Krankenzulagen
Bei jeder Lebensmittelrationierung ist auch die besondere Berücksichtigung der Kranken selbstverständliches Erfordernis. Entweder stellt der Arzt nach gewissenhafter Prüfung ein Attest über die Notwendigkeit einer von der Normalverpflegung abweichenden Sonderzuteilung oder einer zusätzlichen Lebensmittelabgabe aus; dann sind die verordneten Nahrungsmittel gegen Abgabe der eigens dafür vorgesehenen Kartenabschnitte zu beziehen. Oder aber es erfolgt - bei Krankenhausinsassen - die Sonderabgabe unmittelbar über die bei der Zuteilung von vornherein berücksichtigte Küche der Krankenhausverwaltung. So geschah es auch gleich bei Beginn der Lebensmittelbewirtschaftung Anfang September 1939. Die noch im gleichen Monat erlassenen Ausführungsbestimmungen enthielten Richtlinien für die Ärzte, nach denen diese unter Aufsicht der Ärztekammern bei gewissen Krankheiten — Magen- und Darmkrankheiten, Magengeschwüren, Leber-, Gallen-, Nieren- und Zuckerkrankheiten, fieberhaften Erkrankungen, Tuberkulose, schweren Operationen - Berechtigungsscheine über die festgelegte Art und Höhe der Sonderzuweisungen ausstellen konnten. Gleichzeitig wurden die Rekonvaleszenten, hochbetagte und gebrechliche Personen, schwächliche Kinder, werdende und stillende Mütter in den Kreis der Sonderberechtigten mit einbezogen. Für die werdenden und stillenden Mütter konnten auch die Hebammen solche Berechtigungsscheine ausstellen.
Diese verhältnismäßig einfache Art der Zuteilungsgenehmigung wurde indessen nicht lange beibehalten. Schon Ende Oktober 1939 erstanden besondere ärztliche Genehmigungsstellen in Verbindung mit dem Ernährungsamt, die jeden Fall der ärztlichen Attestierung nach genau festgelegten und detaillierten Erlassen des Reichsgesundheitsführers zu überprüfen hatten. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, betrug die Zulagedauer 8 Wochen.
Die Krankenanstalten hatten alle 14 Tage ihre Belegung und ihren Personalbestand zu melden. Sie erhielten dann die normalen Rationen und zusätzlich je Person und Verpflegungstag Zuwendungen, die sich nach der Art der Krankheit oder nach dem Charakter der Anstalt voneinander unterschieden. Die Zulagen betrugen z. B. bei den allgemeinen Krankenanstalten:
10 g Fleisch oder Fleischwaren 5 g Butter 10 g Margarine oder 8 g Speiseöl oder Schmalz 0,2 l  Vollmilch 20 g Käse oder die doppelte Menge Quark 10 g Mehl 15 g Nährmittel 10 g Zucker 15 g Marmelade.

Den Zuckerkranken wurden 70 g Mehl, 245 g Zucker und 40 g Marmelade je Woche gestrichen, dafür erhielten sie aber für dieselbe Zeit zusätzlich' 400 g Fleisch, 200 g Fett und 3 Eier.

An Heil- und Pflegeanstalten für Tuberkulose waren folgende Zulagen ausgeworfen:
Für den Tag: 40 g Fleisch oder Fleischwaren 30 g Butter 10 g Margarine oder 8 g Speiseöl
oder Schmalz 10 g Speck 0,5 l Vollmilch 10 g Käse oder die doppelte Menge Quark
50 g Nährmittel 25 g Zucker 20 g Marmelade.

Die Ärzte einschließlich der technischen Assistenten sowie die Pfleger erhielten in geschlossenen Tuberkulose-Heilanstalten den täglichen Pflegezusatz von 10 g Butter und 25 g Nährmitteln sowie wöchentlich 100 g Zucker.

Krankenhäuser für Kinder erhielten zusätzlich: Für den Tag: 20 g Butter
5 g Margarine oder 4 g Speiseöl oder Schmalz 30 g Mehl 40 g Nährmittel 10 g Zucker 15 g Marmelade.

Bei Entbindungsanstalten bestand die Möglichkeit der zusätzlichen Gewährung von Kindernährmitteln.

Die Krankenabteilungen in Gefängnissen mußten die Zulagen jeweils besonders beantragen.
Außer den genannten Zulagen erhielten alle Krankenanstalten noch gewisse Sonderzulagen, so an Eiern, entrahmter Frischmilch, Obst und Gemüsekonserven, Kartoffeln, Kaffee und Tee. Von der Sonderzuwendung von Kaffee und Tee — und zwar 1/4 bzw. 1/5 g je Bett und Tag — waren allerdings die Krankenabteilungen der Gefängnisse, die Heil- und Pflegeanstalten, die Erholungsheime und die Anstalten für Sieche und chronisch Erkrankte ausgenommen.

Bis März 1940 erhielten Erholungsheime eine Sonderzuteilung von 20 °/o auf alle Kartenabschnitte.

Nach der Besetzung änderte sich das Zulagewesen für die Krankenhäuser. Am Ende der Berichtsperiode konnten neben den für die verschiedenen Altersgruppen festgesetzten Sätzen noch folgende Zulagen je Versorgungsperiode gegeben werden:

1.  Für die Insassen der allgemeinen Krankenhäuser,
a)  soweit sie über 6 Jahre alt sind:
1500 g Weizenmehl, 8,4 l Vollmilch, 800 g Nährmittel, 4 Eier, 700 g Fleisch, 800 g Zucker, 560 g Butter, 1600 g Gemüse. 560 g Käse,

b) soweit sie unter 6 Jahre alt sind:
840 g Weizenmehl, 8    Eier, 1120 g Nährmittel, 280 g Zucker, 700 g Butter, 336 g Marmelade.

