Reichsgesetzblatt Ausgegeben zu Berlin, den 9. April 1942        Nr. 34
Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft.
Vom 2l. März 1942.

 

Beim Einsatz der vorhandenen Arbeitskräfte muß der kriegswichtige Bedarf den unbedingten Vorrang haben. Das gleiche gilt für die Verteilung der für die Rüstungswirtschaft wichtigen Rohstoffe, Materialien und Erzeugnisse. Ich bestimme daher:
 

Artikel I

(1)  Wer vorsätzlich falsche Angaben
 1.  über den Bedarf oder den Bestand an Arbeitskräften,
 2.  über den Bedarf oder die Vorräte au für die Rüstungswirtschaft wichtigen Rohstoffen. Materialien. Erzeugnissen, Maschinen oder Geräten
macht und dadurch die Bedarfsdeckung der Rüstungswirtschaft gefährdet, wird mit Zuchthaus, in besonders schweren, die Rüstungswirtschaft erheblich beeinträchtigenden Fällen mit dem Tode bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe erkannt werden.
(2)    In minder schweren Fällen ist auf Gefängnis und Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder
auf eine dieser Strafen zu erkennen.


Artikel II


(1) Wer sich wegen falscher Angaben im Sinne des Artikels I vor der Verkündung dieser Verordnung nach anderen Strafbestimmungen strafbar gemacht hat, erlangt Straffreiheit, wenn die falschen Angaben innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung berichtigt werden.   Die zuständigen Stellen erlassen über die Art der Berichtigung nähere Bestimmungen.  Die Straffreiheit erstreckt sich auch auf Ordnungsstrafen.
(2)   Dies gilt nicht, wenn gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.


Artikel III


(1)Für die Aburteilung ist der Volksgerichtshof zuständig.   Ist der Täter der Wehrmachtsgerichtsbarkeit unterworfen, so ist das Reichskriegsgericht zuständig.
(2)Die Strafverfolgung tritt nur auf Verlangen   des Reichsministers   für   Bewaffnung   und
Munition ein, der gleichzeitig als Generalbevollmächtigter für Rüstungsaufgaben im Vierjahresplan handelt.   Das Verlangen ist in den Fällen des Abs. l Satz l dem Reichsminister der Justiz. in den Fällen des Abs. l Satz 2 dem Chef des Oberkommandos der Wehrmacht zu übermitteln.


Artikel IV


Der Reichsminister der Justiz ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Bewaffnung und Munition die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Artikel V
Diese Verordnung tritt drei Wochen nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für das gesamte Reichsgebiet und für das Generalgouvernement.
Führer - Hauptquartier, den 21. März 1942.

Der Führer Adolf Hitler
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei
Dr. L a m m e r s
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht
Keitel






Zweite Verordnung zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung des Führers zum Schutze der Rüstungswirtschaft.
Vom 23. Mai 1942,
 

Auf Grund des Artikels IV der Verordnung des Führers zürn Schütze der Rüstungswirtschaft vom 21. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 165) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichsminister des Innern, dem Reichswirtschaftsminister, dem Reichsminister für Bewaffnung und Munition und dem Reichskommissar für die Preisbildung folgendes verordnet:
Wer nach der Verordnung des Führers vorn 21. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 165) und nach der Durchführungsverordnung vom 25. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 246) Straffreiheit erlangt, ist auch straffrei wegen Steuervergehen und Zuwiderhandlungen gegen Devisen- und Preisvorschriften sowie gegen Bestimmungen über Auskunftspflicht und statistische Erhebungen. soweit die Straftaten auf falsche Angaben im Sinne der Verordnung des Führers und der Durchführungsverordnung zurückzuführen sind.
Die Straffreiheit wegen Steuervergehens tritt nur ein. wenn der Unternehmer bei der nächsten Einkommensteuererklärung oder Körperschaft - Steuererklärung richtige und vollständige Angaben macht.
Verfügt der Unternehmer noch über ausländische Vermögenswerte, die er im Zusammenhang mit der Devisenzuwiderhandlimg erworben hat, so erlangt er Straffreiheit wegen der Devisenzuwiderhandlung nur, wenn er die ausländischen Vermögenswerte oder ihren Erlös in Devisen spätestens bis zum 31. Juli 1942 der Reichsbank unmittelbar oder durch Vermittlung einer Devisenbank anbietet und auf Verlangen abliefert.


Berlin, den 23. Mai 1942.
Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung Dr. Fr ei s l er

 

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