mai 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 566) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1626) und der Vierten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 erhält folgende Fassung:
Ȥ 5
Nach Aufruf des Luftschutzes können durch polizeiliche Anordnung in besonders luft- und brandgefährdeten Baugebieten die Vorschriften über Umfang und Geltungsbereich der Entrümplungspflicht erweitert werden.«

2.
§ 7 erhält folgende Fassung:
Überwachung

(1)Die Überwachung der Durchführung dieser  Verordnung obliegt  dem Ortspolizeiverwalter. Er kann die zur Durchführung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen.   Die Bestimmungen des § 17 und des § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung   zum   Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.
(2)Die Durchführung dieser Verordnung in öffentlichen Dienststellen  regelt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern. «


Artikel IV
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 21. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 312) in der - Fassung der Vierten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) wird wie folgt geändert:

1.
Im § l Abs. l werden die Worte »nach § 10 Abs. l Nr. 3 a der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz « ersetzt durch die Worte »nach § 3 des Luftschutzgesetzes «.
2.
§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 3, § 9 Abs. l und 4, §§ 14, 15, 16, 17, 18, 20 und 21 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz finden entsprechende Anwendung.


Artikel V
In der Sechsten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 324) werden § 2 Satz 2 und § 3 Satz 2 gestrichen.


Artikel VI
Die Siebente Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Beschaffung von Selbstschutzgerät) vom 23. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S.963) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1626), der Vierten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) und der Siebenten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 15. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 615) wird wie folgt geändert:
1.
S l erhält folgenden Abs. 4:

Für die Bereitstellung von Wasser und Sand in nicht allgemein zugänglichen Räumen sind die Benutzer dieser Räume verantwortlich. «
2.
Bei § 4 wird der Hinweis auf »§ 9 Abs. l« ersetzt durch den Hinweis auf »§ 9 Abs. 3«.

Artikel VII
Die Achte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Verdunklungsverordnung) vom 23. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 965) in. der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1626), der Vierten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) und der Siebenten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 15. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 615) wird wie folgt geändert:

1.

Hinter § l wird folgender § 2 eingefügt:
§2 Umfang

(1)  Alles künstlich erzeugte Licht, das zur Aufrechterhaltung   des   wirtschaftlichen,  öffentlichen und privaten Lebens und des Verkehrs notwendig gebraucht wird, ist zu verdunkeln.
(2)  Alle Lichtquellen, die nicht notwendig gebraucht werden, sind so außer Betrieb zusetzen,   daß   jede   versehentliche  oder  unberufene Betätigung mit Sicherheit verhindert wird.
(3)  In Zweifelsfällen entscheidet der Ortspolizeiverwalter  auf  Grund  der  Weisungen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshabers   der  Luftwaffe,  welche   Lichtquellen außer Betrieb zu setzen sind. «

2.
Der bisherige  § 2   wird   § 3 und erhält  folgende Fassung:
§3
Verantwortlichkeit
(1) Für   die   Verdunklung  ist  der  Eigentümer verantwortlich.   Wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist für die Verdunklung an Stelle des Eigentümers verantwortlich.
(2) Für   die   Verdunklung   des   Treppenhauses ist derjenige verantwortlich, dem die Bedienung    der    Beleuchtung    obliegt.     In Zweifelsfällen   entscheidet   der   Ortspolizeiverwalter.    Soweit   sich   bei  der  Durchführung   dieser   Vorschriften   für den  hiernach Verantwortlichen  unbillige Härten  ergeben, kann  der Ortspolizeiverwalter auch  andere Personen als verantwortlich bestimmen.
(3)Jede Störung der Verdunklung ist verboten. «

3,
Der bisherige § 3 wird § 4 und erhält folgende Fassung:
Ȥ4 Kosten
Die Kosten der Verdunklung trägt der Eigentümer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, es sei denn, daß sich aus gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. «

4.

Die bisherigen §§ 4 bis 7 werden §§ 5 bis 8.

5.
Hinter § 8 ist folgender § 9 anzufügen:
§9 Ermächtigung
(1)Näheres über Art und Durchführung der Verdunklungsmaßnahmen wird vorn Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe durch Ausführungsbestimmungen, die im Reichsministerialblatt veröffentlicht werden, geregelt.