2.  Für die an Tuberkulose erkrankten Personen:
280 g Weizenmehl, 14 1 Vollmilch,  1120 g Nährmittel, 11,2    Eier, 840 g Fleisch, 700 g Zucker, 336 g Schlachtfette,  560 g Marmelade, 840 g Butter,  1000 g Gemüse,  420 g Käse,

3. Für die an Typhus erkrankten Personen:
2800 g Brot,181 Vollmilch, 280 g Nährmittel, 8 Eier, 196 g Fleisch, 196 g Zucker,
588 g Butter,280 g Marmelade.  392 g Käse,

4.Für typhusverdächtige Personen:
2800 g Brot, 141 Vollmilch. 392 g Butter,

5. Für Ödemkranke:
a) soweit sie über 6 Jahre alt sind: 560 g Fisch, 840 g Käse. 560 g Fleisch,
b) soweit sie unter 6 Jahre alt sind: 560 g Fleisch.

6. Für Zuckerkranke:
1120 g Weizenmehl,560 g Käse, 800 g Nährmittel, 8,4 l Vollmilch, 100 g Kaffee-Ersatz,  8    Eier,  1360 g Fleisch,  1600 g Gemüse.  1120 g Butter,

7.  Für Kranke nach größeren Amputationen:
2800 g Brot, 560 g Butter, 1000 g Nährmittel, 392 g Käse, 1400 g Fleisch,14 l Vollmilch.

8. Für  werdende  und  stillende  Mütter  in Entbindungsheimen:
2000 g Brot, 800 g Fleisch, 2500 g Nährmittel, 500 g Butter, 125 g Kaffee-Ersatz, 125 g Käse, 2000 g Kartoffeln, 14 l Vollmilch, 250 g Kinderstärkemehl, 250 g Zucker,
450 g Marmelade.


Allgemein erhielten die werdenden Mütter, die Wöchnerinnen während der ersten 6 Wochen nach der Geburt und die stillenden Mütter während der Dauer des Stillens täglich 1/2 l Vollmilch und 150 g Nährmittel. So wenigstens war die Regelung bis zur Mitte des Jahres 1940. Um diese Zeit wie auch im März 1942 erfolgten einige Änderungen in diesem Zulagewesen. Es gab von dieser Zeit ab ½ l Milch täglich, 700 g Nährmittel wöchentlich oder - statt des letzteren -500 g Nährmittel und 125 g Butter wöchentlich. Stillende Mütter erhielten die Zulagen nur bis zum Ablauf des 9- Monats nach der Geburt.

Nach einem Erlaß vom 2. 4. 1943 erhielten die Hebammen eine Sonderzuteilung an Bohnenkaffee mit der Verpflichtung, ihn an die in der Geburt stehenden Mütter in Mengen zu je 20 g auszugeben.

Von Juni 1945 ab wurden an die werdenden und stillenden Mütter zusätzlich Lebensmittelkarten für Kinder bis zu 6 Jahren ausgegeben. Die für den Beginn und das Ende der zusätzlichen Versorgung maßgebenden Zeitpunkte sind einigen Änderungen unterworfen gewesen; ab August 1946 war der Beginn auf den 4. Monat der Schwangerschaft festgesetzt, während sich das Ende mit dem Ablauf des 4. Monats nach der Geburt deckte, bei stillenden Müttern mit dem Ablauf des 9. Monats nach der Geburt.

Inzwischen war hinsichtlich der Zulagekarten eine neue Regelung eingetreten; seit August 1945 erhielten nämlich die Mütter für die gerade genannten Zeiten nicht mehr wie bisher die Kinderkarten, sondern besondere Karten (M-Karten). Diese berechtigten zunächst zum Bezüge der gleichen Mengen, wie sie auf der Kinderkarte vorgesehen waren. Später wurden besondere Mengen festgesetzt- Anfang 1947 enthielt die M-Karte z. B. die Berechtigung zum Bezüge von:
2500 g Brot, 400 g Fleisch, 1250 g Nährmittel,  512,5 g Butter,  125 g Kaffee-Ersatz,  141 Vollmilch,   4000 g Speisekartoffeln,  875 g Zucker,   250 g Kinderstärkemehl,
Das waren 1132 Kalorien täglich.
Muttermilchspendende Frauen erhielten seit März 1940 wöchentlich 125 g Fett und 250 g Fleisch zusätzlich. Die Fleischzulage wurde später auf 450 g erhöht. Betrug die Abgabe von Muttermilch in 4 Wochen mehr als 12 l, so wurde die zusätzliche Versorgung um 200 g Zucker oder 350 g Fleisch oder 100 g Butter oder 200 g Mehl oder 100 g Mehl und Va l Vollmilch erhöht.
Auch Blutspender erhielten seit März 1940 besondere Zulagen, und zwar 250 g Fleisch und 100 g Nährmittel für die Dauer einer Woche. Ab Juni 1940 gewährte man diese Zulage zweimal, wenn die Blutabgabe mindestens 200 ccm betragen hatte. Dieselbe erhöhte Zulage erhielten Kinder und Jugendliche ohne Rücksicht auf die Menge der Abgabe. Später wurde die Fleischzulage von 250 g auf 350 g erhöht - Ab Ende Juli 1942 gestaltete sich die zusätzliche Versorgung für die blutspendenden Kinder und Jugendlichen noch günstiger; sie erhielten von diesem Zeitpunkt ab l1/4 l Vollmilch, 100 g Zucker oder 125 g Nährmittel oder 150 g Biomalz, ferner 125 g Fleisch oder 4 Eier und außerdem 1/2 kg Obst. Nach der Besetzung fielen auch diese Zulagen zunächst fort, bis sie mit Wirkung vom 24. 6. 1946 ab wieder in folgender Weise gewährt wurden:
wöchentlich 900 g Fleisch und 100 g Nährmittel für die Dauer von 2 Wochen
bei einer Blutspende von mindestens 200 ccm, für die Dauer von 3 Wochen
bei einer Blutspende von mindestens 300 ccm, für die Dauer von 4 Wochen
bei einer Blutspende von mindestens 400 ccm. Kinder und Jugendliche erhielten statt dieser Zulage eine solche von 13A l Vollmilch, 200 g Zucker oder  250  g Nährmittel  oder  300  g  Biomalz   oder 250 g Fleisch und außerdem 500 g Obst. Eine erneute Änderung erfolgte mit Wirkung vom 6. 1. 1947 ab. Hiernach erhielten Erwachsene über 20 Jahre für jede angefangenen 100 ccm Blut: 250 g Fleisch oder 10 Eier, 125 g Butter, !3/4l Vollmilch, 250 g Nährmittel.
Für Kinder und Jugendliche bis zu 20 Jahren betrugen die Sätze:
250 g Fleisch oder 10 Eier,
3/4 l Vollmilch,
250 g Zucker oder 375 g Nährmittel,
500 g Obst, 1000 g Gemüse oder 1/1  Dose Gemüsekonserven.
Die Zuckerkranken erfuhren bei Abgabe ihrer Zuckerzuteilung eine besondere Berücksichtigung bei der Ausgabe von Gemüsekarten. Außerdem erhielten sie über die Reichsapothekerkammer Insulin- Bezugskarten.


