Dritte Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz
(Entrümplungsverordnung) in der Fassung vom 31. August 1943

§1

Art   der  Entrümplung
In Gebäudeteilen, die bei Luftangriffen im besonderen Maße der Brandgefahr ausgesetzt sind, ist verboten:

1. das Aufbewahren von Gerümpel,
2. das übermäßige und feuersicherheitswidrige Ansammeln von verbrauchbaren Gegenständen,
3. das Abstellen anderweitig unterbringbarer oder schwer beweglicher Gebrauchsgegenstände.

§ 2
Geltungsbereich
(1)Die   Bestimmungen   dieser   Verordnung gelten für Gebäude, die innerhalb eines im Zusammenhang gebauten Ortsteils liegen, und zwar:
1. für Gebäude, die in geschlossener Bauweise errichtet sind, ohne Ausnahme,
2. für Gebäude, die in halboffener Bauweise errichtet sind, wenn

a)die Häusergruppen mehr als zwei Vollgeschosse besitzen oder
b)die Länge der Häusergruppen 75 Meter überschreitet oder
c)der Abstand der Häusergruppen untereinander kleiner als 5 Meter ist,

3. für Gebäude, die in offener Bauweise errichtet sind, wenn die überbaute Fläche insgesamt größer als 1000 Quadratmeter ist,
4. für sonstige Gebäude, wenn es vom Ortspolizeiverwalter  aus  Gründen  des  Luftschutzes angeordnet wird.
(2) Auf Kleinsiedlungen und Volkswohnungen, die nach Art der Kleinsiedlungen erbaut werden,  finden die  Bestimmungen dieser  Verordnung keine Anwendung.


§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Brandgefährdete   Gebäudeteile  im  Sinne des § l sind alle zu Abstell - und Lagerzwecken benutzten Räume, die

a) von der  obersten  Vollgeschoßdecke  und den Dachflächen ganz oder teilweise umschlossen werden (Dachbodenräume),


b)in Nebenzwecken dienenden Baulichkeiten (Nebenanlagen: Schuppen, Ställe, Werkstätten,   Waschhäuser,    Lauben,   Schutzdächer usw.) vorhanden sind, sofern diese Baulichkeiten   weniger  als   5 Meter   von Fenstern der nach § 2 zu entrümpelnden  Gebäude entfernt liegen.

(2) Gerümpel im Sinne des § l Nr. l sind alle brennbaren oder sperrigen Gegenstände, die für den Besitzer dauernd entbehrlich oder für ihn nach der Verkehrsanschauung geringwertig sind.

(3) Übermäßiges und feuersicherheitswidriges Ansammeln im Sinne des § l Nr. 2 ist eine Anhäufung von verbrauchbaren Gegenständen, die den in absehbarer Zeit (im Höchstfall in einem Jahr) zu erwartenden Bedarf übersteigt und die Ausbreitung  eines   Feuers begünstigt  oder  die Brandbekämpfung erschwert.

(4) Anderweitig unterbringbar im Sinne des § l Nr. 3 sind Gebrauchsgegenstände, die ohne erheblichen Nachteil in weniger  brandgefährdeten, von dem Besitzer ebenfalls benutzten Gebäudeteilen    des   Hauses    aufbewahrt   werden können: schwer beweglich im Sinne des § l Nr. 3 sind solche Gebrauchsgegenstände, die bei Aufruf des Luftschutzes nicht rasch von dem Besitzer oder seinen ihm ständig zur Verfügung stehenden Arbeitskräften  in weniger brandgefährdete Gebäudeteile gebracht werden können.

§4
Lagerung
Gegenstände, die von dem Verbot des § l nicht betroffen werden, müssen in den im § 3 genannten Räumen so gelagert werden, daß sie die Übersichtlichkeit und Zugänglichkeit der Räume nicht beeinträchtigen. Leicht entzündliches Material ist so zu verpacken oder zu bündeln, daß es schnell entfernt werden kann.

§ 5
Erweiterung  der Entrümplungspflicht Nach Aufruf des Luftschutzes können durch polizeiliche Anordnung in besonders luft- und brandgefährdeten Baugebieten die Vorschriften über Umfang und Geltungsbereich der Entrümplungspflicht erweitert werden.

§6 Ausnahmen
Der Ortspolizeiverwalter kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn die Durchführung offensichtlich zu einer Härte führen würde, die in einem starken Mißverhältnis zu der Gefahr für die Allgemeinheit steht.

§7
Überwachung
(l) Die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung obliegt dem Ortspolizeiverwalter. Er kann die zur Durchführung notwendigen Maßnahmen im Wege polizeilicher Verfügung durchsetzen. Die Bestimmungen des § 17 und des § 21 Abs. l, 2 und 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Luftschutzgesetz in der Fassung vom 31. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 507) finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Durchführung dieser Verordnung in öffentlichen Dienststellen regelt der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit den zuständigen Reichsministern.

§8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. September 1937 in Kraft.
 

 

Quelle: Reichsgesetzblatt 1943 Teil 1, vom 31. Aug. 1943, Seite 515
 

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3. DV LsG

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