(2)Über die   Beleuchtung  der Landfahrzeuge bei Verdunklung werden vom Reichsverkehrsminister und vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen   mit   dem   Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe nähere Bestimmungen erlassen.

6.

Die bisherigen §§8 bis 29 werden, gestrichen.

Artikel VIII

Die Neunte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Behelfsmäßige Luftschutzmaßnahmen in bestehenden Gebäuden) vom 17. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1391) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1626) und der Vierten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) wird wie folgt geändert:

§ l Abs. 2 erhält folgende Fassung:

»(2) Art und Umfang dieser Maßnahmen werden durch Ausführungsbestimmungen, die im Reichsministerialblatt veröffentlicht werden, geregelt. «

2.
§ 3 wird gestrichen. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 3 und 4.

3.
Hinter dem nunmehrigen § 4 ist folgender § 5 einzufügen:

Die  für   die  Durchführung   von   behelfsmäßigen    Luftschutzmaßnahmen    erlassenen
Bestimmungen sind auch dann zu beachten, wenn Luftschutzmaßnahmen über die gesetzliche Verpflichtung hinaus durchgeführt werden.«

Artikel IX

Die Zehnte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Luftschutzmäßiges Verhalten bei Luftangriffen und Luftschutzübungen) vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1570) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 168) und der Siebenten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 15. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 615) wird wie folgt geändert:

1.
Die §§1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

Luftschutzmäßiges Verhalten nach Aufruf des Luftschutzes Nach   Aufruf   des   Luftschutzes   sind  alle Maßnahmen   vorzubereiten,   die   einen   wirksamen Luftschutz gewährleisten. Insbesondere gilt folgendes:

1.  Friedensmäßig genutzte Luftschutzräume sind so herzurichten, daß sie jederzeit zweckentsprechend benutzt werden können.
2.  Jeder Hauseigentümer muß einen einfachen Lageplan der in seinem Hause
benutzten Luftschutzräume an den vom örtlichen    Luftschutzleiter   bestimmten
Stellen niederlegen.
3. Inhaber   von   verschlossenen   Räumen, die mit einfachen Geräten nicht gewaltsam zu öffnen sind, haben den sofortigen Zutritt im Gefahrenfalle sicherzustellen. Bei längerem Verlassen der Wohnungen ist dafür Sorge zu tragen, daß im Falle des Fliegeralarms die Wohnungen zugänglich sind.
4. Sirenen und sonstige Signaleinrichtungen, deren Ton zu Verwechslungen mit
Luftschutzsignalen führen könnte, dürfen nicht verwendet werden.
5. Größere, im Freien verbleibende Tierbestände    sind    nach    Möglichkeit    in
kleinere  Gruppen  zu unterteilen;   Zirkusse, Menagerien und ähnliche bewegliche Anlagen sind in Stadtrandgebiete  umzuquartieren.