Zulagen an Gaststätten und Gemeinschaftsverpflegungsstätten
Die den Gaststätten zu Beginn der Bewirtschaftung zugeteilten Kontingente waren bemessen nach ihren Bezügen im September 1938; sie durften aber bei Fett, Fleisch und Fleischwaren nur 60%  und bei Zucker nur 75% dieser Bezüge betragen. In jeder Woche mußten mindestens zwei fleischfreie Tage eingelegt werden. Außerdem war die Verabreichung von Eintopfgerichten zur Pflicht gemacht. Für die bewirtschafteten Lebensmittel mußten die Gäste entsprechende Marken abgeben. Für die gesammelten Abschnitte erhielten die Gaststätten Bezugscheine vom Ernährungsamt, wobei ihnen für Nährmittel ein Aufschlag von 10 %, für Brot ein solcher von 20°/o gegeben wurde. Daneben erhielten sie vom Ernährungsamt Sonderzuteilungen an Eiern, Zucker, Kaffee-Ersatz, Hülsenfrüchten, Suppen-Erzeugnissen, Brotaufstrich und einigen anderen Lebensmitteln. Diese Zuteilungen wurden unter Mitwirkung des Gaststättenverbandes nach einheitlichen Maßstäben auf die Gaststätten verteilt-

Ab November 1942 sind für Werktätige, für die es keine Werksküchenverpflegung gab, vielfach Gemeinschafts-Gaststätten errichtet worden. Diese erhielten dieselben Zuschläge zu den von ihnen eingereichten Brot- und Nährmittelmarken wie die Gaststätten. Sie wurden auch im übrigen nach denselben Gesichtspunkten wie die Gaststätten bei der Verteilung der Globalkontingente berücksichtigt. Die Werktätigen mußten folgende Markenabschnitte abgeben:
bei fünftägiger Verpflegung wöchentlich 30 g Fett, 100 g Fleisch, 100 g Brot, 50—100 g Nährmittel,
bei    sechs-    oder    siebentägiger    Verpflegung   wöchentlich
40 g Fett,   100 g Fleisch, 100 g Brot, 50—100 g Nährmittel.

Im Mai 1944 erließ die Wirtschaftsgruppe Gaststättengewerbe zusammen mit dem Reichsernährungsminister eingehende Vorschriften, in denen die von den Gaststätten zu fordernden Markenabschnitte genau festgelegt und die Ausgestaltung des Speisezettels bestimmt wurden.
Ahnlich wie die Gast- und Verpflegungsstätten erhielten auch die Bäckereien und Konditoreien während des Krieges zeitweilig Globalkontingente an Eiern, Zucker, Ei-Austauschstoffen und Brotaufstrichmitteln.

Sonstige Zulagen
Kindertagesheime   erhielten   kurz   nach Beginn  der Bewirtschaftung  folgende  Sonderzuteilungen je Kind und Woche: 62,5 g Mehl, 50 g Fleisch,
50 g Margarine oder Butter, 50 g Zucker, 50 g Marmelade.

Bei Hochzeiten   in allen Stufen gab es für 12 Personen folgende Zuteilungen je Kopf: 150 g Fleisch oder Fleischwaren, 50 g Butter oder Margarine oder 40 g Speiseöl, 200 g Brot oder 150 g Mehl, 50 g Nährmittel, 100 g Zucker, 25 g Kaffee-Ersatz, l    Ei.


Ab Mitte Juli 1942 gab das Ernährungsamt hierfür besondere Karten aus.  Nach der Besetzung wurden diese Zuweisungen zunächst verboten, sie lebten aber seit Februar 1946 für goldene, diamantene und eiserne Hochzeiten wieder auf.
Während des Krieges wurden auch gewisse Zulagen gewährt bei Lehrlingsprüfungen, an landwirtschaftliche Aushilfskräfte sowie an beurlaubte, verwundete oder kranke Wehrmachtsangehörige.

Nach schweren Luftangriffen erhielt die Bevölkerung des betroffenen Stadtteils Sonderzulagen. Es war dafür eine 3-Tage-Sonderkarte eingeführt mit Abschnitten für Fleisch, Brot und Fett. Daneben gab es Sonderzuteilungen an Bohnenkaffee und Spirituosen; Kinder erhielten Süßwaren und Obst. So waren u. a. nach dem schweren Luftangriff

vom 9.  10. 1944  =   15 000 Personen,

vom   4.  11.  1944  =  70000 Personen

vom  18.  11.  1944  =   12000 Personen
in Bochum zu betreuen - Die nach solchen Luftangriffen zu leistende Arbeit wuchs ins Riesenhafte, da die Ausgebomten nicht nur kartenmäßig neu versorgt und zunächst verpflegt werden mußten, sondern auch die verbrannten, verschütteten und ungenießbar gewordenen Lebensmittel zu ersetzen waren. Hinzu kam die Sorge für die Wiederauffüllung der Lebensmittelkartenbestände, die teils auch vernichtet, teils wegen der umfangreichen Ersatzlieferungen stark dezimiert waren. Nach großen Luftangriffen traten die von der damaligen NSV. in den betroffenen Stadtteilen planmäßig eingerichteten Kochstellen in Tätigkeit, um der in Mitleidenschaft gezogenen Bevölkerung warme Mahlzeiten zu verabreichen. Als erste Hilfe wurden Butterbrote verteilt. Die Wiederauffüllung der Vorräte der Kochstellen konnte bei zunehmender Vernichtung großer Lebensmittelbestände nur schwer erfolgen.
Angehörige ausländischer Missionen erhielten seit 1942 ebenfalls besondere Zulagen. Nach einer Anordnung der Militärregierung fielen diese im November 1945 fort, denn von diesem Zeitpunkt ab wurden die in Bochum noch anwesenden diplomatischen Vertreter oder Konsulate über die Kontrollkommission versorgt.

Die Ausgabe von Sonderzuweisungen an  Juden  während des Krieges war verboten.
Die ehemaligen KZ. -Häftlinge erhielten nach der Besetzung besondere Zulagen, die nach ärztlicher Anordnung entsprechend den Richtlinien für Kranke erhöht werden konnten.

Die Selbstversorger
Es gab verschiedene Arten von Selbstversorgern. In erster Linie sollen uns die landwirtschaftlichen Selbstversorger beschäftigen, die auch als Voll- Selbstversorger bezeichnet werden. Sie erhielten von Anfang an Lebensmittelkarten nur dann, wenn sie die für die Ernährung notwendigen Lebensmittel nicht der eigenen Erzeugung zu entnehmen vermochten.  Es wurden ihnen nur Karten für Nährmittel, Zucker und Marmelade zugeteilt. Für den Fall, daß eine eigene Versorgung nicht möglich war, gab es Berechtigungsscheine in Höhe der Normalsätze.
Teilselbstversorger waren — wie der Name schon erkennen läßt — solche Personen, die nur einen Teil der für die Ernährung erforderlichen Wirtschaftsgüter im eigenen Betriebe erzeugten. So gab es z. B. Teilselbstversorger für Brot, für Butter oder Fleisch.

Die Erzeuger von Brotgetreide waren auf Grund des Erlasses vom 14. 11. 1939 berechtigt, für jedes Haushaltungsmitglied 3375 g wöchentlich oder 13,5 kg vierwöchentlich vermählen zu lassen. Die Berechtigung wurde verliehen durch Ausgabe einer Reichsmahlkarte, die vom Ernährungsamt ausgestellt wurde. Die Karte enthielt die Eintragungen über die je nach der Größe des Haushalts freigestellten Getreidemengen und mußte bei Zu- und Abgängen berichtigt werden.
Konnte ein solcher Selbstversorger seinen eigenen Haushalt mit einer bestimmten Mehlsorte nicht versorgen, so wurde ihm ein Mehlberechtigungsschein unter entsprechender Verrechnung in der Reichsmahlkarte ausgehändigt-
Eine Herabsetzung der Selbstversorgerration erfolgte im März 1942 von 13,5 auf 11 kg für 4 Wochen. Von Ende Juli 1946 ab wurden Mahlkarten nicht mehr ausgegeben. Seit dieser Zeit erhielten die Teilselbstversorger in Brot Brotkarten für Selbstversorger. Die hiernach zugeteilten Mengen lagen stets über den Sätzen der Normalverbraucher; sie änderten sich stets dann, wenn auch die letzteren eine Änderung erfuhren. Seit Oktober 1946 betrugen sie 12 000 g für 4 Wochen je Haushaltungsmitglied. Der Kreis der Selbstversorger in Fleisch war in die drei Gruppen A, B und C eingeteilt. Der Gruppe A gehörten die landwirtschaftlichen Selbstversorger an, der Gruppe B diejenigen Personen, die, ohne landwirtschaftliche Selbstversorger zu sein, Schweine, Rinder, Kälber, Schafe und - seit 1946 auch -- Ziegen hielten. Der Gruppe C waren die Anstalten zugeteilt, die die eben genannten Tiere unterhielten. Nach dem Erlaß vom 14. 11. 1939 war für jede Hausschlachtung eine Genehmigung des Ernährungsamts erforderlich. Danach erfolgte die amtliche Feststellung des Gewichts der geschlachteten Tiere, das anzurechnen war, nachdem für einen sog. Verarbeitungsverlust 15°/o des Schlachtgewichts abgezogen waren. Die Selbstversorgerration wurde auf 1060 g je Woche festgesetzt.
Der Erteilung der Schlachtgenehmigung folgte ein vom Ernährungsamt ausgestellter Anrechnungsbescheid, der die Namen der Haushaltsmitglieder, nähere Angaben über das geschlachtete Tier und —