§2  Luftschutzmäßiges Verhalten  bei Fliegeralarm
(1)  Personen, die sich in Gebäuden, insbesondere Wohnungen, Büros, Warenhäusern, Theatern, Lichtspieltheatern, Gastwirtschaften, Wartehallen, Vergnügungsstätten usw. befinden, haben sich sofort, soweit vorhanden mit Gasmaske, in die Luftschutzräume oder Deckungsgräben zu begeben. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Personen, deren körperlicher Zustand dies nicht zuläßt, auf ihr Pflegepersonal sowie auf Personen, für die Ausnahmebestimmungen gemäß §§6, l und 7a gelten.
(2) Wer vom Fliegeralarm auf öffentlichen Straßen betroffen wird, hat vorhandene Luftschutzräume  oder  Deckungsgräben   aufzusuchen.   Im übrigen hat er sich so zu verhalten, daß er und die von ihm mitgeführten Sachen oder Tiere keine Gefahr für andere bedeuten und Luftschutz-, insbesondere Löschmaßnahmen nicht hindern.
(3) Der örtliche Luftschutz Leiter kann Personen,   für   die   im   Hause   keine   geeigneten Luftschutzräume  vorhanden  sind,  in  andere Luftschutzräume  einweisen.    Straßenpassanten sind in die Luftschutzräume aufzunehmen, soweit der Raum ausreicht.   Wo keine ausreichenden Luftschutzräume vorhanden sind. ist   ihnen   durch  Aufnahme   in   überdeckte Räume  Schutz gegen Splitter  zu  gewähren. Das   gilt   nicht,   wenn   Bestimmungen   über Geheim- oder Betriebsschutz entgegenstehen.
(4)  Im Luftschutz räum hat jeder diejenigen Rücksichten auf die Gemeinschaft zu nehmen, die    das    Zusammensein    auf    beschränktem Raum unter den obwaltenden Umständen erfordert.    Insbesondere darf  nur  in  abgesonderten  Räumen,   die  hierfür  bestimmt  sind, geraucht werden. Tiere dürfen in Luftschutzräume, die von mehr als einer Familie benutzt werden, nicht  mitgenommen  werden;  ausgenommen sind Blindenhunde und Diensthunde, die mit Maulkorb versehen sind  und an der
Leine geführt werden. Den Anordnungen der Ordner,  des Luftschutzwarts oder der sonst mit der Aufsicht im Luftschutzraum betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(5)  Die Hauptzugangstüren zu den  Hausböden, die Türen zu Vorgärten und die Haustüren in Mehrfamilienhäusern mit abgeschlossenen Einzelwohnungen  sind  unverschlossen zu halten.   Die Inhaber von Wohnungen und Räumen aller Art einschließlich der zu Wohnzwecken benutzten  Bodenkammern   und  der
Trockenräume   haben   die   Wohnungen   und Räume offen zu halten oder die Schlüssel mit deutlicher Beschriftung dem Luftschutzwart oder dessen Stellvertreter zur Mitgabe an die während des Alarms im Haus Kontrollgänge durchführenden Selbstschutzkräfte auszuhändigen,   sofern   der   Wohnungsinhaber   nicht selbst an den Kontrollgängen teilnimmt.   In Häusern, in denen kein Luftschutzwart wohnt tritt an seine Stelle die von dem zuständigen Luftschutzwart bestimmte   Selbstschutzkraft.
(6)   Weitere Bestimmungen über den "Straßenverkehr bei Fliegeralarm werden vom Reichsminister des Innern und vorn Reichsverkehrsminister im Einvernehmen mit dein Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe erlassen.


1.
L u f t s c h u t z m ä ß i g e s V e r h a 11 e n bei öffentlicher Luftwarnung
Inwieweit Maßnahmen, die für den Fall des Fliegeralarms vorgeschrieben sind, auch bei öffentlicher Luftwarnung durchzuführen sind, bestimmen der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe oder die von ihm ermächtigten Dienststellen.".

2.
Im § 4 treten an die Stelle der Worte »Luftschutzwarte und Ordner in öffentlichen Luftschutzräumen '< die Worte »Führer im Selbstschutz, der Ordner in öffentlichen Luftschutzräumen und der Luftschutzbunkerwarte".

3.
Im. § 6 treten an die Stelle der Worte »Stellvertreter des Führers « die Worte “Leiter der Partei- Kanzlei « und an die Stelle des Hinweises >•§ 2 Abs. 2 Nr. 5« der Hinweis r§ 2 Abs. 2«.
4.
Im § 10 tritt an die Stelle der Abs. 3 und 4 folgender Abs. 3:
Bei Verstößen gegen die Vorschrift, Luftschutzräume oder Deckungsgräben aufzusuchen, können Strafen und Zwangsmittel nach § 9 des Luftschutzgesetzes und § 17 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz allgemein angewandt werden, wenn jemand außerhalb von Gebäuden vom Fliegeralarm betroffen wird (§ 2 Abs, 2), innerhalb von Gebäuden (§ 2 Abs. 1) nur dann, - wenn die Zuwiderhandlung von Personen begangen wird, die sich in Dienststellen und Betrieben des Erweiterten Selbstschutzes, des Werkluftschutzes oder in öffentlich zugänglichen Betrieben und Dienststellen des Selbstschutzes aufhalten. Die Bestrafung bei Verstößen gegen Dienstobliegenheiten gemäß § 9 Abs. 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz bleibt unberührt."
Artikel X
Die Elfte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz (Disziplinarstrafordnung für den Sicherheits- und Hilfsdienst- I. Ordnung und Luftschutzwarndienst) vom 15. August 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1109) in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 25. März 1941 (Reichsgesetzbl. IS. ] 68) und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen werden aufgehoben.
Artikel XI
Auf Grund des § 12 der Verordnung über den Reichsluftschutzbund vom 14. Mai 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 784) wird die Verordnung über den Reichsluftschutzbund wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:
An der Spitze des Reichsluftschutzbundes steht der Präsident.    Sein ständiger Vertreter ist der geschäftsführende Präsident.