dem Gewicht entsprechend — die Dauer der Anrechnungszeit enthielt. Personenstandsveränderungen mußten zur Berichtigung der Anrechnungsdauer gemeldet werden. An Angehörige der Gruppe A konnte an Stelle des Anrechnungsbescheides eine Schlachtkarte und eine Anrechnungskarte ausgehändigt werden. Die erstere verblieb als Kontengrundlage beim Ernährungsamt, während die letztere in den Besitz des Selbstversorgers überging. Den Inhabern dieser Anrechnungskarten konnten auf besonderen Wunsch auch Frischfleischberechtigungsscheine ausgestellt werden. Die auf diesen verzeichneten Mengen mußten naturgemäß von der auf der Anrechnungskarte angegebenen Menge abgezogen werden.
Wenn die Genehmigung zur Schlachtung von Schweinen und Rindern erteilt wurde, stellte das Ernährungsamt gleichzeitig auch Gewürzberechtigungsscheine aus. Auf ein Schwein entfielen 175 g Gewürze einschließlich 75 g Pfeffer, auf ein Rind 400 g Gewürze, einschließlich 150 g Pfeffer. Außerdem gab es besondere Berechtigungsscheine für Grütze und Mehl, und zwar entfielen auf eine Schweineschlachtung 5 kg dieser Nährmittel und auf eine Rinderschlachtung die doppelte Menge.
Die Anordnung vom 18. 10. 1940 erweiterte den Kreis der zur Hausschlachtung berechtigten Personen auf alle in der Landwirtschaft hauptberuflich Tätigen. Von jetzt ab wurden die Tiere auch nicht mehr amtlich gewogen, sie wurden vielmehr in Höhe eines durch die Anordnung festgesetzten Einheitsschlachtgewichts von 110 kg angerechnet.
 

Der Erlaß vom 28. 8. 1941 setzte die Selbstversorgerration bei Hausschlachtungen auf 860 g und bei Gewährung von Fleischberechtigungsscheinen auf 750 g die Woche herab. Damit war die Versorgung mit Fleisch und Fett abgegolten, nicht die mit Butter und Käse; für die beiden letzteren Fettarten gab es besondere Berechtigungsscheine- Die Selbstversorger der Gruppe C (Anstalten) erhielten stets dieselben Rationen, die auch den Normalverbrauchern zugestanden wurden. Das Anrechnungsgewicht für Schweine betrug 125 kg, wobei schon der Verarbeitungsverlust von 15°/o mit berücksichtigt war.
Der Erlaß vom 30. 5. 1942 setzte die Selbstversorgerration der Gruppen A und B für Personen über 6 Jahre auf 750 g je Woche herab. Bei Fleischberechtigungsscheinen betrug die Ration 650 g. Für Kinder unter 6 Jahren war jeweils die Hälfte vorgesehen. Der Erlaß sah auch einige Änderungen vor hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung von Hausschlachtungen erfüllt sein mußten.
Ein weiterer Erlaß vom 24. 3. 1943 diente dem Zwecke, die Erzeugung von Schweinefleisch zu erhöhen. Die Erteilung der Schlachtgenehmigung an

Angehörige der Gruppe A wurde nunmehr abhängig gemacht von der Ablieferung einer angemessenen Zahl von Schlachtschweinen, die der allgemeinen Versorgung zugeführt werden sollten. Auch den Angehörigen der Gruppe C konnte die Verpflichtung auferlegt werden, Schlachtschweine gegen anderes Tierfleisch einzutauschen.
Die Anrechnung von Fleisch für Selbstversorger der Gruppe B wurde auf höchstens 40 Wochen festgesetzt, überschießende Mengen mußten für die allgemeine Versorgung zur Verfügung gestellt werden. Von der 50. Versorgungsperiode (31. 5. 1943) ab trat eine Senkung der Selbstversorgerration ein; der 15°/oige Verarbeitungsverlust fiel fort, so daß also das Schlachtgewicht in seiner vollen Höhe angerechnet werden mußte. Das bedeutete je Kopf und Woche etwa einen Rationsverlust von 100 g. Das Anrechnungsgewicht wurde einheitlich aut 140 kg (= 175 ikg Lebendgewicht) festgesetzt. Eine Neufestsetzung der Kontingente für die Ablieferung von Schweinen erfolgte Ende 1943; Hausschlachtungsgenehmigungen wurden nur erteilt, wenn die vorgeschriebenen Ablieferungen erfolgt waren.

Auf Grund besonderer Anordnungen im Jahre 1944 mußten alle Hausschlachtungen dem Statistischen Reichsamt monatlich gemeldet werden.
Zum Anreiz für die Ablieferung der Häute zwecks Besserung der Lederversorgung hatte das Ernährungsamt Schuhprämien auszustellen.
Ebenfalls im Jahre 1944 erfolgte eine Neufestsetzung der Ration bei Selbstversorgung über Fleischberechtigungsscheine: 550 g für Personen über 6 Jahre, die Hälfte für Kinder bis zu 6 Jahren.
Im Dezember desselben Jahres wurde angeordnet, daß die Genehmigung zur Vornahme von Hausschlachtungen für Selbstversorger der Gruppe A nur erteilt werden durfte, wenn die Ablieferungspflichten hinsichtlich aller landwirtschaftlichen Erzeugnisse erfüllt waren.
Um die Ablieferung überschießender Fleischmengen zu vermeiden, konnte die Anrechnungszeit bei landwirtschaftlichen Selbstversorgern um höchstens 13 Wochen verlängert werden.

Vom 28. 5. 1945 ab wurden die Selbstversorgerrationen auf 650 g für über 6 Jahre alte Personen und auf die Hälfte für Kinder bis zu 6 Jahren festgesetzt.
Durch Erlaß vom 4. 10. 1945 wurde die Genehmigung für Hausschlachtungen auch auf Ziegen ausgedehnt. Die bisher angeführten Bestimmungen über die Fleischselbstversorgung sind im wesentlichen auch nach der Besetzung in Kraft geblieben.
Den Milcherzeugern wurde eine bestimmte Menge der selbst gewonnenen Milch, die sie in ihrem eigenen Haushalt verbrauchen durften, zugebilligt. Anfangs war diese Menge nicht genau abgegrenzt; die Festlegung erfolgte in späterer Zeit.

Die überschießende Milch mußte an eine Molkerei abgeliefert werden. Dafür erhielten die Milcherzeuger eine Butterrücklieferung. Diese wurde errechnet in einem etwas umständlichen Verfahren; man ging dabei aus von 70 % der im Juli 1939 von den Milchlieferanten bezogenen Butter, geteilt durch die Zahl der zu den Haushalten der Milchlieferanten gehörenden Personen. Die Personenzahl war den Molkereien anzugeben; Veränderungen waren anmeldepflichtig.
Ein Erlaß vom 15. 5. 1944 ordnete eine Beschränkung des Eigenverbrauchs an Vollmilch auf das äußerste an. Vollmilch sollten in Zukunft nur noch Personen verbrauchen dürfen, die am der Tischgemeinschaft des Selbstversorgers teilnahmen. Für Kinder in diesen Haushalten waren besondere Verbrauchsmengen festgesetzt.
Die Höhe der Butterrücklieferungen setzten jeweils die Milch- und Fettwirtschaftsverbände fest. Sie betrug bis zur gegenwärtigen Zeit 100 g wöchentlich je Mitglied des Selbstversorgerhaushalts für den Fall, daß die vorgeschriebene Milchabgabemenge von 1800 bis 1900 kg je Kuh und Jahr nicht erreicht wurde. Sie betrug 150 g beim Erreichen oder Überschreiten dieser Grenze. Statt Butter konnte auch Käse von den Molkereien bezogen werden Iki Höhe der jeweils allgemein geltenden Sätze.
Auch für die Selbstversorger mit ö l galten besondere Vorschriften. Sofern ölsaaten angebaut wurden, konnten die Anbauer für ein Jahr je Haushaltungsmitglied 6,5 kg Speiseöl beziehen. Dafür mußten sie aber für den gleichen Zeitraum auf dein Bezug von Butter, Margarine und Schlachtfetten verzichten. Im März 1940 wurde diese Menge auf 12 kg unter der Voraussetzung erhöht, daß die abzuliefernde eigene Ernte mindestens 36 kg Raps, Rübsen oder Mohn, oder 48 kg Leinsaat oder Leindotter oder 60 kg Loflor erbrachte. War der Ertrag größer oder geringer, so wurde auch die Bezugsberechtigung entsprechend höher oder niedriger bemessen. Für die lin Betracht kommende Menge stellte das Ernährungsamt Ölberechtigungsscheine aus. Außerdem wurden je nach der Höhe der Ablieferung Anbauprämien gewährt.
Bucheckernsammler erhielten erstmalig seit Herbst 1940 anrechnungsfrei die Hälfte des aus den Bucheckern gewonnenen Öls. Seit Februar 1941 betrug die zugestandene Ölmenge 1/4 des Gewichts der abgelieferten Bucheckern, und seit dem Herbst 1942 gab es nur noch Ölberechtigungsscheine für 1/10  dieses Gewichts.


Das Kartenwesen
Die ernährungswirtschaftl'iche Verbrauchsregelung ist im Laufe des Krieges durch den Ausbau des Kartensystems immer mehr verfeinert worden. Voraussetzung für die gleichmäßige Versorgung aller Personen mit den nur im beschränkten Umfange anfallenden Erzeugnissen war ein wohldurchdachtes und gut eingespieltes Verteilungssystem. Die Lebensmittelkarte erfüllte diesen Zweck. Ungeeignet war die kurz vor Kriegsbeginn ausgegebene Ausweiskarte; sie stellte ein gleiches Bezugsrecht für alle dar und gestattete nicht eine aus Gründen der Gesamtplanung und der .physiologischen Erfordernisse notwendige Differenzierung der Rationen.
Nach Ablauf der 1. Zuteilungsperiode (25. 9. 1939) gelangte die erste Lebensmittelkarte für die verschiedenen Altersstufen zur Ausgabe. Maßgebend für die Einteilung der Verbrauchergruppen nach Altersstufen war das unterscMedliche Nahrungsbedürfnis des Körpers in den verschiedenen Zeiten seiner Entwicklung. Ein Einheitssatz, der dem durchschnittlichen Bedarf einer erwachsenen Person entsprochen hätte, wäre dem Erfordernis der Säuglinge oder Kleinstkinder nicht gerecht geworden. Die Staffelung nach Altersstufen erfolgte anfänglich in folgender Weise:
a)bei Brot
Kinder bis zu 6 Jahren, Kinder von 6 bis 10 Jahren, Normalverbraucher über 10 Jahre;
b)bei Fett
Kinder bis zu 6 Jahren, Kinder von 6 bis 14 Jahren, Normalverbraucher über 14 Jahre.
Außerdem erhielten Kinder bis zu 6 Jahren 3/^ l Vollmilch. Ein unabweisbares Fettbedürfnis der Jugendlichen von 14 bis 18 Jahren machte im Laufe der Zeit eine erhöhte Fettzuteilung dieser Altersgruppe notwendig und damit die Schaffung einer weiteren Karte. Die Staffelung erweiterte sich also wie folgt:
c)bei  Fleisch
Kinder bis zu 6 Jahren,
Normalverbraucher über 6 Jahre.
Die vorstehende Einteilungsweise ist während der Dauer des Krieges nicht die gleiche geblieben, sie ist vielmehr öfter geändert worden. Überhaupt ist das ganze Kartenwesen häufigem Wechsel unterworfen gewesen. In Nachstehendem sollen — der Einfachheit halber ohne verbindenden Text — die wichtigsten Neuerungen in zeitlicher Reihenfolge wiedergegeben werden.