Der Präsident und der geschäftsführende Präsident sind dem Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe unterstellt. «



Artikel XII
Auf Grund des § 3 der Verordnung über den Reichsluftschutzbund vom 14. Mai 1940(Reichsgesetzbl. I S. 784)" wird die Satzung des Reichsluftschutzbundes vom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 992) in der Fassung der Sechsten Änderungsverordnung zum Luftschutzrecht vom 5. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 695) wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. l erhält folgende Fassung:
»(i) An der Spitze des Reichsluftschutzbundes steht der Präsident. Sein ständiger Vertreter ist der geschäftsführende Präsident; er vertritt den Reichsluftschutzbund gerichtlich und außergerichtlich. Der ständige Stellvertreter des geschäftsführenden Präsidenten ist der Stabsführer im Präsidium. Der Präsident, der geschäftsführende Präsident und der Stabsführer werden vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe ernannt und' abberufen.«

2.
 § 5 erhält folgende Fassung:
§5
Mitglieder
Mitglied    im    Reichsluftschutzbund    kann nicht sein, wer

1. mit  Zuchthaus  bestraft oder  nicht  im Besitze   der   bürgerlichen   Ehrenrechte oder den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach §42 a des Strafgesetzbuchs unterworfen ist;
2. wer   durch   militärgerichtliches   Urteil die Wehrwürdigkeit verloren hat oder
wegen staatsfeindlicher Betätigung gerichtlich bestraft ist;
3. wer Jude im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung    zum    Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1333) ist;
4. wer mit einem Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz verheiratet ist;
5. wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,  sofern  sich  aus  § 8 nicht
etwas anderes ergibt.«


3.
§ 6 Abs. l Nr. 4 erhält folgende Fassung: »4. wer nachweislich des Strafregisterauszugs oder des polizeilichen Führungszeugnisses ehrenwidrige Handlungen begangen hat; Ausnahmen kann der Präsident des Reichsluftschutzbundes zulassen.«


4. § 8 erhält folgende Fassung :
Ausländer und Staatenlose
Deutschstämmige Ausländer oder Staatenlose können mit Zustimmung des Präsidenten des Reichsluftschutzbundes Mitglieder und Amtsträger werden. Andere Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Mitglieder werden, wenn der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe die Aufnahme in den Reichsluftschutzbund genehmigt; zu Amtsträgern sind sie nicht zu bestellen. «

Artikel XIII

Übergangsbestimmungen
Bis zur Verkündung neuer Ausführungsbestimmungen zu § l der Zweiten Durchführungsverordnung, zu § 9 der Achten Durchführungsverordnung, zu § l der Neunten Durchführungsverordnung und zu § 2 Abs. 6 der Zehnten Durchführungsverordnung sind die bisherigen Ausführungsbestimmungen zur Zweiten, Achten und Neunten Durchführungsverordnung sowie die bisherigen §§9 bis 28 der Achten Durchführungsverordnung und die bisherigen Nrn. 8 bis 15 des § 2 Abs. 2 der Zehnten Durchführungsverordnung weiter anzuwenden.
Artikel XIV
Der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe wird ermächtigt, das Luftschutzgesetz und die hierzu ergange¬nen Durchführungsverordnungen neu bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten zu beseitigen.

Berlin, den 31. August 1943.
D e r Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe
In Vertretung
Milch


Quelle: Reichsgesetzblatt Teil 1, v. 2. Sept. 1943 , Nr. 80 , Seite 499



 

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