25.   9.   1939
Reichsbrotkarte
für Normalverbraucher über 10 Jahre, ,,   Kinder von 6—10 Jahren, ,,   Kinder von 0—6 Jahren, ,,   Schwerarbeiter, „   Schwerstarbeiter,
Reichsfleischkarte
für Normalverbraucher über 6 Jahre, „   Kinder von 0—6 Jahren, ,,   Schwerarbeiter, „   Schwerstarbeiter, Reichsfettkarte
für Normalverbraucher über  14 Jahre, „   Kinder von 6—14 Jahren, ,,   Kinder von 0—6 Jahren, ,,   Schwerarbeiter, ,,   Schwerstarbeiter, Reichsmilchkarte
nur für Kinder bis :zum 14. Lebensjahre, Reichskarte für Marmelade und Zucker
für alle Altersgruppen,
Lebensmittelkarte zum Bezüge von Nährmitteln, Eiern, Kunsthonig und Tee;
außerdem eine Reisekarte für Brot und eine Reisekarte für Fett.

20. 11. 1939
Einführung besonderer Brot-, Fleisch- und Fettzusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter sowie von Zulagekarten für Lang- und Nachtarbeiter. Weitere Untergliederung der Reichsfettkarte in solche für Kinder bis zu 3 Jahren und für Kinder von 3—6 Jahren.
Ausdehnung der Karte für Marmelade und Zucker auf Eder.

11.  3.   1940
Einführung einer besonderen, für 6 Versorgungsperioden geltenden Reichseierkarte.

6.  5.   1940
Verdoppelung  der Reichsbrotkarte:
A mit Abschnitten zu 500 und 50 g, B  mit 80 Abschnitten zu je 10 g.
Einführung von Urlauber-Reichskarten für die Dauer
bis zu 7 Tagen.

3.   6.   1940
Einführung besonderer Fettkarten für Selbstversorger (SV-Karten) in 5 Teilen, getrennt nach Altersgruppen und Fettart.

1.  7.   1940
Aufteilung der Reichskarte für Marmelade und Zucker in 2 verschiedene Reichskarten der genannten Art.

29.  7.   1940
Einführung der Reichsbrotkarte A für Jugendliche von 10—20 Jahren.

23.   9.   1940
Einführung einer Nährmittelkarte für Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren.

18. 11. 1940
Ausgabe von Nährmittelkarten für Selbstversorger.

7.   4.   1941
Aufgliederung der Reichsbrotkarte in Bezugsabschnitte für Welizenbrot und solche für Roggenbrot nach dem Verhältnis 45 : 55.

30.   6.   1941
Einführung besonderer Brotmarken für Wehrmachtsangehörige und Ausländer.

12.   1.   1942
Umänderung der Zusatzkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter sowie der Zulagekarten für Lang-und Nachtarbeiter in Wochenkarten.

6.  4.   1942
Ausgabe von Bezugscheinen für entrahmte Frischmilch und von Bezugsausweisen für Speisekartoffeln.

24.   8.   1942
Einführung von Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter im Angestellten- oder Lohnverhältnis außerhalb der landwirtschaftlichen Betriebe (AZ-Karten).

11.   1.   1943
Wegfall  der  Nährmiittelkarten   für   Selbstversorger und Selbstversorger-Jugendliche, ausgenommen die Karten für die Selbstversorger mit Getrdide. Einführung von Sonderkarten für Sonderzuteilungen an Brot, Fleisch und sonstigen Lebensmitteln.

3.   4.   1944
Ausgabe einer Lebensmittelkarte für Selbstversorger mit Getreide (SVG) und einer Nährmittelkarte für Selbstversorger mit Getreide für Kinder und Jugendliche von 3—18 Jahren (SVG-Jgd).

29.   5.   1944
Einführung reichseinheitlicher Bezugsikarten für werdende und stillende Mütter sowie Wöchnerinnen (M I = Vz l Milch täglich und 700 g Nährmittel wöchentlich; M II = Vz l Milch täglich, 500 g Nährmittel und 125 g Butter wöchentlich).

24.   7.   1944
Wegfall der Bestellscheine für Fett unter gleichzeitiger Einführung einer neuen Fettkarte.

16. 10. 1944
Neueinteilung der Altersgruppen:
Normalverbraucher über 18 Jahre,
Jugendliche von 10—18 Jahren (Jgd),
Kinder„      6—10       „        (K),
Kleinkinder     „      3—6      „        (Klk), Kleinstkinder bis zu    3      „        (Klst). Gleichzeitiger  Wegfall  der  Ersatzkarten   für  Brot, Fleisch, Fett und Nährmittel; statt dessen Einführung von Lebensmittel-Grund- und -Ergänzungskarten mit Abschnitten für die genannten Lebensmittel An der gleichen Zuteilungshöhe (je eine Grundkarte für die genannten Altersgruppen mit je einer Ergänzungskarte, getrennt nach Altersgruppen bis zu 6 Jahren und solchen über 6 Jahre).


Außerdem Ausgabe der Reichsmilchkarte, der Karte für entrahmte Frischmilch, für Zucker und Marmelade, für Kartoffeln, für Eier sowie für Obst und Gemüse.
13. 11. 1944
Einführung der Grundkarten für Vollselbstversorger über 6 Jahre (SV-Karten),
von 3—6 Jahren (SV-K-Karten), bis zu 3 Jahren (SV-Klst-Karten). Ausgabe der Reichsmahlkarte und der Reichsbrotkarte für Selbstversorger und der Ergänzungskarte SV für Verbraucher, die nicht selbst Käseerzeugnisse herstellen.
Neuordnung des Kartenwesens für Teilselbstversorger:
a)Teilselbstversorger mit Butter
über 18 JahreErgänzungskarte SV l,
von  14-18 Jahren,,SV 5,
von   6-14 Jahren„SV 3,
bis zu 6 Jahren„SV 9,
b)Teilselbstversorger mit Fleisch und Schlachtfetten
über 18 JahreErgänzungskarte SV    2,
von 14-18 Jahren,,                SV    6,
von   6-14 Jahren,,                SV    4,
von   3- 6 Jahren„                SV    8,
bis zu 3 Jahren,,               SV 10.

11. 12. 1944
Aufteilung der Altersgruppe von 10—18 Jahren in eine solche von 10—14 Jahren (gr. K.) und eine solche von 14—18 Jahren (Jgd). Die Bezeichnung der Karten für die über 18 Jahre alten Verbraucher lautet hinfort E ( = Erwachsene).
Wegfall der Milchkarte mit Rücksicht auf die Verbindung des Milch-Bestellscheins mit allen Grundkarten der Altersgruppen bis zu 14 Jahren.

8. 1. 1945
Wegfall aller Ergänzungskarten. Ausgabe einer einheitlichen Karte für alle Warenarten und jede Altersgruppe. Zusätzliche Karten bleiben nur bestehen für Obst, Gemüse und Kartoffeln. Der Haushaltsausweis dient fortan der Berechtigung zum Bezüge von entrahmter Frischmilch.

5. 3. 1945
Aenderung der Altersgruppen:
a)Normalverbraucher
Personen über 18 Jahre (E),
Kinder und Jugendliche von 6-18 Jhr. (Jgd), Kinder bis zu 6 Jahren (K),
b)Teilselbstversorger
1. in Butter
Personen über 18 Jahre (TSVBE),
Kinder u. Jugendl. v. 6-18 Jhr. (TSVBJgd),
Kinder bis zu 6 Jahren (TSVBK),


2. in Fleisch und Schlachtfetten
Personen über 18 Jahre (TSV.Schl.E.), Kinder u. Jugendl. v. 6-18 Jhr. (TSV.Schl.Jgd.), Kinder bis zu 6 Jahren (TSV.Schl.K),
c. Vollselbstversorger
Personen über 6 Jahre (SV) Kinder bis zu 6 Jahren (SVK)
Hinzu traten:
Arbeiterzusatzkarten
für Schwerarbeiter (S)
für Schwerstarbeiter (Sst), Wochenkarten für ausländ. Zivilarbeiter (AZ), Berechtigungskarten für Mütter (M).
Nach der Besetzung:
Wegfall der Wochenkarten für ausländische Zivilarbeiter (AZ).
20. 8. 1945
Einführung einer Vollselbstversorgerkarte für Jugendliche (SVJgd).
15. 10. 1945
Wiederum Einteilung der Kinderkarten in solche für Kinder bis zu 3 Jahren und für Kinder von 3-6 Jahren.

10. 12. 1945
Einführung des Dezimalsystems für die Bezeichnung der Lebensmittelkarten.
Im Verlaufe des Jahres 1946 erfolgte eine neue Einteilung der Altersgruppen und die Einführung einer Teilschwerarbeiterkarte. Die Karteneinteilung war nun folgende:
Normalverbraucher über 20 Jahre E. Nr- 11
Jugendliche von 10-20 Jahren Jgd. „ 12
Kinder von 6-10 JahrenK. „ 13
Kleinkinder von 3-6 Jahren Klk. ,, 14
Kleinstkinder von l-3 Jahren Klst. ,, 15
Säuglinge unter einem JahrSgl. ,, 16
Teilselbstversorger mit Butter
über 20 JahreTSV.Bu. E.         Nr. 21
von 10-20 Jahren„    „    Jgd •     „    22
von    6-10 Jahren„    „    K.          „    23
von    3- 6 Jahren„    „    Klk.      „    24
von    l- 3 Jahren„    „   Klstk.   „   25
unter einem Jahr„    ,,    Sgl.       ,,    26
Teilselbstversorger mit Fleisch und Schlachtfetten
über 20 JahreTSV.Schl. E.        Nr. 31
von 10-20 Jahren„      „      Jgd.     „    32
von   6-10 Jahren„      „      K.         „    33
von    3- 6 Jahren„      „      Klk.     „    34
von    l- 3 Jahren,,      „      Klstk. ,,    35
unter einem Jahr,,      ,,      Sgl.      ,,    36
Vollselbstversorger
über 6 JahreSV.     Nr. 41
bis zu 6 JahrenSVK-    ,,    44
 

Quelle: Verwaltungsbericht der Stadt Bochum, 1938 - 1948, Papierwerk Bochum , Seite 54 -61

 

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